Konsil: Medikamentenkosten bei Wahlleistungsvertrag CA

  • Folgendes Problem:

    Patient hatte Chefarzt Behandlung (Wahlleistungsvertrag) und wurde von unserer Klinik „A“ zu einem externen Konsils ins Klinikum „B“ für ein Gehirnszintigramm geschickt. Klinikum „B“ ist nun der Auffassung, dass die Arztleistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen seien und das dafür benötigte Medikament von uns zu bezahlen sei.


    Gibt es irgendwelche Erfahrungswerte/ Gesetzeshinweise für dieses Problem?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

  • Hallo Klnikpf,
    zuerst einmal herzlich willkommen im Forum. Eine kurze Begrüssung als nette Geste zu Beginn wäre schön und erleichtert die Kommunikation. dies nur als kleiner allgemeiner Hinweis.

    Zu Ihrer Frage: bei einem Konsil werden Sie vergütungsrechtlich so gestellt, als wenn sie die Leistung bei sich erbringen. Und wenn die Leistung bei Ihnen im Haus erbracht wird, dann müssen Sie auch die Medikamente bezahlen. Ob Sie diese dem Patienten in Rechnung stellen können, richtet sich ggf. nach der GOAE.

    Sie stelen ja auch die komplette Leistung dem Kostenträger in Rechnung.

    Ansonsten wäre es interessant, was in dem Vertrag zwischen Klinik A und Klinik B zu dieser Frage steht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo E. Hornschbach!

    Erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!! Sie haben Recht mit der Begrüßung, tut mir Leid.

    Zu Ihrer Antwort: Es besteht kein Vertrag zwischen Klinik A und B.

    Liebe Grüße!

  • Hallo Klinikpf!

    Herrn Horndasch muss ich vehement widersprechen. Für Wahlleistungspatienten (Chefarztwahl) gilt: Der Patient zahlt alle durch Dritte (Krankenhausexterne) erbrachten Leistungen, siehe hierzu § 6a GOÄ und § 10 GOÄ.

    Die PKV\'en versuchen seit Jahren die zum Teil horrenden Materialkosten auf die auftraggebenden Krankenhäuser abzuwälzen. Diese Versuche scheiterten bisher auch vor Gericht.

    Leider habe ich eine schlechtes Gedächtnis und müsste erst am meinem Arbeitsplatz nach der entsprechenden Veröffentlichung suchen.

    Unseren Chefärzten wurden bisher alle Materialkosten in vollem Umfang von Konsilpatienten erstattet. Bei Widersprüchen der PKV des Patienten reicht bisher die Androhung eines Gerichtsverfahrens um weitere Diskussionen zu verhindern.

    MfG
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Klinikpf!

    Hier die Urteil:

    BGH Urteil vom 17.09.1998 AZ.: III 222/97

    Aktuell Amtsgericht Weissenburg v. 17.09.2007 AZ.: 1 C 286/07

    Siehe hierzu auch die Zeitschrift der Radiologe 12/2007.

    Ob KM oder andere Materialien, das Prozedere ist das selbe.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,
    geht es jetzt um die medikamentöse Versorgung eines Ppatienten oder um die KM-Gabe im Rahmen einer Untersuchung.? :sterne:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch!

    Die Regelung gilt für alle Medikamenten und Materialien gemäß § 10 Ersatz von Auslagen GOÄ. So können auch z. B. Nahtmaterial und Einmal-Abdecktücher berechnet werden. Um den Überblick nicht zu verlieren, sollten Sie eine Wertgrenze festlegen. Ein Medikament für 0,20 EUR würde ich nicht berechnen.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Nochmal Hallo!

    Der Patient kann bei Einzelkosten über 25 EUR einen Kostennachweis verlangen.
    In solchen Fällen müssen Sie eine Rechnungskopie übersenden.

    Dies ist besonders für die Medikamentenabrechnung von Interesse. Einige Häuser neigen dazu Ihre Medikamente nach Roter Liste zum Apothekenverkaufspreis abzugeben. Dies ist nicht erlaubt, da Sie nur Ihre Kosten berechnen dürfen.

    MfG
    Frank Killmer

    Frank Killmer