Erstellung der Mengenangaben DRG´s für das Jahr 2003

  • Guten Morgen Herr Rembs,


    Zitat


    Original von Rembs:
    [quote]
    als mögliches Szenario:
    http://hospitalguide.mhcc.state.md.us/DRG_By_Hosp.asp?DRG_CD=316

    bzw. Homepage

    http://hospitalguide.mhcc.state.md.us/index.htm

    Wirklich hochinteressanter Link!
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Laut meiner Interpretation der Begründung für das FPG sind eintägige Aufenthalte bspw. für Chemotherapie jeweils als ein Fall zu zählen und auch abzurechnen, wenn hierfür eim FP-Katalog eine Tages DRG festeglegt ist.

    Meine Frage zum Thema Wiederaufnahme bzw. Rückverlegung:
    Ich finde nirgends einen Hinweis, das die OGrVwd das entscheidende Kriterium für die Klassifizierung "Wiederaufnahme" oder "neuer Fall" definiert ist.

    Laut meinen Erfahrungen beträgt eine solche Sperrfrist zur Wiederaufnahme pauschal 4 Wochen.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Viele Grüße

    K.B. Jupp:shock1:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Jupp:
    Meine Frage zum Thema Wiederaufnahme bzw. Rückverlegung:
    Ich finde nirgends einen Hinweis, das die OGrVwd das entscheidende Kriterium für die Klassifizierung "Wiederaufnahme" oder "neuer Fall" definiert ist.


    K.B. Jupp:shock1:


    Hallo,
    siehe §8 (5) (6)
    Krankenhausentgeltgesetz

    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102027s1412.pdf

    S. 1427


    Gruß
    E. Rembs

  • Hallo Forumsmitglieder,
    Hallo Herr Zacher,
    ich stimme Ihnen voll zu: Der Knackpunkt ist die Interpretation des §8 Abs. 5 KHEntgG. Hat irgendjemand zu diesem Punkt einen Kommentar? Ich habe Kommentierungen nur für die Vorfassungen des FPG und da war dieser Abschnitt noch nicht enthalten. Natürlich ist nur der weitaus geringere Teil unserer Wiederaufnahmen eine "Komplikation" wie ich sie verstehe. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit den jetzigen Fallpauschalen standen wir jedoch häufig vor dem Problem, dass einige Kassen die Auffassung vertraten, dass die Grenzverweildauer immer gelte.
    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

  • [quote]
    Original von c_bernauer:
    Hallo Forumsmitglieder,
    Hallo Herr Zacher,
    ich stimme Ihnen voll zu: Der Knackpunkt ist die Interpretation des §8 Abs. 5 KHEntgG. Hat irgendjemand zu diesem Punkt einen Kommentar?


    Ich empfehle den Kommentar zur Bundespflegesatzverordnung von Tuschen/Quaas aus dem Kohlhammer Verlag, Kommentar zu §14, Absatz 2, Satz 5 (Seite 330).

    N. Roeder