Beiträge von Admin

    Hallo,

    bei lumbopelviner Abstützung zusätzlich zur Verschraubung gilt m.E. der Hinweis

    Zitat

    Hinw.:
    Bei Kombinationen von unter 5-83b genannten verschiedenen Verfahren (Implantate) während eines Eingriffs sind alle verschiedenen Verfahren (Implantate) einzeln zu kodieren.

    Das bedeutet, z.B. bei Schrauben-Stab-System zur Abstützung 5-83b.5** plus Anzahl Segmente und zusätzlich die Verschraubung mit 5-83b.2**


    Wenn nur eine Verschraubung der Insuffizienzfraktur vorgenommen wurde, kommt wohl das Exklusivum zum tragen:

    Zitat

    Osteosynthese einer Sakrumfraktur ohne (Teil-)Fixierung des Osteosynthesematerials in der Lendenwirbelsäule (5-79)

    Ich hoffe, das meinten Sie

    Schönes WE
    B. Sommerhäuser

    Hallo Niquele,

    es wird - sofern ein entsprechender Aufwand vorlag - die Pneumonie zusätzlich zur J44.0- kodiert, ggf. DKR-konform auch der auslösende Keim und dessen Resistenzlage.

    Ebenso kann bei Aufwand die Bronchitis (Tracheobronchitis) zusätzlich kodiert werden, sofern sie nicht als obstruktiv bezeichnet ist, da die obstruktiven Formen inkludiert sind, die anderen gemäß der Exklusiva jedoch nicht.

    Ein schönes Wochenende
    wünscht

    B. Sommerhäuser

    Hallo,

    sofern ein Excel-Ersatz mit Fristenmanagement, Erinnerungsfunktion und Dokumentenupload, etc. gesucht wird, kommt evtl. das Open-Source-Programm Redmine mit dem DB-Plugin (redmine . org) für das Intranet infrage. Der Vorteil ist gleichzeitig der Nachteil: Es ist umfangreich nutz- und konfektionierbar. Will sagen, man muss erstmal Aufwand hineinstecken. Und wie immer: Jemand muss sich kümmern, supporten, pflegen, etc.

    Manchmal wünschte ich, dass wie beim DRG-Datensatz festgelegt werden würde, dass jedes Krankenhaus dasgleiche Basissystem mit den KIS-Grundfunktionen verpflichtend einzusetzen hätte und die derzeitigen oder zukünftigen KIS-Hersteller eigene Funktionen als Plugins vermarkten und verkaufen können. Ja, ich weiß: Unrealistisch... und ein anderes Thema.

    Ein schönes Wochenende wünscht

    B. Sommerhäuser

    Hallo nochmal,

    Ihre Einwände haben etwas für sich, aber ( Hütti)meinte möglicherweise einen zusätzlichen Kode statt eines Zusatzkodes im engeren Sinne (zumindest habe ich den auf die Schnelle nicht gefunden) .

    Die eigentliche Fragestellung ist m.E., ob die Laparotomie mit Drainage (Intraoperative Spülung inklusive) hier zutrifft. Ausweislich Ihrer Beschreibungen wurde dies zweifelsfrei durchgeführt. Mein Verständnis des Kodes ist so, dass man extra laparotomiert, um einen Abszess oder irgendwas anderes auszuspülen. Hier im Beispiel ging es um eine Perforationsübernähung, zu der man mittels Laparotomie erstmal hinkommen und dann selbstredend spülen musste, daher m.E. im OPS enthalten. Aber der Einwand von Hütti ist nicht von der Hand zu weisen, abgesehen davon, dass " Zusatzkode" spezifisch und nicht sprachgebräuchlich zu verstehen sein müsste.. Interessante Diskussion.

    Beste Grüße

    B. Sommerhäuser

    Hallo Cyre,

    ich vermute, dass hier eine etwas zu stringent gehaltene Berechtigungsvergabe das Problem ist (Jeder soll nur sehen, wofür er angemeldet und somit zugelassen ist). Das ist IT-technisch grundsätzlich natürlich begrüßenswert, aber wie immer gibt es eben auch Querschnittsaufgaben im Krankenhaus, denen diese Restriktionen nicht gerecht werden, Alles für alle freigeben ist also auch keine sinnvolle Option. Meiner Meinung nach wäre das aber lösbar, indem Ihnen als Fallbegleiter ein entsprechend konfiguriertes Profil zugeordnet wird. Die IT-ler verfolgen zurecht meist eine Strategie der Minimalfreigabe, kennen aber ebenso oft nicht die Bedarfe der Querschnittsmitarbeitenden. Also: Vorgesetzten entsprechend ins Bild setzen und eigenen Zugriffsbedarf formulieren. Dann IT mit der Umsetzung beauftragen und schon geht es.

    Viele Grüße

    B. Sommerhäuser

    Hallo Herr Stephan,

    Die Oberbauch-Laparotomie erfolgte als Zugang, um die Rekonstruktionsnaht nach Verletzung des Duodenums vornehmen zu können. Will sagen: Ohne Laparotomie nach laparoskopischer OP keine Duodenalrekonstruktion. Sie kommen nach Ihrer Schilderung m.E. nicht ohne "Bauch aufschneiden" zum OP-Gebiet. Und deswegen ist die Laparotomie als Zugang unter dem jeweiligen Organeingriff zu kodieren und nicht zusätzlich. Und das ist womöglich auch der Grund, weswegen es keine Differenzierungsmöglichkeit des Zugangs gibt.

    Fazit: Ich würde die 5-541.1 Laparotomie mit Drainage nicht zusätzlich kodieren.

    Aber das ist ja nur meine persönliche Meinung. Vielleicht gibt es noch andere.

    Ebenfalls ein schönes Wochenende allerseits

    B. Sommerhäuser

    Hallo spoony75,

    ich komme mit den Angaben auch nicht ganz zurecht...
    1. Der Patient hat ein kolorektales Karzinom. Dieses sei jetzt aktuell und histologisch bestätigt in die Papillenregion des Duodenums metastasiert (Ich überlege gerade, ob das geht, aber muss ja (histologische Bestätigung)). Dort macht es eine extrahepatische Cholestase.
    2. Der Patient hat einen progredienten GastroIntestinalen StromaTumor (GIST), eine Art Weichteilsarkom an der Mesenterialwurzel. Diese entspringt im Ligamentum hepatoduodenale. Das wäre ein zweiter Primärtumor.
    3. Offenbar gibt es ein Rezidiv (Anm.: des kolorektalen Karzinoms / Adenokarzinoms?) an der Anastomose (neoterminales Ileum). Das wäre dann also immer noch (histologisch und DKR-kodiertechnisch) ein kolorektales Karzinom, wobei die muzinöse (gallertige) Form doch recht selten ist.

    Was ich nicht verstehe ist, warum Sie die C17 erwähnen? C17 ist doch eine Bösartige Neubildung des Dünndarmes, ergo ein Primärtumor des Dünndarms. Sie schreiben aber, dass es eine Metastase des Dickdarmkarzinoms sei, dann ist der Primärtumor doch ein solches und mit C18 anzugeben. Die Metastase ist dann vermutlich mit C78.4 zu kodieren. Ein Rezidiv ist als Primärtumor zu kodieren. Ist es nicht als Rezidiv, sondern als Metastase beschrieben, kommt die Metastase als HD infrage, da diese - ohne wohl systemisch zu therapieren - chirurgisch behandelt wurde, sonst hätten Sie ja keine Histologie. Hinsichtlich des GIST könnte C48.1 zutreffen. Sofern das stimmt, käme C97! hinzu. Zur Therapie und zum klinischen Aufwand schreiben Sie eigentlich zu wenig.

    Da steht geschrieben: Rezidiv --> also Primärtumor
    Da steht auch: Behandelte Metastase --> also Metastase
    Der GIST scheint "nur" schlimmes Beiwerk zu sein.
    Die normale ICD sieht die Kodierung nach der Lokalisation vor, aber deshalb wird m.E. aus einem Kolonkarzinom kein Dünndarmkarzinom.

    Rein gefühlsmäßig wäre für mich die zutreffende C18 die Hauptdiagnose und der Rest Nebendiagnose. Irgendwas mit C17 würde ich ausweislich Ihrer derzeitigen Angaben nicht kodieren. Da es als Rezidiv und nicht als Metastase beschrieben ist, trifft Letztere eher nicht als HD zu.

    Das ist natürlich nur meine Ansicht und muss nicht richtig sein.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    B. Sommerhäuser

    Hallo nochmal HELU01,

    5-782.ae beschreibt doch die offen-chirurgische partielle Resektion von erkranktem Knochengewebe. Inwieweit soll das Knochengewebe beim FAI erkrankt sein, zumal bei so jungen Patienten. Beim CAM-Impingement handelt es sich m.E. um eine Funktionseinschränkung, das Knochengewebe selbst ist jedoch völlig normal und nicht erkrankt (Histologie?) . Auch der Meißel-Einsatz spricht eher für die Osteotomie. Ich fürchte, hier müssen tatsächlich die Chirurgen und Orthopäden ihre Expertise einbringen.

    VG B. Sommerhäuser

    Hallo HELU01,

    Ihre Frage zielt ja im Wesentlichen auf den Unterschied zwischen (partieller) Resektion am Schenkelhals versus
    Osteotomie und die korrekte Wahl des OPS-Schlüssels ab. Dabei kommt auch der endoskopische Schlüssel 5-782.b
    mit Hinweis auf das Offset-Impingement (CAM) zur Sprache. Damit dürfte diese Variante geklärt sein.

    In Ihrem Beispiel wird aber offen chirurgisch mit dem Meißel die Abtragung für die Taillierung vorgenommen...
    Dazu muss man eine chirurgische Hüftluxation (Trochanter-Osteotomie) vornehmen, was m.K.n. nur bei etwa fünf Prozent der Patienten notwendig wird, weil diese entweder große Labrumschäden aufweisen und/oder zusätzlich die
    Rotationsachse des Femur einer Korrektur bedarf. Letzteres wäre eine subtrochantäre Rotationsosteotomie (also
    auch eine Achskorrektur). Die Fixation der knöchernen "Trochanter-Scheibe" erfolgt dann mit Schraubenosteosynthese.
    Insofern würde ich - vorbehaltlich der hier nicht zur Verfügung gestellten OP-Berichte - durchaus die Kodierung der
    5-781.a in Betracht ziehen, würde mich aber auf entsprechende chirurgische Expertise freuen, um den Sachverhalt zu klären.

    Was mir Sorgen macht, ist, dass Sie schreiben "Die Ärzte machen es immer offen chir." Sprichwort: IMMER ist NIE gut...

    Viele Grüße
    B. Sommerhäuser