Beiträge von MKlee

    Guten Tag in die Runde,

    der G-BA hat die Verschiebung der Sanktionsregelungen um ein Jahr beschlossen, für die Psychiatrie starten die Sanktionen also erst ab 2023: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/986/

    Zudem wird es im tagesklinischen Bereich eine neue Eingruppierung A8 „Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär“ geben.

    Auch gibt es weitere Änderungen im Detail.

    Beste Grüße, M. Klee

    Guten Tag zakspeed,

    es gibt in Orbis NICE > GBDM in den Kostenübernehmerstammdaten die Möglichkeit, einer Krankenkasse die Eigenschaft "Med.Begründung auch ohne ANFM erf./versenden" zuzuweisen. Wenn dies so hinterlegt ist, sollte die Erstellung einer MBEG auch ohne Infoanforderung möglich sein.

    Ohne diese Eigenschaft an der Krankenkasse können Sie auch in der Nachrichtenliste manuell im Einzelfall eine Infoanforderung (als Ersatz für eine ANFM-Nachricht) anlegen. Danach können Sie die MBEG-Nachricht ebenfalls erstellen. Ggf. benötigen Sie eine gesonderte Berechtigung, um diese Infoanforderung erstellen zu können.

    Schönes Wochenende,

    M. Klee

    Guten Tag zusammen,

    offizielle Frist für die Veröffentlichtung der Daten des 1. Quartals 2021 ist der 31.05.2021:

    "Die ermittelten Daten werden am letzten Tag des zweiten Monats nach Ende des betrachteten Quartals veröffentlicht."

    Ein paar Stunden bleiben dem GKV-SV also noch...

    Beste Grüße, M. Klee

    Guten Tag in die Runde, 

    ich würde hier keine P2-Einstufung vornehmen. Aus der P2-Eingruppierungsempfehlung: "Dies ist eine komplexe psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung, bei der die Psychotherapie im Vordergrund steht. Eine psychopharmakologische Mitbehandlung ist dabei nicht ausgeschlossen."

    Ich frage mich, wie die Psychotherapie mit P2 im Vordergrund stehen soll, wenn zugleich beim OPS die Intensivbehandlung 9-61 (statt 9-62/9-63) im Vordergrund gesehen wird.

    Viele Grüße, M. Klee

    Guten Tag in die Runde,

    aus meiner Sicht ist bei teilstationären Patienten die A7 nicht zu verwenden. In §4 Abs. 3 PPP-RL findet sich folgender Passus:

    "Die Minutenwerte gelten bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 für Tagdienste von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik für einen Tagdienst von acht Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von zehn Stunden. Die Minutenwerte gelten bei Tageskliniken für fünf Wochentage."

    Diese ist im Zusammenhang zu sehen mit den auf eine 5-Tage-Woche in Tageskliniken angepassten Minutenwerten in den Bereich A6, S6, G6 sowie P3 und P4. Hieraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass diese Einstufungen für Tageskliniken (bzw. generell teilstationäre Behandlungen) zu verwenden sind.

    Die A7-Einstufung (gültig für Tagdienste von 14 Stunden an 7 Tagen in der Woche) müsste ja in Bezug auf die Minutenwerte zusätzlich umgerechnet werden auf eine 5 Tage-Woche mit z.B. 39 Stunden. Wie das regelhaft erfolgen soll, dazu habe ich auch keine Hinweise gefunden.

    Dies alles schließt aber ja nicht aus, dass im Rahmen von Budgetverhandlungen besondere Therapieangebote bei der Vereinbarung des erforderlichen Personals berücksichtigt werden, so wie ja auch Direktaufnahmen in die Tagesklinik hier ggf. besonders berücksichtigt werden können. Dafür kann es dann auch sinnvoll sein, diesen Behandlungsfällen einen besonderen "Marker" zu geben. Die PPP-RL-Einstufung für die Berechnung der Personalmindestvorgabe würde ich hierfür aber nicht verwenden.

    Viele Grüße, Mathias Klee

    Guten Tag,

    ich stimme hier S. Stephan zu. Bei uns hängt daher der Zeitpunkt der Einstufung für jede Station auch davon ab, ob A7er-Einstufungen erfolgen oder nicht:

    • Die Stichtagserhebung soll auf Stationen ohne A7-Einstufungen immer am auf den Stichtag folgenden Werktag rückblickend auf den Stichtag durchgeführt werden.
    • Auf Stationen mit A7-Einstufungen soll die Einstufung immer erst eine Woche später erfolgen. Dann steht erst abschließend für alle Patienten fest, ob der für die A7 erforderliche OPS-Kode 9-62 am Stichtag wirklich erfüllt ist. (P2 und P4 haben wir nicht.)

    Es kommt hier aus meiner Sicht auch nicht darauf an, ob es eine Planung für 3TE gab, siehe PPP-RL: "Die Mindestmerkmale des OPS-Codes 9-62 oder des OPS-Codes 9-63 müssen erfüllt sein." (A7, P2, P4). Es ist hier aus meiner Sicht für die Einstufung nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen "voraussichtlich erfüllt werden".

    Allseits ein schönes Wochenende,

    Mathias Klee

    Hallo NV,

    Auszug:

    "Hinweis: Die Stichtagserhebungen sind jeweils an jedem Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche des Jahres für um 14.00 Uhr anwesende Patientinnen und Patienten durchzuführen. Entfällt der Stichtag auf einen Feiertag, hat die Einstufung am nächsten Werktag zu erfolgen."

    Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/62-4…_2021-01-01.pdf (Seite 51)

    Hier wird ja beschrieben, dass alle anwesenden Patientinnen und Patienten einzustufen sind, ich finde keinen Ausschluss für Überlieger. (Es würde aus meiner Sicht auch systematisch keinen Sinn ergeben, Überlieger hier anders zu handhaben.)

    Beste Grüße, Mathias Klee

    Guten Morgen in die Runde,

    im Nachtrag vom 15.12.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung wurde Schlüssel 30: Information PrüfvV überarbeitet. Es wurde insbesondere der Passus mit bzw. ohne Minderung des Abrechnungsbetrages in MDK01, MDK02 und MDK 03 ergänzt, MDK12 und MDK13 wurden neu eingefügt. Zusätzlich wurden BEK10 und BEK20 ergänzt, diese betreffen das Vorverfahren.

    Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten (§8 PrüfvV) – nur KAIN

    • MDK01 Leistungsrechtliche Entscheidung hat keine Beanstandung der Abrechnung (ohne Minderung des Abrechnungsbetrages) als Ergebnis (nur KAIN)
    • MDK02 Leistungsrechtliche Entscheidung hat Beanstandung der Abrechnung (mit Minderung des Abrechnungsbetrages) als Ergebnis (nur KAIN)
    • MDK03 Leistungsrechtliche Entscheidung hat aufgrund Datensatzkorrektur (§7 Abs. 5 PrüfvV) im MDK-Verfahren, ohne MD Abbruch, keine Beanstandung (ohne Minderung des Abrechnungsbetrages) der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
    • MDK04 Festlegung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V durch die Krankenkasse (nur KAIN)
    • MDK12 Information durch die Krankenkasse über MD Abbruch wegen Datenkorrektur –mit Minderung des Abrechnungsbetrages, Prüfverfahren beendet (nur KAIN)
    • MDK13 Information durch die Krankenkasse über MD Abbruch wegen Datenkorrektur ohne Minderung des Abrechnungsbetrages, Prüfverfahren beendet (nur KAIN)

    Quelle: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokument…16_final_vb.pdf, siehe hier inbesondere Seiten 14 und 20.

    Damit könnte ein guter Teil der Schwierigkeiten in Bezug auf eine unterschiedliche Zuordnung reduziert werden.

    Beste Grüße, Mathias Klee

    Guten Tag in die Runde,

    der G-BA hat auf seiner Internetseite erste Informationen zu den Änderungen der PPP-RL veröffentlicht:

    https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/904/

    Wichtige Änderungen: Definition teilstationär Psychosomatik, Sanktionsmechanismus wurde definiert, entfällt aber für 2021, Hilfskräfte dürfen Leistungen in begrenztem Umfang erbringen.

    Den Originaltext der neuen PPP-RL habe ich noch nicht gefunden.


    Viele Grüße, Mathias Klee