Wir gehen in diesen Fällen nach § 8 Abs.5 KHEntgG wie folgt vor:
1. War er zuvor bei uns?
2. Liegt eine Komplikation vor?
3. Ist die OGVD noch nicht erreicht?
4. Wurde zuvor die selbe DRG abgerechnet?
Beantworten Sie alle 4 Fragen mit ja, dann müssen sie der KV folgen. Im Regelfall wird es jedoch an Punkt 2 oder 4 scheitern, dann dürfen Sie die Rechnung gar nicht ändern, um die BEK zu zitieren " nur so ist es uns möglich, dem Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden...."
Seit dem 18.07.2003 gilt allerdings eine neue Regelung zum § 8 Abs.5 KHEntgG, so daß Fälle, die ab diesem Termin aufgenommen wurden, es um den Leistungszusammenhang geht und das Wort "die" DRG durch "eine" DRG ersetzt wurde. Hier entfällt also dann Punbkt vier, der durch die Frage
Liegt eine Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Leistung vor?"
ersetzt wird