Hallo Herr Chudy
Proplematisch dürfte diese Fragstellung in Häusern sein, die mit unterschiedlichen Softwaresystemen (einem Verwaltungssytem und einem KIS) arbeiten, da es zwar vielen KIS anbietern möglich ist, einen Fall wie der oben beschriebene, als zusammenhängend anzuzeigen und sogar eine Entlassung wieder rückgängig zu machen, diese Änderungen können aber nicht in allen Fällen über die Schnittstellen dem Verwaltungssystem mitgeteilt werden. Wenn dies aber möglich ist, so liegt es an der Abrechnungsweise des Verwaltungssystems. Kann das Verwaltungssystem die Abrechnung Fallweise d.h. je Aufnahme (damit ist die Gesamtdauer des stationären Aufenthaltes von der Aufnahme bis zur entgültigen Entlassung gemeint) durchführen, so wird die Abrechnung in diesem Falle schwierig. Schaftt aber das Verwaltungssystem die Abrechnung nach Aufenthalten (damit sind die Aufenthalte auf den unterschiedlichen Stationen und Fachabteilungen während ein und derselbe Aufnahme), so könnte hier, im beschriebenen Fall, sicher eine getrennte Abrechnung erfolgen. Viele Softwareanbieter, wenn nicht alle, werden aber dahin tendieren, die Verlegung vom KHEntgG-Bereich (DRGs) in den Bereich der BpflV (z.B Psych.)als Entlassung und Neuaufnahme zu deklarieren, damit die Abrechnung wie bisher Fallweise, sprich je Aufnahme, durchgeführt werden kann. Bei Rückverlegung vom BpflV-Bereich in den KHEntgG-Bereich wird, wenn die OGVD noch nicht erreicht ist, die Entlassung storniert und die Aufnahme weitergeführt. Dies ist nach Aussage von Informatikern die einfachste und beste Lösung( für sie!). Damit sind Probleme vorprogrammiert, wie z.B bei Fallabschlüssen nach §301. Auf die Diskussion bin ich gespannt.
mit freundlichen Grüßen
Alaa Eddine