Beiträge von Aff

    Hallo Forum,

    wir haben vor allem in der Gynäkologie dieses Problem.
    Weit und breit kein niedergelassener Gynäkologe, der ambulant operiert.

    Ich habe ein Musterschreiben an die Krankenkassen bei uns im PC hinterlegt. Dies füllen wir mit dem vorgesehenen OPS aus und bitten die Krankenkassen um Übernahme eines stationären Tages bzw. Abrechnung einer EBM-Äquivalenzziffer.
    Den Brief bekommen die Pateintinnen mit mit der Bitte dies bei der Krankenkasse vorzulegen und genehmigen zu lassen. Falls die Krankenkassen der Meinung sind es solle ambulant in einer Praxis gemacht werden, müssen sie den Patientinnen dann eine Alternative nennen.

    Geht für Notfälle natürlich nicht. Die machen wir stationär. Hier ist auch der MDK der Argumentation \"wo, wenn nicht hier soll der Eingriff zu diesem Zeitpunkt gemacht werden\" zugänglich.

    Das einzige Problem, das wir hier haben ist, das die Niedergelassenen keinen postoperativen Behandlungskomplex abrechnen können, weil der OPS nicht im Katalog AOP ist. Tja?!

    Gruß an alle

    Aff

    Hallo Forum,

    ich kann noch eine Version beisteuern:

    Patientin kommt zu geplantem Eingriff zu uns, der aus kosmetischen Gründen stattfindet, also von ihr selbst bezahlt wird.

    Es kommt am dritten postoperativen Tag zu einer Nachblutung, die op-pflichtig ist. Bisher wurde dann vom Arzt für diesen Tag eine stat. Einweisung geschrieben und ab diesem Tag der Krankenkasse der Aufenthalt in Rechnung gestellt. Die eigentliche Op-Leistung (1. Op) also nicht.

    Genauso läuft es wenn die Patientin schon entlassen war, d.h. die Komplikation bezahlt die Kasse.

    In dem ersten Fall weigert sich aber die Kasse zu bezahlen und möchte dass der Patient alles bezahlt.

    Da wir mit den Patienten aber eine Pauschale vereinbaren, ist jetzt die Frage, was passiert, wenn so ein Patient eine Embolie erleidet und intensivpflichtig wird.

    Der Anfangs beschriebene Fall ist noch nicht endgültig geklärt. Für Meinungen zum Thema wäre ich dankbar.

    Aff

    Hallo Forum,

    habe mit einer BKK folgendes Problem:

    Patient (Jahrgang 1964) wurde am 28.10.04 14:09 h bei uns mit Herzinfarkt aufgenommen und um 15:22 in ein anderes Krankenhaus verlegt (war bei uns auf Intensivstation). Dort erfolgte eine Coro und eine Stenteinlage. Am folgenden Tag (29.10.04, 13:46) wurde der Patient zurückverlegt und am 04.11.04 entlassen.

    Nun greift wegen Unterschreiten der mittleren Verweildauer der Verlegungsabschlag.

    Wir haben jetzt die DRG F60 B mit 7 Belegungstagen abgerechnet (MVD = 10 Tage, Belegungstage 28.10., 29. bis 03.11.04).

    Dabei richten wir uns nach der Abrechnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 vom 13. Oktober.
    Dort heißt es in §1,Abs.7, Satz 2: :..wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.

    Die Krankenkasse argumentiert, dass wir den 28.10.04 nicht berechnen dürfen. Sie haben uns eine Kopie ihrer Abrechnunsgbestimmungen geschickt. Dort steht unter Punkt Rückverlegung in das erste Krankenhaus u.a.:\"Für die Berechnung der Verweildauer werden die Belegungstage von beiden Aufenthalten berücksichtigt; die Verlegungs- und Entlassungstage werden in keinem Fall mitgezählt\"...


    Meiner Meinung nach ist dies eine Fehlinterpretation der Leitsätze zur Anwendung der Wideraufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004, Punkt 7, Entlassungs- oder Verlegugstag ist kein Belegungstag.

    Wer hat Recht?

    Kennt jemand noch ein Stelle die die Abrechnung eines solchen Falles noch genauer beschreibt?


    Ruth Aff

    Hallo Forum,

    wir hatten Anfang September Pflegesatzverhandlungen (heißt das noch so) und haben das Zusatzentgelt 40 - Versorgung von Schwerstbehinderten vereinbart.

    Gibt es ein Haus, das das auch schon vereinbart hat?

    Wie kann man so etwas als ICD oder OPS im System hinterlegen, damit uns keine Fälle durch die Lappen gehen?

    Gibt es Definitionen oder besser noch ICD, die eine schwerste Behinderung ausdrücken? Ich bin noch am sammeln.

    Für Vorschläge wäre ich dankbar!!!


    Grüße von der Nahe

    Ruth Aff

    Hallo,

    wir operieren Patientinnen mit einer missed abortion ambulant.

    Sie werden morgens um 7. OO Uhr einbestellt, bekommen Cergem gelegt und werden dann gegen 10.00 Uhr abradiert. Die Wirkung des Cergem reicht in der Regel aus.

    Bezüglich des nach Hausegehens sind die Patientinnen froh, wenn sie sich an den Gedanken gewöhnen können, dass die Schwangerschaft nicht in Ordnung ist, da sie ja in der Regel keine Symptome wie Blutungen oder Schmerzen haben. Sie erhalten strenge Verhaltensmaßregeln, dass sie sich bei Blutungen und Schmerzen sofort vorstellen sollen; das kommt aber eher selten vor.

    Gruß von der Nahe

    Ruth Aff

    Hallo,

    wir sind seit Januar 2003 im DRG-System und haben mittlerweile bei ca. 500 Fällen eine MDK-Prüfung hinter uns.

    Es werden alle Nebendiagnosen verschlüsselt und übermittelt, die die Kriterien laut Kodierrichtlinien erfüllen.

    Ob cc-relevant oder nicht spielt keine Rolle. Dies gilt auch bei Z-DRGs - und dieses Jahr gibt es ja Z-DRGs die geteilt wurden in A- und B, wie z.B. bei der Hysterektomie. Hat man jetzt seine Nebendiagnosen nicht drin, weil sie im Jahr 2003 sowieso nichts gebracht haben, könnte man beim Neugrouping für 2004 etwas dumm da stehen.

    Also alles was relevant ist übermitteln; das verdeutlicht evtl auch eine Überschreitung der OGV, falls sie vorkommt.

    Viele Grüße von der Nahe

    Ruth Aff

    Hallo Forum

    ich möchte zum Thema Wiederaufnahme und neu groupieren ein praktisches Beispiel anbringen und das Forum um seine Meinung fragen.

    folgender Fall: Patient Jahrgang 1911, wohnt in einer Straße um die Ecke des Krankenhauses, kommt am 18.08.2003 wegen Thromboseverdacht in unser Haus und wird am 19.08.2003 in die Uniklinik verlegt.

    Entlassungsdiagnose: I74.3, DRG F65 B mit Abschlag wg. Unterschreiten der UGV = 0,363.

    In der Uniklinik stellt sich die Thrombose als Aneurysma der A. poplitea heraus. Der Patient wird dort operiert (Bypass) und am 05.09.2003 mit einer Wundheilungsstörung in unser Haus zurückverlegt

    Der aufnehmende Chirurg verschlüsselt als Aufnahemdiagnose die T82.8.

    Postwendend erhalten wir von der Krankenkasse ein Schreiben, in dem wir dazu aufgefordert werden, die zwei Fälle zusammenzulegen, da es sich um ein Rückverlegung handelt.

    Für mich gibt es jetzt folgende Überlegungen:

    Dumm gelaufen, wir dürfen halt keine Fälle mehr mit einer Wundheilungsstörung zurücknehmen. Halte ich bei diesem Patienten vom menschlichen/ethischen Standpunkt für sehr bedenklich.

    Warum müssen wir die Wundheilungsstörungen der Uniklink ausbaden? (Soll kein Vorwurf an die Klinik sein, Wundheilungsstörungen kommen vor) Gibt es nicht eine andere Möglichkeit den Fall zu verschlüsseln, z.B. weil unsere Diagnose Thrombose war und wir nach den Kodierrichtlinien die Diagnose der nachfolgenden Klinik nicht übernehmen durften. Jetzt könnten wir Betreuung nach chirurgischem Eingriff (Z.48.8) verschlüsseln. Dagegen spricht meiner Meinung die Aufnahmeart "Verlegung aus anderem Krankenhaus".

    Dürfen wir die Diagnose I72.4 dann jetzt zu unser HD des gesamten Aufenthaltes machen und die T82.8 Wundheilungsstörung als ND verschlüsseln. Damit kommen wir wenigstens in die F65 A mit einem bißchen Zugabe für die Überschreitung der OGV?

    Mich würde interessieren, was alle anderen dazu meinen.

    Der Patient ist übrigens noch stationär.

    Ein schönes Wochenende. Ich habe morgen 24 Stunden Dienst (was ja glücklicherweise verboten ist)

    Aff

    Hallo, Forum,

    das BMG hat die Veränderungsrate für 2004 im Bundesanzeiger Nr. 172 vom 13.09.2003 veröffentlicht.

    alte Länder 0,02 % (in Worten: null komma null zwei)
    neue Länder 0,71 % (in Worten: null Komma sieben eins)


    Eine neue Definition für "Peanuts", oder ?

    MfG


    Aff

    :besen: :besen: :besen: :strauss:

    Hallo Forum,

    entweder gehen in Rheinland-Pfalz die Uhren anders oder ich habe die Diskussion nicht verstanden.

    In der Vergangenheit haben wir immer die Gutachten sowohl vom MDK als auch von der Krankenkasse bekommen.
    Oft gingen noch je ein Exemplar an den Chefarzt und an die Abrechnung bzw. Medizincontroller.

    Seit wir mit DRGs abrechnen haben wir alle 14 Tage einen festen Termin mit dem MDK.
    Wir besprechen die Fälle. Wo die Codierung übereinstimmt, bekommen wir ein Kurzgutachten, dass wir uns sofort kopieren können.

    Bei Änderungen gibt es nach einigen Tagen ein schriftliches Gutachten, dass an mich als Medizincontroller verschickt wird.

    Das Diskussionklima empfinde ich persönlich als sehr angenehm; es ist geprägt von dem Bemühen gemeinsam an der Beurteilung der Fälle und dem Besprechen von Kodierichtlinien zu lernen.

    Die DRG-Beauftragten der einzelnn Abteilungen werden in die Besprechung der Fälle mit einbezogen oder ich habe diese Fälle im Vorfeld bereits mit ihnen besprochen. Die Ergebnisse der Besprechungen versuche ich dann in der Schulung der Kodierrichtlinien umzusetzen.

    Ein Knackpunkt ist nach wie vor die Anforderung von "auswärtigen" MDKs uns fast vollständige Krankenakten in Kopie zu schicken. Dies ist von uns personell nicht leistbar und wir versuchen dass auf die Begutachtungstermine des MDK zu dirigieren. Einmal war dann der MDK Hessen zu einem eigenen Termin da.

    Also ich kann insgesamt nur positives von der Zusammenarbeit mit dem MDK berichten.


    Freundliche Grüße von der Nahe


    R.Aff

    Hallo, Forum,

    wir hatten heute ein Treffen unseres DRG-Arbeitskreises und dabei stellte sich folgendes Problem:

    ein Patient kommt und wird wegen einer Cholezystolithiasis operiert und landet in der DRG H03 B (rel. Gewicht 1,766)
    Er geht nach Hause und wird innerhalb der Grenzverweildauer wegen einer Wundheilungsstörung aufgenommen, die sich zu einer Sepsis mit Beatmungspflichtigkeit über 11 Tage entwickelt (kien Angst, ist nur ein Beispiel).

    Frage : wird die DRG H03 B abgerechnet und dann Zuschläge für einzelne Tage wegen Überschreitung der Grenzverweildauer?

    Oder: Groupe ich den gesamtem Fall mit einer Beatmungszeit > 11 Tage neu und gelange dann in die DRG A06 Z (rel. Gewicht, 10.177)

    Dafür spricht, dass ich den Patienten, wenn ich ihn dabehalten hätte und er beatmungspflichtig geworden wäre, auch in die DRG A06 Z eingeordnet hätte.

    Hätte ich als zweites Krankenhaus einen Patienten, der in einem anderen Haus cholzystektomiert worden wäre, aufgenommen, wäre ich auch in der A06 Z.

    Der Gesetztestext (§8) gibt die Sachlage nicht genau wieder. Er äußert sich lediglich bei Verlegungen.

    Ich halte aber solche Fälle, wenn sie lediglich nach der ICDs und OPS des ersten Aufenthaltes abgerechnet werden dürften, für medizincontrollische GAUs (gibt`s das Wort?)

    Ich bitte um rege Beteiligung.

    MfG

    Aff


    Laut unserer EDV-Abteilung stellt SAP die Sache in ISH so dar.

    Hallo Forum,

    wir haben uns jetzt auf folgendes Vorgehen geeinigt:

    kommt ein Patient vorstationär und wird erst später als 5 Tage aufgenommen, berechnen wir vorstationäre Pauschale und die DRG.

    Unser Problem ist aber eher anderer Art.
    Was passiert mit den Patienten, die zu einer geplanten Operation aufgenommen werden und dann nachmittags durch den Anästesisten oder nach Erhalt der Laborwerte (z.B. Gerinnungsstörung, Verlängerung der der Blutungszeit) wieder abgesetzt werden.

    Die Krankenkassen sind nicht bereit für so einen Patienten ca. €1000 für eine DRG hinzulegen.
    Wir haben uns jetzt intern darauf geeinigt, alles was die Z53.- hat und nicht über Nacht da war, als vorstationär zur Abklärung eines stationären Aufenthaltes abzurechnen.

    Wie machen das andere Häuser und welche Erfahrungen gibt es?

    Grüße von der Nahe


    Kappel