Lieber Herr Mies,
Zitat
Original von Kmies:
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so ich bedanke mich, bei Allen die überhaupt bis hierhin gelesen haben.
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Ihr
Kurt Mies
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Wieder einmal vielen Dank für Ihre informative und kompetente Stellungnahme. Natürlich lese ich bis zum Ende, wenn auch eine Antwort etwas verspätet erfolgt
Ganz besonderen Dank auch für Ihre "Snail"-Mail... Ist äußerst nützlich
An Herrn Wanninger:
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4. Fehlbelegungsprüfungen nach § 17a KHG
Ein bis heute strittiges Thema zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sind die Befugnisse des MDK bei Fehlbelegungsprüfungen nach § 17a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Nach dieser Vorschrift „wirken die Krankenkassen...durch gezielte Einschaltung des MDK darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen abgebaut werden.“ Zu diesem Zweck hat der MDK wiederum ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen und damit Zugang zu Patientendaten.
Während § 276 Abs. 4 SGB V zum Ziel hat, unter anderem die Dauer von Krankenhausaufenthalten einzelner Patienten einer Prüfung zu unterziehen, ist der Prüfungsumfang bei § 17a KHG weiter, da es hier darum geht, Fehlbelegungen in einem größeren Umfang abzubauen beziehungsweise zu vermeiden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
§ 17a Abs. 2 KHG spricht von gezielter Einschaltung des MDK. Dieses Erfordernis ist wiederum Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. „Gezielt“ ist eine Einschaltung des MDK nur dann, wenn ein konkreter Anlaß besteht, eine Fehlbelegung zu vermuten. Ein derart konkreter Anlaß setzt voraus, daß bezogen auf bestimmte Behandlungsfälle, einzelne Fachabteilungen, Stationen oder ganze Krankenhäuser der Verdacht auf Fehlbelegungen besteht. Dabei kann es sich um eine Vielzahl von Patienten einer Station/Abteilung oder des gesamten Krankenhauses handeln. Es ist nicht erforderlich, daß nur Versicherte der prüfenden Krankenkasse betroffen sind. Die Zahl der Patienten muß aber bestimmbar bleiben.
An das Bestehen eines Verdachtes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. So kann es beispielsweise ausreichend sein, wenn in einer Abteilung gehäuft montags Patienten entlassen werden. In einem solchen Falle kann der MDK auch eine Vielzahl von Patientenunterlagen dieser Abteilung einsehen. Erforderlich ist es jedoch, daß der Krankenkasse mindestens solcherart Verdachtsmomente vorliegen. Die Anknüpfung an bestimmte Auffälligkeiten im Rahmen der Krankenbehandlung muß in jedem Falle erkennbar und plausibel sein. Die Krankenkasse beziehungsweise der MDK sind darüber hinaus verpflichtet, dem Krankenhaus in nachvollziehbarer Weise die konkreten Verdachtsmomente zu benennen. Können sie das nicht, hat das Krankenhaus eine Einsichtnahme in Patientenakten abzulehnen.
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Nachzulesen z.B. unter:
http://wwwtec.informatik.uni-rostock.de/RA/LfD-MV/ak_s…h/ra_einzp.html
Herzliche Grüße und vielen Dank
an Sie beide
Ihr
B. Sommerhäuser