Beiträge von RolandBalling

    Hallo merguet,

    so geht´s, wenn…

    • die Erfinder des G-DRG-Systems nichts mehr zu sagen haben bzw. verschwunden sind,

    • die derzeit aktiven Politiker das System nur tolerieren/verwalten…, jedenfalls nicht weiterentwickeln und

    • die Gerichtsbarkeit (Judikative) somit ohne Rücksicht auf die Legislative schalten und walten kann.

    Hallo Gefäßchirurg,

    Sie haben die Leiste revidiert, einen Lymphknoten exstirpiert und die Leiste anschließend wieder verschlossen.

    Vorschlag:
    5-540.0 Exploration der Bauchwand
    5-401.5 LK-Exzision inguinal

    Da keine Hernie vorlag, entfällt jeder Kode aus 5-53. Allenfalls könnte man über 5-546.2 (Plastische Rekonstruktion der Bauchwand) diskutieren. Allerdings "rekonstruieren" Sie ja nur eine Bauchwand, die Sie zuvor selbst "lädiert" haben, also m.E. nein.

    Hallo,

    dazu äußert sich die Bayer. Krankenhausgesellschaft heute wie folgt (Zitat aus den BKG-Mitteilungen vom 3.3.2015):

    „…Die Ansicht dieser Krankenkassen ist in dieser von ihr dargestellten Pauschalität nicht richtig.
    Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Urteile des BSG ist für die Frage, ob der Anspruch des Krankenhauses auf die Berechnung der Aufwandspauschale besteht, entscheidend, ob eine Prüfung gem. § 275 Abs. 1 c SGB V durchgeführt wurde und dass es zu keiner Minderung des Rechnungsbetrages gekommen ist. Ob eine Prüfung gem. § 275 Abs. 1 c SGB V oder eine sog. Prüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durchgeführt wurde, ist anhand des Verhaltens der Krankenkasse zu ermitteln. Ist dem Krankenhaus vom MDK eine Prüfanzeige übermittelt worden, wonach eine Prüfung gem. § 275 Abs. 1 c SGB V innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt wurde, ist damit verbindlich dokumentiert, dass eine Auffälligkeitsprüfung eingeleitet worden ist. Dies dürfte für alle in der Vergangenheit von den Krankenkassen geprüften Fälle der Fall sein und lässt sich anhand der vom medizinischen Dienst übermittelten Prüfanzeigen rechtssicher nachweisen.
    Wir empfehlen daher in den Fällen, in denen die Krankenkassen die Vergütung der Aufwandspauschale mit der o.a. Begründung verweigert, zu prüfen, ob das Krankenhaus vom MDK (SMD) eine Prüfanzeige erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, sollte der Anspruch auf die Aufwandspauschale auch durchgesetzt werden…"

    Hallo Herr Trump,

    bei Ihrem Beispiel 3 dürfte es sich in den meisten Fällen wohl um ein "nichttraumatisches Muskelhämatom" handeln. Somit wäre die HD gemäß ICD nicht R58, sondern M62.8-.

    Hallo,

    zur Klarstellung:
    Wenn es sich um eine infizierte sakrale Wundhöhle nach Rektumexstirpation handelt, spielt sich das Geschehen weder intra- noch retroperioneal ab. Ergo: K65.0 kommt nicht in Frage.
    Da das Rektum dann nicht mehr vorhanden ist, entfällt auch K61.1.
    Fazit: T81.4