Einbettzimmerzuschlag bei MRSA

  • Liebes Forum,

    bei einem unserer Patienten mit Wahlleistung Einbettzimmer (EBZ) wurde am dritten Tag des Aufenthalts ein MRSA-Erreger festgestellt. Der Patient blieb in seinem EBZ, sämtliche erforderliche Isoliermaßnahmen wurden ergriffen.

    Das PKV-Unternehmen lehnt nun die Erstattung des EBZ-Zuschlags mit folgender Begründung ab:

    \"Wir erstatten die Kosten für die Wahlleistung EBZ von ... bis ... nicht, da bei einer MRSA-Infektion eine konsequente Isolierung durchzuführen ist. Eine Berechnung des Einbettzimmers ist daher nicht möglich.\"

    Nach meinem Verständnis ist zumindest der Komfortanteil berechenbar, da der Patient ja im WL-Zimmer, wenn auch bei entsprechender Isolation verblieben ist.

    Hat hier schon jemand Erfahrungen gesammelt? Wie ist die Ablehnung des PKV-Unternehmens zu werten?

    Vielen Dank
    C. Stafflinger
    Schreiber Klinik

  • Hallo Herr Stafflinger!

    Haben Sie die Isolierung in einem \"Komfortzimmer\" durchgeführt (s. Vereinbarung über Mindestmerkmale bei Zimmerausstattungen)?
    Dann würde ich den Zuschlag für berechtigt halten.
    Wir weisen darauf hin, dass eine Isolierung in einem \"normalen\" Zimmer durchgeführt wird. Möchten Sie ein Zimmer mit \"Komfort\" zahlen Sie auch.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Schönen guten Tag allerseits,

    auch die privaten müssen sparen...

    Aber wenn der Patient mit seiner Unterschrift eine Wahlleistung für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes vereinbart ( Vertrag! ) und erhalten hat, dann ist dies auch zu vergüten, unabhängig davon, ob die Leistung ggf. auch aus medizinischen Gründen erforderlich war. Das gleiche gilt doch auch bei Wahlleistung Chefarzt, selbst wenn bestimmte OPs sowieso nur vom Chefarzt durchgeführt werden (ganz schlaue wählen dann die Chefarztleistung erst nach der OP, aber das ist etwas anderes... ).

    Damit würde ich dann auch vor Gericht ziehen.
    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Herzlichen Dank für die Beiträge. Wir werden auf Begleichung des vollen WL-Zuschlags bestehen. Da die Isolation im EBZ stattgefunden hat, hat der Patient zumindest die \"Komfortmerkmale\" beanspruchen können. Zudem konnte das EBZ nicht anderweitig vergeben werden.

    Viele Grüße
    Schreiber Klinik
    c. Stafflinger

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    auch die privaten müssen sparen...


    Sparen bzw. Sparsamkeit besitzt einen tugendhaften Wert . Das geschilderte Verhalten hat aber nichts mit sparen zu tun!

    Wer sparsam ist (sparen= „haushalten“, Wohlstand erhalten bzw. vermehren), hat in der Regel ein vernünftiges Verhältnis zu Geld
    Die beschriebene Verhaltensweise kann nicht als vernünftig bezeichnet werden.

    Was hier fehlt ist die Einsicht, daß die vereinbarte und erbrachte Leistung ihren Preis hat.


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Zitat


    Original von Stafflinger:
    Zudem konnte das EBZ nicht anderweitig vergeben werden.


    Hallo,
    das ist nun wirklich kein Grund für die Berechung des EBZ und das würde ich so auch nicht anführen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch