Hallo,
wir beobachten das selnbe Problem und verfahren mit Anfragen nach rein formalen Gesichtspunkten:
Soweit die Abrechnung geprüft wird ist der MDK u.E. verpflichtet, diejenigen umstände mitzuteilen, die in diesem Einzelfall eine Auffälligkeit begründen (vgl. Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 03. Mai 2001). Der MDK äußert sich dahingehend, er könne bei DRG´s nur dann eine Auffälligkeit begründen, wenn er zuvor die Akte eingesehen habe. Klassiker sind Anfragen, die als Auffälligkeit "Haupt-/Nebendiagnose" angeben.
Soweit es um Dauer und Notwendigkeit geht legen wir den strengen Maßstab des BSG-Urteils vom 13.12.2001 an und weisen jede Anfrage ab, die dem Verfahren nach unserem Landesvertrag oder der dort genannten Frist nicht genügt. Hier beschränkt sich der Prüfanlaß auf "Dauer und Notwendigkeit".
Etwa 97% der Kassen- und MDK-Anfragen sind rechtlich unzulässig, in jedem einzelnen Fall würde sich der betroffene Mitarbeiter möglicher strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Es kann auch nicht von Einzelfällen gesprochen werden, wenn alleine die AOK-Bayern innerhalb von 7 Tagen über 170 MDK-Anfragen an uns sendet, nach Prüfung war nicht eine einzige zulässig. Bei Beantwortung jeder Anfrage wäre es unseren Ärzten nicht mehr möglich, sich in ausreichendem Umfang der Versorgung der Patienten zuzuwenden.
Wir klagen jeden Fall ein und geben diese an einen Kanzlei ab, weil auch diese Masse nicht mehr im haus zu bewältigewn ist.