Beiträge von Papi

    Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich sehe die Sache mit der Tamoxifenbehandlung genauso, wie oben beschrieben. Die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen und damit das Malignom HD.
    Aber wie steht der Fall denn ohne eine Medikamenteneinnahme?
    Ich konnte letztlich ebenfalls erfolgreich eine stationäre Aufnahme zum Staging beim MDK durchfechten.
    Der MDK besteht aber auf eine Kodierung mit Z08._ als HD.
    In der DKR 0201b steht aber:"Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen,
    Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) anzugeben,bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt."
    Hier wird das Staging explizit in Bezug auf den Ersttumor erwähnt. Wann ist eine Malignombehandlung entgültig abgeschlossen?
    Können die Leitlinien zur Tumornachsorge hier herangezogen werden?
    Sind es 5 Jahre? bzw. kann das evidence based empfohlene Ende der Nachuntersuchungen nach Malignomkrankheiten als Grenze gelten?

    In freudiger Erwartung auf eine rege Diskussion
    verbleibe ich mit freundlichen Grüssen
    Papi

    :look: :look: :look:

    Hallo Elrip,

    Der CMI wird, wie von Herrn Schikowski beschrieben, ermittelt. Bei Vorhandensein eines zertifizierten Groupers und einem möglichst fehlerfreien Datensatz kann sicher jeder EDV-ler (oft auch der Medizin-Controller :rotate:) den hauseigenen CMI ermitteln.
    Aber: der CMI wird natürlich dann bei der Budgetverhandlung erst mit den Kassen vereinbart. Das ist dann Ihr "offizieller" CMI für das laufende Jahr, den Sie möglichst nicht unterschreiten sollten :shock2:

    Viele Grüsse
    Papi

    Hallo liebe Freunde des Forums !
    Ich habe da mal eine besonders intelligente Frage.
    Wir wissen ja, dass das AEP-ES die Aufnahme-Kriterien für elektive Operationen vorschreiben soll.
    Aber was bedeutet eigentlich das "ES"?
    Ich würde es englisch für "elective surgery" deuten.
    Nur nirgendwo im world wide web wird es jemals ausgeschrieben.

    Ein schönes Wochenende :dance1:
    Papi

    Hallo Kollegen,

    wie schon in meinem ersten Beitrag erwähnt, wird es zum Thema viel zu diskutieren geben:look:

    Auch der Hinweis auf die alte Diskussion 2002 hilft nicht weiter.
    Herr Selter hat wohl laut Papier recht,alles was zur Entlassung vorliegt, ist verwertbar. Trotzdem bleibt ein Dilemma. Die Intention des ICD-Kodes "Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens" ist sicher nicht, dass ich bis zur Entlassung noch nichts wusste...I) Somit kann ich auch die Entfernung eines großen Lipoms als "unsicher oder unbekannt" kodieren, wenn ich z.B. gar keine Histologie bestimme (schon einmal bei einer Vor-Op geschehen).
    Klar ist, dass dann immer Malignom-DRG herauskommen, was ja sicher nicht richtig sein kann.
    Richtig ist in der alten Diskussion 2002 der Hinweis von Herrn Selter auf die optionalen Morphologiekodes. Trotzdem gibt doch zu denken, dass dort der Hinweis auf Malignität implementiert ist.
    Praktisch verfahren wir derzeit mit der Kodierung n a c h Eingang der Histo, auch wenn das so nicht ausdrücklich in der DKR steht.

    Viele Grüsse
    Papi

    Hallo Forum, Hallo Frau Barthel,

    Die Auslegung von MR rostm ist abzulehnen! Die Vorgehensweise von Frau Barthel ist korrekt und unter DKR 002b Hauptdiagnose und D007a eindeutig beschrieben. Es empfiehlt sich den Pat. nach Stabilisierung des BZ z.B. nach 2d zu entlassen. Dann erhält man immerhin die DRG K64B Endokrinopathie ohne ...CC mit einem RG von 0,568. Wenn man den Pat. dann nochmals zur BZ-Einstellung für mehrere Tage aufnimmt, erhält man noch eine "Diabetes-DRG", da es ja keine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation der ersten DRG ist (darauf stellt der Gesetzestext ab!). Die dritte DRG wird fällig, wenn der Patient dann später zur Op. erneut stationär aufgenommen wird.
    So wird doch ein Schuh draus und der Patient wird gut behandelt.:p

    Zum entgleisten Diabetes siehe DKR 0401b: "Weder bei Diabetes mellitus Typ I noch bei Diabetes mellitus Typ II ist der Blutzuckerspiegel zum Zeitpunkt der Aufnahme als Kontrollindikator für die Diagnose „entgleister Diabetes mellitus“ zu nehmen. Die Einstufung als „entgleist“ oder „nicht entgleist“ wird generell in Kenntnis des gesamten Behandlungsverlaufs vorgenommen (retrospektiv). Der Begriff „entgleist“ bezieht sich dabei auf die Stoffwechsellage."

    MfG
    Papi

    Hallo Susanne, Hallo liebe Forum-Teilnehmer,

    warum wollen Sie das Malignom nicht als HD verschlüsseln?
    DKR 0201b: " Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen,Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt." Er kommt doch nicht ausschliesslich zur Behandlung e i n e s Symptomes zu Ihnen. Unter palliative Behandlung bei Malignompatienten fallen doch sicher viele Maßnahmen, wie Schmerztherapie, Infusionstherapie, Transfusionen, Physiotherapie u.s.w. oder sogar Diagnostik zum Fortschreiten des Prozesses.
    Selbst wenn der Pat. nur zur Schmerztherapie aufgenommen wird, gilt DKR 1806a: "In allen anderen Fällen von chronischem Schmerz muss die Erkrankung, die den Schmerz verursacht, als Hauptdiagnose angegeben werden." Somit ist auch beim Palliativpatienten das Malignom durchaus als HD anzugeben. Bei Kodierung entsprechend vieler und CCL-behafteter Nebendiagnosen (z.B. Kachexie, Marasmus, Wasser- und Elytstörungen, Energie- und Eiweißmangelernährung, Aszites, Pleuraerguss, Nierenisuffizienz u.v.a.m.) kann bei den Malignom-DRG regelmäßig die A-Gruppe erreicht werden. Die Angabe von vielen OPS ist dazu gar nicht nötig.
    Ihr Problem ist sicherlich, dass z.B. die DRG G60A Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane mit äußerst schweren oder schweren CC nur ein RG von 0,765 bei einer kalkulierten mittleren Verweildauer von 4 d hat. Unter diesem Aspekt ist eine rein palliative Behandlung in einem normalen Versorgungskrankenhaus wirklich schlecht abgebildet.
    Welchen Status haben eigendlich Hospize ? Wie vom Gesetzgeber angestrebt, wäre dann eine alsbaldige Verlegung in eine solche spezialisierte Einrichtung sicher sinnvoll. Unter DRG zählen Ihre Fälle, nicht die Belegungstage.;)

    Viele Grüsse
    Papi

    Hallo Berndt,

    interessantes Thema, über das noch viel zu dikutieren ist.
    Prinzipiell führen alle "Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens" ICD D37._ bis D48._ in eine Malignom-DRG (Deshalb auch G40B Komplexe therapeutische Gastroskopie bei schweren Krankheiten der Verdauungsorgane ohne...). Im Hinweis der ICD 10 steht auch, dass solchen Neubildungen in der Klassifikation der Morphologie der Neubildungen der Malignitätsgrad 1 zugewiesen wurde. Gemeint, aber nicht ausdrücklich so beschrieben, ist wohl ein Verhalten, dass n a c h Vorliegen der Histologie "unbekannt oder unsicher" ist. Nach allgemeinem Sprachverstand kann man aber die Neubildung auch so bezeichnen, wenn bis zum Ende des stationären Aufenthaltes eine Histologie noch nicht vorliegt. Somit wäre das noch eine Interpretationsfrage. Eine eindeutige Lösung sollte angestrebt werden.
    Umgedreht allerdings kann der nachträgliche Eingang eines Malignom-Befundes mit anschliessender "retrospektiver" Kodierung des Malignoms als HD oft das RG deutlich erhöhen. Die Benutzung beider Varianten würde bei den Kassen irgendwann Fragen aufwerfen :shock1:

    Viele Grüsse
    Papi