Aufwand N18 von MDK runtergestuft

  • Hallo allen Kollegen im Forum,

    ich erhielt ein negatives GA nach Widerspruch betreffs der N18.9 (in 2006). Der (chir.) Gutachter meint, dass in 2006 die DKR D003d nicht gilt, sondern hier \"abnorme Befunde\" zu kodieren seien - mit entsprechenden Mindererlös. Die Bilanzierung sei nur für die I50.14 durchgeführt worden.

    Bei dem Patienten lag eine I50.14 wie auch eine N18.9 vor, die Patientin wurde auf der Intensivstation überwacht und bilanziert und natürlich wurden auch die Blutwerte überwacht. Sollen die DKR künftig die medizinische Behandlung bestimmen ?!?

    Welche Ideen haben die Kollegen dazu ?

    Vinzenz :devil:

  • Hallo Vinzenz!

    Haben Sie eine GfR? Warum die N18 so unspezifisch. Meines Wissens galt auch schon 2006 der Grundsatz der Behandlung mehrer Erkrankungen mit z. B. einem Medikament!

    MfG
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Zitat


    Original von Vinzenz:
    Der (chir.) Gutachter meint, dass in 2006 die DKR D003d nicht gilt, sondern hier \"abnorme Befunde\" zu kodieren seien


    Hallo Vinzenz,

    diese Aussage ist nicht richtig. Das \"d\" zeigt an, dass diese Kodierrichtlinie zuletzt im Jahr 2005 modifiziert wurde. Natürlich gilt sie dann auch für 2006.

    Ich habe allerdings in dieser Kodierrichtlinie keinen Hinweis auf die Behandlung mehrerer Erkrankungen mit einem Medikament gefunden. :a_augenruppel:

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Vinzenz

    Glomeruläre Filtrationsrate (GFR)

    siehe hier.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Frau Mertens,
    das steht auch nicht in den DKR, sondern in einer Interpretation derselben durch den MDK. (Kodierempfehlung Nr. 26)

    Nach Diskussion dieses Problems für die Überarbeitung der DKR 2005 bestand in der Selbstverwaltung (AG Klassifikation) Einvernehmen, dass die DKR in solchen Fällen eine Zuordnung zu nur einer Nebendiagnose (die dann auch nur kodierbar wäre) nicht zulassen. Entsprechend gäbe es keine Grundlage, die übrigen, auf diese Maßnahme/auf dieses Medikament bezogenen Nebendiagnosen strittig zu stellen. Primäre Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheitsbilder beim Patienten vorliegen.

    hier der link zum MDS

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    Zitat

    das steht auch nicht in den DKR, sondern in einer Interpretation derselben durch den MDK. (Kodierempfehlung Nr. 26)

    vielen Dank für den Hinweis. (weiß der Gutachter das auch?) Mir war allerdings schon bewusst, dass das nicht in den DKR steht. Ich hatte mich nur auf Vinzenz\' Artikel bezogen. Die genaue MDK-Empfehlung wusste ich aber tatsächlich nicht mehr.

    Die von Vinzenz beschriebene MDK-Stellungnahme ist nicht nur missverständlich sondern schlichtweg unbegreiflich.

    Auch wenn sich der Gutachter nicht auf die Kodierrichtlinie sondern auf die SEG-4-Empfehlung bezieht, ist es m. E. für die Richtigkeit der Kodierung völlig unerheblich, dass die Empfehlung Nr. 26 der SEG 4 \"erst\" am 28.02.2006 formuliert wurde. Diese Empfehlungen werden schließlich entwickelt, nachdem das gehäufte Auftreten von Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt auf bestehende Unsicherheiten hindeutet. Dann davon zu sprechen, dass die Empfehlung vorher nicht gültig gewesen und deshalb anders zu kodieren sei, halte ich gelinde gesagt für unsinnig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    natürlich ist diese Aussage sinnfrei.

    Wenn die AG Klassifikationen (Selbstverwaltungsorgan, was für die DKR verantwortlich ist) schon mal was in dieser Art sagt, dann ist dies eine Klarstellung, keine Neuerung. Und wenn dann dies auch noch glücklicherweise in der SEG4 auftaucht, dann sollte auch der MDK-Gutachter hier dies korrekt verstehen dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Liebes Diskutanten,

    cave: Die Kodierempfehlung der SEG ist nur dann auf diesen Fall anwendbar, wenn es sich bei der anderen Diagnose I50.14 ebenfalls um eine Nebendiagnose gehandelt hat.

    Denn Falls der Patient auf Grund der ausgeprägten Herzinsuffizienz aufgenommen worden sein sollte, kann der Aufwand zur Behandlung dieser Hauptdiagnose nicht gleichzeitig als Aufwand für eine Nebendiagnose veranschlagt werden. Dies impliziert zumindest die Kodierempfehlung Nr. 26; und so beurteilt der MDK.

    Mit freundlichem Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo,

    es gibt keinen Grund der Niereninsuffizienz den Status einer Nebendiagnose abzusprechen. Es wäre natürlich zunächst einemal besser hier einen spezifischen Kode zu verwenden (N17.9 akutes Nierenversagen (hier ist .9 der spez. Kode, oder N18.8x für das chronische Nierenversagen). Eine Niereninsuffizienz verursacht Aufwand wie Bilanzierung, Laborwertkontrolle, anpassung der Medikamentendosis und beachtung von Kontraindikationen etc.. Jede Erkrankung die Aufwand verursacht wird kodiert.

    mfg

    Bröker

  • Hallo Herr Bröker,

    ich halte die Kodierfähigkeit der NI in diesem Fall ja nicht für ausgeschlossen. Aber sofern die Hauptdiagnose des Patienten aus dem Bereich I50.- zu wählen wäre, kann ich der Fallschilderung keinen DKR-konformen Aufwand entnehmen, der die Kodierung als Nebendiagnose hier gestattete.

    - die Bilanzierung erfolgte dann nämlich auf Grund der HD;
    - Standard-Laborwertkontrollen gelten definitionsgemäß nicht als Aufwand
    - eine Anpassung von Medikamenten wurde nicht beschrieben
    - und das Nachdenken über Kontraindikationen war bisher (leider) nicht kodierbegründend

    Sehr wahrscheinlich hat die NI einen weiteren Aufwand als die oben beschriebenen verursacht. Die Frage ist nur: Ob sich davon etwas in der Akte finden lässt?

    MfG

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim