Guten Tag in die Runde,
aus meiner Sicht ist bei teilstationären Patienten die A7 nicht zu verwenden. In §4 Abs. 3 PPP-RL findet sich folgender Passus:
"Die Minutenwerte gelten bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 für Tagdienste von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik für einen Tagdienst von acht Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von zehn Stunden. Die Minutenwerte gelten bei Tageskliniken für fünf Wochentage."
Diese ist im Zusammenhang zu sehen mit den auf eine 5-Tage-Woche in Tageskliniken angepassten Minutenwerten in den Bereich A6, S6, G6 sowie P3 und P4. Hieraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass diese Einstufungen für Tageskliniken (bzw. generell teilstationäre Behandlungen) zu verwenden sind.
Die A7-Einstufung (gültig für Tagdienste von 14 Stunden an 7 Tagen in der Woche) müsste ja in Bezug auf die Minutenwerte zusätzlich umgerechnet werden auf eine 5 Tage-Woche mit z.B. 39 Stunden. Wie das regelhaft erfolgen soll, dazu habe ich auch keine Hinweise gefunden.
Dies alles schließt aber ja nicht aus, dass im Rahmen von Budgetverhandlungen besondere Therapieangebote bei der Vereinbarung des erforderlichen Personals berücksichtigt werden, so wie ja auch Direktaufnahmen in die Tagesklinik hier ggf. besonders berücksichtigt werden können. Dafür kann es dann auch sinnvoll sein, diesen Behandlungsfällen einen besonderen "Marker" zu geben. Die PPP-RL-Einstufung für die Berechnung der Personalmindestvorgabe würde ich hierfür aber nicht verwenden.
Viele Grüße, Mathias Klee