§115b - Überweisung an Niedergelassenen Arzt?

  • Hallo,
    ich habe bereits das Forum durchforstet, aber keine für mich zufriedenstellenden Informationen gefunden.

    Mich beschäftigt gerade folgendes:
    Wir sind ein Krankenhaus, das nach §115b ambulante Operationen durchführt. Praeoperativ werden gelegentliche nochmalige Blutkontrollen erforderlich und wir schicken den Patienten zu einen Niedergelassenen Arzt. Dieser möchte hierfür einen Überweisungsschein mit Hinweis auf §115b.

    Ist das so korrekt?

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Mabu

  • Hallo Mabu,

    nach §4 des AOP-Vertrages gilt für präoperative Leistungen:

    (3) Der den Eingriff nach § 115 b SGB V durchführende Krankenhausarzt/ Anästhesist ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des § 7 abzurechnen.
    (4) Handelt es sich um notwendige fachgebietsbezogene Leistungen, die vom Krankenhaus nicht erbracht werden können, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen.
    (5) Soweit es sich um notwendige, nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelt, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses anderen Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen

    Wenn Sie den Patienten zur präopertiven Diagnostik zu jemand anderes schicken, benötigt dieser einen Überweisungsschein (meines Wissens wird diese Leistung dann auch extrabudgetär vergütet). Wenn Sie die Blutuntersuchung benötigen und auch selber erbringen können, können Sie dies auch tun und dann die entsprechende EBM Ziffer mitabrechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • Hallo Mabu,

    ich versuche es noch mal mit \"einfacheren\" Worten.
    Wenn Sie den Pat. nach einer 115b-OP wieder zum Hausarzt schicken, brauchen Sie keine Überweisung ausstellen (im Idealfall hatte dieser nämlich den Pat. mit Überweisung zur OP geschickt).
    Lassen Sie allerdings z. B. eine Histologie bei einem niedergelassenen Pathologen = Facharzt machen, müssen Sie dazu eine Überweisung ausstellen.

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,
    aber das mit den Überweisungen funktioniert nur bei Leistungen aus dem Anhang 2 des EBM.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Mabu!

    Sollte die postoperative Versorgung nicht durch Sie erfolgen, wird dem weiter behandelnden Arzt eine Überweisung zugesandt. Nur auf der Grundlage diese Scheins kann er die postoperative Versorgung abrechnen. Dies ist ein immenser Verwaltungsaufwand. Passt allerdings ins Bild!

    MfG
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    sorry, aber ich glaube da nicht! Bei Weiterbehandlung an den Hausarzt ist eine Überweisung nicht erforderlich. Wäre das der Fall, würden uns die HÄ schon längst auf das Dach gestiegen sein.
    Anders ist es bei angeforderten Zusatzleistungen durch andere Fachärtze! s.o.

    Ciao

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Zitat


    Original von riol:
    Hallo Herr Killmer,

    sorry, aber ich glaube da nicht! Bei Weiterbehandlung an den Hausarzt ist eine Überweisung nicht erforderlich. Wäre das der Fall, würden uns die HÄ schon längst auf das Dach gestiegen sein.
    Anders ist es bei angeforderten Zusatzleistungen durch andere Fachärtze! s.o.

    Ciao


    Hallo rio,

    hier die Legende der EBM-Ziffer 31600:

    Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffs des Abschnitts 31.2 bei Überweisung durch den Operateur

    Grundsätzlich dazu Präambel Kapitel 31 EBM Nr. 1:

    Der Abschnitt der postoperativen Behandlung vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag, der entweder vom Operateur oder auf Überweisung durch den weiterbehandelnden Vertragsarzt erfolgt.


    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns!

    Vielen Dank für Ihre Ergänzung. Habe leider ein wirklich schlechtes Gedächtnis wenn es um rechtliche Details geht.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Offermanns,

    wie so oft scheinen wir in Bayern mal wieder ein Extrawürstchen zu braten ;)
    Seit Jahren haben wir keine Überweisung an die HA ausgestellt im Rahmen der postop Nachbehandlung. Ich denke, die hätten sich beschwert, wenn sie dadurch Probleme gehabt hätten?!
    Ich gehe de Sache noch mal im Detail nach und melde mich wieder.

    Schönes WE

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Olaf,
    bei uns in der Gynäkologie gehört im OP bei jedem ambulanten Eingriff zwei Überweisungsscheine zum Standard:
    1. an den Pathologen
    2. an den Einweiser zur Nachbehandlung (Fäden ziehen etc.)
    Da laut EBM der Niedergelassene deutlich mehr für den Nachbehandlungskomplex bekommt, haben wir von vornherein auf diese Leistung verzichtet. Falls dieser Überweisungsschein mal fehlt oder von der Pat. verbummelt wurde, bekommen wir sofort einen Anruf aus der Praxis, wo denn der Schein bliebe.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei Euch anders sein sollte.

    :i_drink:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Thomas,
    hallo Herr Offermanns,

    ich habe mich auch zügig in unserer Verwaltung erkundigt und muss zugeben, dass dort eine gewisse Unsicherheit bestand/besteht :rotwerd:

    Offensichtlich müsste man wirklich dem Einweiser/Üebrweiser zu Nachbehandlung eine (schwachsinnige) Rücküberweisung ausstellen, damit alles seine Richtigkeit hat :d_neinnein:

    In der Praxis machen wir es aber nicht, sondern nur, wenn der HA sie nachfordert und aktuell macht das offenbar nur EINER!!

    Ich halte mich ab jetzt aus dieser Diskussion raus :sterne:

    Schönes Wochenende

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg