Überweisung vs. Einweisung

  • Hallo Froum,

    folgender Sachverhalt:

    Pat. wird vom FA an den ermächtigten Unfallchirurgen wg. Clavikula-Fraktur ÜBERwiesen. Im Rahmen der Ermächtigung wurde festgestellt, dass der Pat. operiert werden muss aber dies soll nicht ambulant passieren.
    Es wird ein OP-Termin ausgemacht und der Pat wurde gebeten zur OP eine EINweisung mitzubringen.
    Pat. geht zum FA zurück um sich seine EINweisung zu holen. Der FA verweigert dies. Er würde eine EINweisung ausstellen, aber nur dann wenn er die ÜBERweisung zurück bekommt. Er fürchtet Probleme mit der KV.
    Wir sollen das ganze vorstationär abrechnen (sagt der FA)?! Es wäre nicht rechtens wenn wir eine Überweisung und eine EINweisung bekommen.

    Ich weiß jetzt nicht wo das Problem des FA ist oder stehe ich gerade auf dem Schlauch? :sterne:

    Vielleicht finde ich hier weitere Infos!

    Danke

    Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau!

    Die Einweisung kann Ihr ermächtigter Krankenhausarzt ausstellen. Schließlich hat dieser die Operationswürdigkeit unter stationären Bedingungen festgestellt.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Zitat


    Original von Killmer:

    Die Einweisung kann Ihr ermächtigter Krankenhausarzt ausstellen. Schließlich hat dieser die Operationswürdigkeit unter stationären Bedingungen festgestellt.

    Hallo,
    sehe ich auch so.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Herr Killmer,

    sind Sie da sicher?

    De KBV sieht den ermächtigten Arzt nicht als Vertragsarzt an! Daher kann er nicht einweisen!

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo,
    wo steht denn, dass der Einweisende Arzt ein Vertragsarzt sein muss?

    Im SGB V habe ich das jedenfalls nicht gefunden.

    Akzeptieren Sie als KH eine Einweisung von einem Nicht-Vertragsarzt, z.B. von einem zugelassenem Notarzt (die sind ja - zumindest in Bayern - nicht einmal ermächtigt).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch

    § 2 Abs. 1 Landesvertrag NRW

    \"Krankenhausbehandlung...wird...durgeführt, wenn sie - von Notfällen abgesehen - von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigenten ärztlichen geleiteten Einrichtung veordnet...ist\"

    Ist der ermächtigte Unfallchirurg eine ermächtigte ärztliche Einrichtung???

    Wir sind für jeden Hinweis dankbar.

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum,

    noch eine Ergänzung.

    Wenn es denn so ist und ein ermächtigter Arzt ins KH einweist, wie würde denn dann die Indikationsstellung abgerechnet werden?

    Vorstationär?
    Im Rahmen der Ermächtigung?

    Grüße

    Sven Lindenau

  • Zitat


    Original von SLindenau:


    Ist der ermächtigte Unfallchirurg eine ermächtigte ärztliche Einrichtung???

    Hallo,
    fragen Sie Ihr KH-Gesellschaft als Vertragspartner.

    Die Abrechnung der Besuche / Behandlungen beim ermächtigten Arzt ist dessen Sache. Ob und wie er Behandlungen abrechnet, steht in seiner Ermächtigung drin.

    Und überhaupt...
    warum soll denn eine Clavicula-Fraktur kein Notfall sein?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ob die Fraktur jetzt ein Notfall ist oder nicht, ist nicht das Thema Sie können sich auch gerne ein anderes Beispiel aussuchen. Es geht um ein generelles Vorgehen.

    Die KGNW habe ich bereits angerufen. So ganz eindeutig wollte er sich auch nicht festlegen. Tendenziell würde er der Einweisung durch den ermächtigten Arzt zustimmen.

    Die KVWL will sich zurückmelden, ob es etwas schriftliches zu diesem Thema gibt. Die KV meinte, dass wenn es sich um einen Notfall handelt es kein Problem ist und wenn es elektiv ist müsste der Hausarzt aufgesucht werden. Es sollte sowieso immer der Hasuarzt aufgesucht werden, weil die sonst wieder \"sauer\" werden, dass die ermächtigten Ärzte soviel machen.

    Also egal wen man fragt, man bekommt keine eindeutige fundierte Aussage.
    Und schon gar nichts schriftliches!

    Nun noch zur Abrechnung:
    Es ist klar wie eine Indikation abzurechnen ist. Meine Frage war wenn wir einen Pat. in der ermächtigten Indikationssprechstunde haben und diesen dannn vom ermächtigten Arzt ins KH einweisen, kann dann die KK \"verlangen\" die Indikationsstellung als vorstationär Leistung \"abzurechnen\".

    Erstmal nein, da keine Einweisung zur Indikationsstellung vorlag.

    Dann Abklärungsuntersuchung? Ja. Aber ist eine Abklärungsuntersuchung auch mit der DRG abgegolten?

    Danke

    Viele Grüße

    Sven Lindenau

  • Lieber Herr Lindenau,

    hier handelt es sich um verschiedene \"Töpfe\", die nicht miteinander kommunizieren.

    Die Vorstellung beim ermächtigten Arzt wird per EBM mit der KV abgerechnet, nicht mit der Kasse direkt.
    Davon erfährt die Kasse, die die DRG mit dem KH abrechnet nie etwas.

    Ich erinnere mich, dass früher die Kassen im Rahmen der Budgetverhandlungen gelegentlich zu hohe Zahlen von sogenannten \"Selbsteinweisungen\" bei Krankenhäusern bemängelt haben - aber das ist dann noch wieder ein anderes Thema.....

    Sie brauchen jedenfalls nicht zu befürchten, dass der ermächtigte Arzt keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung hat.

    Viele Grüße

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de

  • Hallo Frau Busley.

    vielen Dank für die Antwort.

    Der Gedanke drängt sich halt auf. Der ermächtigte Arzt ist nur dann in der Lage den Pat. einzuweisen, wenn er ihn vorhoher gesehen hat.

    Sie sagen also auch, dass ein ermächtigter Arzt im KH seine Pat. aus der Indikationssprechstunde ins Krankenhaus einweisen kann?

    Grüße

    Sven Lindenau