Beiträge von RolandBalling

    Hallo AnMa,

    Zitat


    Original von AnMa:
    ...Das kann´s doch wohl nicht sein...

    Doch, denn so entspricht es den Vorgaben aus dem Definitionshandbuch :defman: :

    Eine Prozedur aus der Tabelle TAB-B07-1 (und dazu gehört auch das Wunddebridement 5-893...) führt, wenn die HD aus der Tabelle TAB-M01-0 (die zur MDC 01 „gehört“) stammt, unweigerlich in die DRG B07.

    S06.0 Gehirnerschütterung steht in der Tabelle TAB-M01-0, also entspricht das Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben (die Logik sei dahingestellt).

    MfG

    Hallo Herr Schrader,

    Zitat


    Original von B. Schrader:
    ...weil die häuslichen Bedingungen diese nicht mehr sicherstellen kann.
    ...
    Übrigens die Einweisungsdiagnose vom HA lautet pulm. Filialisierung.

    Also müsste die HD irgendwo hier zu finden sein, z.B. respiratorische Insuffizienz auf Grund pulmonaler Metastasierung (wenn sich die Einweisungsdiagnose bestätigt hat).
    Natürlich kann auch die pathologische Fraktur eine stat. Behandlung erfordern. Der Möglichkeiten sind viele...

    MfG

    Hallo Herr Eckhardt,

    der gesunde Menschenverstand würde folgern:
    Wenn es sich um eine Nekrose am Amputationsstumpf handelt und hierfür ein Code existiert, ist dieser zu wählen. Obendrein ist die vorliegende Konstellation durch Ihre Codierung eindeutig genauer beschrieben, wobei die vom MDK vorgeschlagene Z89.5 noch detaillierter über die vorausgegangene Amputation informiert und deshalb m. E. auch kodiert werden sollte.

    Relativ einfache Hilfe aus den Kodierrichtlinien (D002c) können Sie erhalten, wenn nur die Nekrose (und nicht die AVK) behandelt wurde:

    ...
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom [hier: Stumpfnekrose] vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit [hier: AVK] zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren
    ...

    Allerdings scheint es sich hier wieder um ein Problem zu handeln, das einer „höheren Instanz“ zur Klärung bedarf...

    MfG

    Hallo Frau Roller,

    wenn während desselben KH-Aufenthaltes (nach der Abklärung) dann die Spinalstenose operiert wird, ist diese die HD.

    Falls die Pat. nach der Gastroskopie zunächst wieder entlassen wird, handeln Sie sich wahrscheinlich ein Problem wegen Fehlbelegung ein (Gastro wäre vermutlich auch problemlos ambulant möglich).

    MfG

    Hallo Herr Schrader,

    so richtig geholfen haben wir Ihnen ja bis jetzt nicht. Aber auch nach längerem Nachdenken fällt mir bei der gegebenen Konstellation nichts Besseres ein als Ihr ursprünglicher Vorschlag. Also viel Glück damit :augenroll:

    MfG

    Hallo N_F,

    falls sich die Infektion aber nicht im Gefäßsystem abgespielt hat, sondern direkt am Port, wäre T85.78 (Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige interne... Implantate...) zu bevorzugen.

    MfG

    Hallo Herr Schrader,

    was war der Grund für die stat. Aufnahme?
    Ein Quick von 10% ist zwar möglicherweise beunruhigend, kann jedoch auch ambulant angehoben werden. Oder gab es eine Blutung?
    Falls ja, wäre das die HD.
    Falls nein, hochgradiger V. a. Fehlbelegung :(

    MfG

    Hallo Frau Rüchardt,

    zurück zu Ihrem ursprünglichen Problem: Warum führt Sie der Grouper nicht in eine operative DRG?

    die Lösung liegt darin, dass es sich bei der Prozedur 5-895.2f um eine so genannte NONOR-Prozedur handelt, die im Gegensatz zu den „echten operativen“ Prozeduren nur bei entsprechend vorhandener (gewählter) Hauptdiagnose in eine operative DRG münden.

    Wenn Sie Ihre Prozedur z.B. mit der Hauptdiagnose M79.37 (Pannikulitis) groupen, gelangen Sie in die J11... Vielleicht hilft Ihnen ja der histologische Befund.

    Ansonsten finden Sie zu dieser Problematik nähere Auskünfte im Definitionshandbuch Band 5 (Anhang B S. 103). Hieraus ein Auszug:

    ...Prozedurenkodes für NonOR-Prozeduren wirken sich auf die Gruppierung von Datensätzen anders aus und werden in diesem Anhang anders aufgelistet. So hat z.B. der Prozedurenkode 5-894.04 Lokale Exzision von
    erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Exzision, lokal, ohne primären Wundverschluß: Sonstige Teile Kopf folgende Zuordnung:
    Kode MDC DRG
    5-894.04‡ 09 J11A, J11B, J11C
    Dies bedeutet, dass der Kode 5-894.04 eine NonOR-Prozedur ist und er in der Definition der Basis-DRG J11 verwendet wird. Enthält der Datensatz eine Hauptdiagnose aus MDC 09 (z.B. C44.3 Sonstige bösartige Neubildung der Haut: Haut sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Gesichtes) und ist der Kode 5-894.04 die einzige Prozedur, so wird der Datensatz der Basis-DRG J11 zugeordnet. Enthält der Datensatz eine Hauptdiagnose aus MDC 03 (z.B. H81.1 Benigner paroxysmaler Schwindel) und ist der Kode 5-894.04 auch hier wieder die einzige Proze dur, wird der Datensatz einer medizinischen DRG (hier der DRG D61Z Gleichgewichtsstörungen (Schwindel)) zugeordnet...

    MfG

    Hallo Mulle,

    hier kann nur die Einzelfallbetrachtung (insbesondere der OP-Berichte) weiterhelfen. Wenn ich Sie richtig verstehe, handelt es sich um Fälle, die zur elektiven Varizenentfernung stationär aufgenommen wurden. Zusätzlich erfolgte dann jeweils eine Thrombektomie wegen einer Thrombose. Dies ist – falls das Phänomen in größerer Zahl auftreten sollte – zumindest außergewöhnlich:
    Thrombektomien sind normalerweise nur bei frischen Thrombosen möglich, die wiederum normalerweise eine notfallmäßige Behandlung nach sich ziehen (und selten eine Thrombektomie und noch viel seltener eine Varizektomie).
    Also ist hier auf jeden Fall mit MDK-Nachfragen zu rechnen...

    MfG