Beiträge von Alaa-Eddine

    Hallo
    Auch Häuser, die zwischen dem 01.11. und 31.12. ihre Bereitschaft zu optieren erkärt haben, können nach Zeitungsberichten mit den Kassen separate Vereinbarungen treffen. Nur die Krankenkassen haben schon signalisiert, dass sie aufgrund von Ressourcenmangel solche Vereinbarungen nicht abschliessen würden. Liegt den Kassen aber eine Erklärung seitens der Krankenhäuser vor und wird am 21.02. doch ein Kompromiss gefunden, so müssen die Kassen den Krankenhäusern das Optieren erlauben.

    Noch was : das Wort (optieren) stand leider nicht bei der Wahl zu Unwort des Jahres 2002 zur Wahl.

    mit freundlichen Grüßen
    Alaa Eddine

    Hallo
    Bundesministerin Schmidt hat am 07.11.02 ein Schreiben an alle Krankenhäuser geschickt. In dem es heißt
    ""Sämtliche Ausnahmeregelungen von der Grundlohnratenbegrenzung, die das geltende Recht vorsieht, bleiben unverändert. Das sind im einzelnen
    1. Kliniken, die Fallzahlsteigerungen haben, können dafür mit den Krankenkassen Vergütungssteigerungen vereinbaren.
    2. Wenn neue Kapazitäten wirksam werden und Mittel für den laufenden Betrieb bereitgestellt werden müssen.
    3. BAT-Ausgleichregelung. Die Kosten für Lohn- und Gehaltssteigerungen durch Tarifabschlüsse sind zu etwa 40% von den Krankenkassen auszugleichen.
    4.Für die neuen Bundesländer übernehmen unverändert die Krankenkassen vollständig die zusätzlichen Personalkosten für die Ost-West-Tarifangleichung.
    5. Das Förderprogramm bleibt unverändert, das zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio.Euro bereitstellt.
    6. Personalkosten von zusätzlich eingestelltem Personal aufgrund der Psychiatrie Personalverordnung werden wie bisher von den Krankenkassen übernommen.
    7. Mittel im Rahmen der Disease-Management-Programme bleiben ohne Restriktion.
    8.0,81%, bzw. 2,09% + 75% Mehrerlösausgleich bzw. 95% Mindererlösausgleich.
    9. Mehrerlöse, die bei allen anderen, nicht optierenden Krankenhäuser entstehen, werden wie bisher zusätzlich zum Budget im Rahmen der Mehrerlösregelung vergütet (15% bei Tagespflegesätzen und 25% bis 50% bei Fallpauschalen und Sonderentgelten).""" Zitat Ende, Nr.9 wörtlich übernommen, alle weiteren Punkte sinngemäss.
    Also nur wenige bleiben im nächsten Jahr ohne Budgetsteigerung.


    Gruß
    Alaa Eddine

    Zitat


    der "rote Faden" müsste in jedem Krankenhaus zumindest ähnlich aussehen.

    Hallo Herr Volkmann,
    Die Diskussion über die organisation und Planung der Einführung von Behandlungspfade ist in jedem Haus wichtig für eine spätere reibungslose Implementation von Pathways. Der "rote Faden" kann jeder Assistenzarzt innerhalb von wenigen Minuten niederschreiben. Daher ist es wichtig erstmal zu definieren, nach welcher Methode soll/will man vorgehen ?, was meint man, wenn man von Prozessen oder Bausteine spricht ?. Wo fängt eine Phase an und wo endet sie ? ES sind vielleicht 10 bis 12 Fragen, die vorher beantwortet werden müssten, damit man sich an die Konzeption von Behandlungspfaden "ran" macht. In einem Artikel der Zeitschrift "Das Krankenhaus"-Ausgabe 10/02- haben 3 Damen aus dem Krankenhaus München-Schwabing ihr Konzept vorgestellt. Weiter zu empfelen ist ein Artikel von Frau Laprell unter http://www.bibliomed.de/img_bibliomed/…EEE23BF1B646E9A .

    Gruß
    Alaa Eddine

    Hallo Frau Wendt
    Wenn die Einzelplatzversion, wo Sie die Daten direkt eingeben können, die richtige DRG bringt und die am KIS angebundene Version was anders bringt, so liegt es höchst wahrscheinlich daran, dass Ihr KIS nicht die richtigen, oder nur fehlerhafte Daten an Diacos übergibt. Dieser Fehler ist oft der Fall wenn Sie früher Diacos über eine sog. DDE-Schnittstelle angebunden haben und jetzt eine modernere OLE-Schnittstelle verwenden, die eigentlich weitgehend "fehlerlos" arbeiten sollte.

    Hier sollte man die Supportabteilung aus Berlin bemühen.

    Gruß
    Alaa Eddine

    Hallo Herr Cramer,
    Die beiden Codes 5-490.0 und 5-492.0 kommen laut Definitionshandbuch 5 sowohl bei den DRGs G11A/B als auch X06A/B , aber auch bei den J02A/B, J03A/B uva vor. Es muss sich hier um einen Grouperfehler handeln. Der Grouper der Uni Münster gruppiert auch in die DRG G11A.

    Gruß
    Alaa Eddine

    Hallo Herr Regorz,
    In der Kodierrichtlinie D002b wird aber auch ausgeführt, was man unter dem Begriff "nach Analyse" alles versteht.
    ........Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evalution der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts, um die jenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabe evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die (.......)gewonnwn wurden.
    (......)a) med. + Pflegerische Anamnese b)Psy. Unter., c) Konsile, d)Körperliche Unter., e)Diagnostik, f) Eingriffe, g)pathalog. Untersuchungen, h)radiolog. Unter..

    Wenn ich als Arzt am Ende des stationären Aufenthalts all diese Untersuchungen und Diagnostika durchgeführt habe, kann mir der MDK nicht die Einweisungsdiagnose als HD vorschreiben.

    Gruß
    Alaa Eddine

    Hallo
    ich kann Herrn Selter nur beipflichten. Auf den aufnehmenden Arzt kommt die Hauptlast der Kodierung der Hauptdiagnose zu. Diese HD wird in der überwiegenden Fällen auch die Entlassungesdiagnose sein. Also wichtig, was der Klinikarzt festgestellt hat und in den Vordergrund gerückt hat, oder haben müssen aufgrund der Symptomatik, nicht den Einweisungsgrund des Niedergelassenen.


    Gruß
    Alaa Eddine