Beiträge von ida78

    Hallo Herr Breitmeier,

    eine Nekrose lag nicht vor.

    Hier handelte es sich tatsächlich um die Rekonstruktion (Tattoo und Nippel-Sharing) der Brustwarze bei Z.n. skinsparing Mastektomie bei MammaCA.
    Für mich ist der Fall glasklar und die C50.* gehört in den Fall, denn Folgebehandlung....

    Die C50.* war übrigens die Hauptdiagnose, der Primärkodierung.
    Die Z42.1 als HD wäre mein Beitrag des Kompromisses, allerdings nur, wenn die C-Diagnose als ND bestehen bleibt und damit dann die ursprünglich abgerechnete DRG.
    Mein Problem:
    Wir haben mittlerweile (nach Widerspruch) das zweite Gutachten vorliegen. Sogar von 2 unterschiedlichen Gutachtern.

    Beide einer Meinung unter Angabe der speziellen Kodierrichtlinie 1205 Plastische Chirurgie....... und ich find's murks!!!

    Hallo zusammen,

    noch einmal kurz zum Thema Malignom vs Kosmetik bei einer Rekonstruktion des Nippel-Areola-Komplexes.

    Ist es möglich bei Kodierung der Z42.1 als HD zusätzlich die C50.* als ND zu verschlüsseln, quasi als Hinweis auf eine notwendige Folgeoperation der Krebserkrankung?

    Die C-Diagnose ist vom MDK natürlich nicht erwünscht - sie führt den Fall auch in die höher bewertete "bösartige Erkrankung-DRG"

    Kann ich die C-Diagnose wählen, wenngleich die Patientin zum Zeitpunkt der OP krebsfrei war?

    Liebe Grüße
    Ida

    Aber es bleibt die Frage nach der Hauptdiagnose ;)

    Ich wünsche mir den Austausch zwischen Medizincontrollern.
    Wie rechnen Sie ab? Wie reagieren die Kassen und auch der MDK?
    Kann jemand positiv über die B17A berichten?

    Mit Verlaub aber Kodierhinweise von Medizinprodukteherstellern sind oftmals einfach gestrickt und wenig kreativ.

    Allen einen schönen Tag!

    Liebes Forum,

    ich möchte dieses Thema wiederbeleben und Ihre Sichtweisen erfahren.

    Wir sind auch der Meinung, dass der Hirninfarkt - auch wenn er zurückliegt - der Aufnahmeanlass ist und somit als Hauptdiagnose zu wählen ist.
    Eine Diagnose aus I48.* als Hauptdiagnose entspricht nicht den Kodierrichtlinien zur Kodierung einer Verdachtsdiagnose. Die Implantation eines Eventrecorders ist keine "Behandlung".

    Wie kodieren Sie die Konstellation und welche Erfahrungen haben Sie gemacht, wenn Sie es so abrechnen, wie wir es tun?

    Vielen Dank!

    Vielen Dank für Ihre Antworten,


    die Patientin ist Z.n. subcutaner Mastektomie mit Rekonstruktion über Silikonprothese.

    Es ist zum einen so, dass es sich um einen 2015er Fall handelt und damit die Gunst der Krankenkasse Widersprüche zuzulassen, enorm gefragt ist - wenngleich das Widerspruchsverfahren noch nie wirklich geregelt war.
    Und das andere Problemchen ist, dass wir bereits einen Widerspruch geschrieben haben, der Erstgutachter aber auch der Zweitgutachter ist und seine Meinung nicht geändert hat.

    Ich danke Ihnen - manchmal zweifelt man ja und da ist es wirklich hilfreich zu erkennen, dass wir nicht allein sind, mit unserer Einschätzung.

    Mein nächster Versuch:
    5-889.0 [Andere Operationen an der Mamma: Entfernung einer Mammaprothese]
    5-886.60 [Andere plastische Rekonstruktion der Mamma: Sekundäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subcutan, subcutan]

    Liebes Forum,

    es häuft sich bei uns, dass die Kodierung der J12.1 [Pneumonie durch Respiratory-Syncytial-Viren] ohne belegenden Rö-Thorax-Befund abgelehnt wird. Stattdessen wird die J20.5 [Akute Bronchitis durch Respiratory-Syncytial-Viren] vorgeschlagen.

    Frage:
    Wie reagiert Ihr MDK? Wird ein Röntgen - Thorax zur Diagnosesicherung gefordert, wenngleich die Klinik eindeutig eine Pneumonie und nicht eine Bronchitis ausweist?

    Wir fügen regelmäßig an, dass eine Röntgenaufnahme der Lunge bei einer unkomplizierten Pneumonie durchaus aus strahlenhygienischen Gründen unterbleiben kann (lt. Leitlinie für Kinderheilkunde und Jugendmedizin: Rö-Thorax gegebenenfalls, nicht obligatorisch!)

    Interessiert hat es bislang keinen Gutachter!

    Wie ist Ihre Erfahrung und wie reagieren Sie auf solche Streichungen?

    Liebe Grüße und vielen Dank

    Liebes Forum,

    ich möchte hier ergänzend zur Diagnosewahl, die Wahl der Prozedur zur Diskussion stellen und hoffe sehr, dass Sie mir helfen können.

    Folgende Konstellation:
    Es findet sich eine Infektion an der Mamma bei Zustand nach Implantateinlage. OP Indikation besteht.
    In der folgenden OP erfolgt die Explantation der Prothese, Prothesenlager, sowie Prothese werden akribisch gereinigt und die selbe Prothese wird wieder eingelegt.

    Frage:
    Ist der OPS 5-889.40 [Andere Operation an der Mamma: Wechsel einer Mammaprothese: Ohne gewebeverstärkendes Material] für diese Prozedur zulässig?
    Es wurde die selbe Prothese benutzt und nun stürzt sich der MDK natürlich auf den Begriff "Wechsel" und schlägt stattdessen den OPS 5-892.0a [Andere Inzision an Haut und Unterhaut: Ohne weitere Maßnahmen: Brustwand und Rücken] vor.

    Wie kodieren Sie solche Konstellationen?
    Sollte man lediglich die 5-889.0 [Andere Operationen an der Mamma: Entfernung einer Mammaprothese] nutzen?

    Ich danke Ihnen!
    Gruß

    Liebes Forum,

    ich suche Informationen zur Abrechnung des ZE145.* im Falle einer Fallzusammenlegung.

    Im PKMS Bereich ist es geregelt - die Punkte werden addiert und 1 ZE wird abgerechnet. Aber wie ist das bei der palliativen Komplexbehandlung?

    Wir haben 2 ZE abgerechnet - nun kam allerdings die Frage der Krankenkasse, zwecks "Doppelkodierung".

    Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Gibt es niedergeschriebene Regeln, FAQs, etc.?

    Ich danke Ihnen!

    Hallo zusammen,

    ich möchte dieses Thema wiederbeleben und Sie fragen, wie sie den Hinweistext unter dem OPS 8-52 Strahlentherapie deuten und verstehen. Hier steht geschrieben:

    Jede Fraktion ist einzeln zu kodieren. Eine Fraktion umfasst alle Einstellungen und Bestrahlungsfelder für die Bestrahlung eines Zielvolumens. Ein Zielvolumen ist das Körpervolumen, welches ohne Patientenumlagerung oder Tischverschiebung über zweckmäßige Feldanordnungen erfasst und mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.

    Angenommen ich habe einen Patienten, bei dem täglich 2 Fraktionen, in unterschiedlichen Dosen bestrahlt werden. Deute ich es richtig, dass ich beide Fraktionen abrechnen kann, auch wenn keine Patientenumlagerung oder Tischverschiebung erfasst wurde? Oder bedeutet es, dass zwischen den einzeln abgerechneten Fraktionen eine Umlagerung stattfinden muss?

    Wie verstehen Sie diesen OPS?

    Ich freue mich über Antworten! :)

    Hallo zusammen,

    ich würde gern das Thema erneut beleben.

    Wiedereinmal geht es darum, wann eine sectio sekundär, wann primär ist. Ich stehe vor folgendem Problem:

    Eine Patientin wurde aufgrund einer schweren Präeklampsie vorzeitig "sectioniert". Die behandelnden Ärzte haben eine primäre Sectio vorerst verschlüsselt und dokumentiert. Nun habe ich nach Durchsicht der Akten und hinzuziehen der DKR eine Korrektur vorgenommen und eine sekundäre Sectio kodiert. Dieser Fall wurde geprüft und der MDK stimmt für eine Änderung der primären-sectio-Prozedur, mit der Begründung, dass die Krankenhausärzte in den überlieferten Unterlagen eine "primäre sectio" beschrieben haben. Allerdings war meinen ärztlichen Kollegen bis dato unklar, dass eine sectio bei Präeklampsie (als Notfallsituation) als sekundär verschlüsselt wird. Kann sich jetzt der MDK auf die Dokumentation der Ärzte berufen, ohne dass ich eine Chance habe?

    Stand jemand schon einmal vor diesem "Problem"? Und falls ja: Wie kann man dagegen argumentieren?

    Ich freue mich über eine Antwort!

    Gruß

    Ida