Beiträge von doerdi

    Hallo,

    mir ist tatsächlich auch mal so ein Fall in die Hände gefallen. Nach Rücksprache mit dem KIS und der zuständigen Kasse hatten wir das wie folgt geregelt:

    Sind zu viele Rechnungspositionen (>98) auf einer Rechnung, ist wie folgt vorzugehen:

    1. Schlußrechnung mit DRG-Pauschale, FPG bei OGVD und sämtlichen gesetzlichen Zuschlägen abrechnen

    2. Nachtragsrechnung mit den ganzen Zusatzentgelten erstellen

    3. Sind dies immer noch zu viele Positionen, zwei oder mehr Nachtragsrechnungen erstellen

    Dies ist auch mit dem § 301 SGB V vereinbar:

    VG,

    doerdi

    Hallo,

    verblüffend, dass hier geklagt werden muss. Die Kasse dürfte den Fall zurückziehen.

    1. Gibt es die Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004, die medman2 schon zitiert hat und ein wichtiger Punkt steht unter § 2 FPV Abs. 4. Hier steht ganz klar, dass bei der Fallzusammenführung eine chronologische Prüfung vorzunehmen ist.

    Eine Fallzusammenführung von Fall 1 und 3 scheidet demnach aus!

    VG,

    doerdi

    Hallo,

    also in der Datenübermittlung nach §301 Abs. 3 SGB ist in Anlage 5 Segment Dauer unter 2b Entlassungstag folgendes vermerkt:

    "... Das Datum der nachstationären Behandlung wird mit dem Rechnungssatz über die Felder Abrechnung von und Abrechnung bis, die Beendigung durch die Rechnungsart "02" (Schlussrechnung) mitgeteilt."

    Die Möglichkeit der Nachtragsrechnung ist nur für versehentlich nicht berechnete Entgelte vorgesehen (s. Punkt 7.3.5).

    Folglich gehört die nachstationäre Pauschale zur Schlussrechnung dazu.

    Ich hoffe, dass dies weiter hilft.

    VG,

    Doerdi

    Hallo zusammen,

    für die hilfreichen Antworten möchte ich mich bedanken. Sie unterstützen auch meine Auffassung in der Kodierung. Derweilen habe ich auch eine Anfrage bei DIMDI gestellt und bereits eine Antwort erhalten:


    Zitat von DIMDI

    Der Zusatzkode 5-38a.v1 für 3 aortale Stent-Prothesen sollte in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht verwendet werden. Mit dem Zusatzkode 5-38a.u2 Aortobiiliakale Stent-Prothese wird ja dokumentiert, dass eine besondere Prothesenform verwendet wurde.
    Der Zusatzkode 5-38a.v- ist nur zu verwenden, wenn mehrere aortale Stent-Prothesen verwendet wurden.

    Somit ist diese Konstellation geklärt.

    Viele Grüße,

    doerdi

    Hallo zusammen,

    2017 wurden die OPS der endovaskulären Aneurysmaauschaltung mittels Stent-Prothesen überarbeitet, was bei uns momentan zu Diskussionen führt.

    Bsp.: bei einem Patienten wird ein infrarenales Aortenaneuryma mittels aortobiiliacaler Stentprothese (EVAR) ausgeschaltet. Eine zusätzliche iliakale Y-Prothese wird nicht verwendet.

    Dies wird seitens der Operateure mit der 5-38a.c0 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen, Aorta abdominalis, Stent-Prothese, ohne Öffnung, 5-38a.u2 Aortobiiliakale Stent-Prothese und 5-38a.v1 für 3 aortale Stent-Prothesen kodiert.

    Meine Frage dreht sich speziell um die kodierte Anzahl der Prothesen, die seitens der Operateure hier verwendet wird, weil die aortobiiliakale Stent-Prothese aus 3 Teilen besteht.
    Zwar ist dies noch nicht DRG-relevant, aber es ist anzunehmen, dass das zukünftig der Fall sein wird.

    Wie verstehen andere Häuser diesen Zusatzkode 5-38a.v-?

    Viele Grüße,

    Doerdi

    Hallo miteinander,

    diese Frage von Tuschke würde ich gerne nochmal aufgreifen. Was genau beinhaltet "Revision eines Amputationsgebietes"?

    Aktuell haben wir folgendes Beispiel:

    Bei einem Patient wird bei Z.n. Amputation am proximalen Oberschenkel nun ca. 6 cm Knochen nachamputiert. Der genaue OP-Bericht:
    "Rückenlagerung des Patienten. Mehrfache Hautdesinfektion sowie steriles Abdecken des Operationsgebietes. Es erfolgt die quer gerichtete partielle Wiedereröffnung der Narbe unter spindelförmiger Exzision des Hautdefektes bzw. der Nekrose. Anschließend Präparation auf den Femur. Dieser ist nur partiell mit Muskulatur bedeckt. Die übrige Oberschenkelmuskulatur hat sich massiv retrahiert. Der Femur wird über etwa 6 cm mit dem Raspertorium freipräpariert. Anschließend wird der Knochen mit Hilfe der oszilierenden Säge gekürzt. Subtile Blutstillung. Erneute Adaptation der retrahierten Muskulatur über dem Femur mit kräftigen Vicryl Einzelknopfnähten. Anschließend Wundverschluss mit Donati Rückstichnähten. Steriler Pflasterverband."

    Dies haben wir mit 5-866.3 Revision Amputationsgebiet, Oberschenkelregion sowie mit dem OPS 5-864.5 Amputation am mittleren und distalen Oberschenkel für die Nachamputation verschlüsselt.
    HD T87.4 + 5-864.4 + 5-866.3 = DRG I07Z = 9047 €

    Der MDK streicht konsequent den Amputationsschlüssel für die Nachamputation (in diesem Fall 5-864.4), wodurch der Fall in die I14Z mit einem Erlös von 5104 € kommt.

    Da wir diese Probleme immer wieder haben, habe ich eine Anfrage bei DIMDI gestellt. Da bekam ich zur Antwort, dass die Revision des Amputationsgebietes nur bei Eingriffen am Weichteilgewebe zu verwenden sei.
    Wenn nachamputiert werden muss, sei das mit einem Amputationsschlüssel zusätzlich
    anzugeben und zwar spezifisch mit der nächst höheren Amputationsgrenze (in dem Fall nun mittlerer OS).
    Der MDK sieht das natürlich anders und lässt sich auch nicht von einer allgemeinen Mail von DIMDI überzeugen.

    Wie handhabt Ihr das? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sonst keine anderen Häuser Probleme damit haben.

    Viele Grüße,

    Doerdi

    Hallo gobo,

    was schlägt der MDK denn als Alternative vor zur Berechnung der GFR?
    Was vielleicht noch wichtig ist, bevor Sie in die Klage gehen: unser MDK schaut immer genauestens, ob die Niereninsuffizienz auch wirklich chronisch ist und bezieht sich dabei auf eine Zeitspanne von minimum 3 Monaten vorher. Gibt es ältere Nierenwerte, die die chronische Erkrankung untermauern? Befunde? Ältere Arztbriefe?
    Ansonsten würde der MDK sich vielleicht gar nicht mehr lange mit der GFR aufhalten sondern die Diagnose auf N19 ändern.

    Liebe Grüße,

    doerdi

    Hallo merguet,

    vielen Dank für die Antwort. Auf diese Weise stellte ich mir das auch vor. Ich habe während dessen tatsächlich eine Anfrage bei DIMDI gestellt und leider eine andere Antwort bekommen, als ich erhofft hatte. :huh:

    Zitat

    Da der OPS für diesen Kode die Addition der Flächen nicht ermöglicht, können die Flächen auch nicht addiert werden. 

    Daraufhin hinterfragte ich nochmals:

    Zitat

    Nach DKR P005k sind z.B. multiple Exzisionen von Hautläsionen, multiple Biopsien oder ähnlich aufwendige Prozeduren nur einmal während einer Sitzung zu kodieren, wenn diese bzgl. der Lokalisation an gleicher Stelle kodierbar sind. 
    Das hieße nun also bei unserem Beispielfall, dass bei einer Gesamtfläche von 7 cm² tatsächlich einmal die kleinflächige Exkochleation kodiert werden muss? 

    Woraufhin DIMDI letztlich dies zur Antwort gab:

    Zitat

    Das ist korrekt. Der Kode darf nur einmal angegeben werden. Wenn Sie es für sinnvoll halten, die Regelung von 5-902 und 5-903 auch für 5-913 zu übernehmen, reichen Sie bitte einen entsprechenden Vorschlag im Rahmen des OPS-Vorschlagsverfahrens ein.

    Wir klären gerade, ob wir einen Vorschlag einreichen.

    MfG,
    Doerdi

    Hallo zusammen,

    offensichtlich hat da bisher keiner negative Erfahrungen beim MDK gemacht...

    Trotzdem würde mich interessieren, wie die Kodierung in Bezug auf die Fläche/n in anderen Häusern gehandhabt wird. Kann mir da niemand eine Antwort geben? ?(

    Habe zudem mal eine Anfrage bei DIMDI gestellt.

    Liebe Grüße,

    Doerdi

    Hallo zusammen,


    bei der Exkochleation 5-913 befindet sich der Hinweis: 'Kleinflächig entspricht einer Fläche von 4 cm²'.
    Muss es sich zur Kodierung von großflächig dabei um einen einzigen zusammenhängenden Bereich von 4 cm² handeln oder kann man bei bspw. mehreren kleineren betroffenen Bereichen diese zu einer Fläche addieren?
    So wie dies auch bei den Lappenplastiken unter 5-903 ausgewiesen ist.

    Aktuell wurde bei einem Patienten eine Exkochleation am Fuß durchgeführt, an dem sich 3 betroffene Stellen zeigten. Zweimal von je 3cm² und einmal von 1 cm², so dass wir bei einer Gesamtfläche von 7 cm² den OPS für großflächig genommen haben. Der MDK lehnt dies ab und ändert es auf kleinflächig um, da nicht explizit im Hinweis erwähnt ist, dass die Fläche mehrerer kleiner Flächen zu addieren sei und keine der 3 Flächen (natürlich einzeln betrachtet) größer als 4 cm² ist.

    In der DKR P005k Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl/Bilaterale Prozeduren steht, dass Mengen- bzw. Zeitangaben zu addieren sind. Leider nur bezogen auf Anzahl oder Zeit. Für die Größe ist dies explizit nicht so erwähnt.

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank im Voraus,

    Doerdi