Beiträge von Stephan

    Guten Morgen,

    aktuelle Kodierhilfen, zumindest für das Jahr 2014, gibt es bei verschiedenen Herstellern von Medizinprodukten, z.b. Stryker oder Biomed.
    Wenden Sie sich doch an die Verkaufsmitarbeiter.

    Gruß
    S. Stephan

    Hallo Herr Wegmann,

    es gibt wohl ein Gutachten im Auftrag der Konferenz / Kommission der Leitenden Ärzte der MDK Gemeinschaft Oktober 2010, Fachliche Kommentierung von relevanten Eingriffen des OP-Kataloges nach § 115b SGB V.

    Hiernach sind Indikationen für die vollstationäre Behandlung:
    - Notfalleingriff wegen Bruchzufällen (Inkarzeration, Ileus), bzw. Beobachtung nach Taxis
    - "endoskopische " Hernienreparation: TAPP, TEP (Operation am Aufnahmetag, Beobachtung bis Folgetag)
    - Skrotalhernie
    - Offen-chirurgische beidseitige Operation
    - Intraoperative Verletzung von Harnblase, Darm, großen Blutgefäßen

    Die Publikation liegt mir nicht vor, Zitat aus einem MDK-Gutachten

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo zusammen,
    mittlerweile liegt die gutachterliche Stellungnahme des MDK zu meinem "Widerspruch" vor. Hier heißt es:

    "Weiterhin kann ein spezifischer Aufwand nicht gesehen werden. Das Krankenhaus gibt an, wegen einer Thrombozytopenie sei eine Punktion nicht möglich gewesen. Dies ist plausibel, eine nicht erfolgte Punktion ist aber kein Aufwand. Ein Aufwand ist es, etwas zu tun, nicht etwas nicht zu tun.
    Wenn das Krankenhaus eine Endosonographie durchführte, so zielte diese nicht auf die Thrombozytopenie, diese war dadurch weder zu bessern noch abzuklären; sie zielte auf die Frage nach dem Tumor.
    Wertung des Widerspruchs: Es kann noch kommentiert jetzt, die Nebendiagnose der Thrombozytopenie sei zu berücksichtigen, da diese das reguläre Therapieregime geändert habe und verweist auf die Kodierrichtlinie D0003i. diese bezieht sich auf Nebendiagnosen. Es wird angegeben, abnorme Befunde sein nicht anzugeben, es sei denn wir keine Bedeutung Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagostik.
    Der auffällige Befund war die Thrombozytopenie im Rahme des MDS. Eine weiterführende Diagnostik dieser Thrombozytopenie bestand nicht, eine therapeutische Konsequenz bestand ebenfalls nicht. wenn man eine Sonographie durchgeführt mit der Frage nach Tumor so ist dies ein regelhaftes Vorgehen wie bei anderen Fällen auch. Man wird auch schwerlich in dieser Sonographie neues über die Thrombozytopenie erfahren können." (Grammatik und Orthographie entspricht der Stellungnahme des MDK.)

    M.E. hat in diesem Fall die bestehende Thrombozytopenie das Patientenmanagement dahingehend beeinflußt, dass zur Abklärung einer in der ÖGD aufgefallenen submukösen Raumforderung nicht nur etwas "nicht getan wurde", sondern die diagnostische Maßnahme der Endosonographie wurde zusätzlich erforderlich. Ohne Thrombozytopenie wäre diese Untersuchung sicherlich nicht durchgeführt worden, da der auffällige Befund mit einer PE während der ÖGD hätte abgeklärt werden können.

    Kann sich das Forum meiner Ansicht anschließen oder hat der MDK hier Recht? Der Streitwert liegt unter 2.000€

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    soweit ich weiß, wird sowohl im PEPP-System als auch im Bereich der Bundespflegesatzverordnung der Entlasstag nicht vergütet, wie auch im DRG-System. PEPP-Ausnahme hier ist der Entlasstag im Fall 1 bei einer Fallzusammenführung.

    Wird der Pat. am 23.09. teilstationär entlassen und vollstationär aufgenommen, zählt dieser Tag für die vollstationäre Behandlung. Prozeduren, die am Entlasstag in der Tagesklinik erbracht werden, zählen zur tagesklinschen PEPP.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo Herr Fischer,

    die Frauenärztin hat entschieden, dass die Schwangerschaft nicht kompliziert wurde, der MDK sagt: stimmt nicht.
    In den Hinweisen zum Kode O98.- und O99.- heißt es: ... wenn sie der Grund für eine geburtshilfliche Betreuung (O98.-) bzw. der Hauptgrund für eine Geburtshilfliche Betreuung (O99.-) sind.
    Die Kostenträger sind der Auffassung, dass durch die Aufnahme der Pat. in der gynäkologischen Abteilung und die dort durchgeführten Untersuchungen eine geburtshilfliche Betreuung stattgefunden habe.
    Hier ist es für mich schwer, einen Widerspruch zu schreiben.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Guten Morgen,

    ich möchte mich der Frage von Frau Kosche anschließen.
    Wir haben häufiger die Konstellation, dass eine Schwangere mit einer Infektionserkrankung aufgenommen wird, z.B. aktuell mit Gastroenteritis in der 22. SSW oder mit einer ausgeprägten Candida-Stomatitis in der 16. SSW.
    Die Aufnahme der schwangeren Patientinnen erfolgt i.d.R. in der gynäkologischen Abteilung, in beiden Fällen war die Schwangerschaft intakt, es wurden jeweils eine vaginale Untersuchung und eine Ultraschall-Untersuchung durchgeführt. Die Behandlung erfolgte symptomatisch im ersten Fall, lokal im zweiten Fall.

    Nach meiner Auffassung ist hier gem. DKR 1510m Schwangerschaft als Nebenbefund zu kodieren, also A09.0 bzw. B37.0 als Hauptdiagnose, Z34 als Nebendiagnose. Der MDK sagt, die O99.6 bzw. O98.8 sei die Hauptdiagnose.
    Sind alle Infektionen in der Schwangerschaft mit einem O-Kode zu kodieren? Gibt es Kriterien für Komplizierung der Schwangerschaft?

    Für Rückmeldungen bin ich dankbar,

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    da haben wir wieder das Thema der Indikationsprüfung durch den MDK. Warum wollen Sie auf ein Klage warten? Das BSG hat in letzter Zeit wiederholt das Thema Wirtschaftlichkeit, hier §12 SGB V herangezogen. Wenn es einen medizinischen Grund für die Implantation einer Sonderprothese gibt, würde ich diesen dem MDK mitteilen. Wenn es den nicht gibt, könnte ich mich beim Warten auf die Klage zwar zurücklehnen, aber nicht entspannt. (Vermutlich müssten Sie ja auch gegen die Kasse klagen, oder?)

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Guten Tag,

    meine Info: wenn Sie die Unterlagen trotz Überschreiten der 6-Wochenfrist versenden, haben Sie freiwillig an der MDK-Prüfung teilgenommen. Wenn der MDK die korrekte Abrechnung bestätigt, haben Sie hier keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale, wenn die Kodierung zu Recht strittig gestellt wird, müssen Sie den Fall Wohl oder Übel korrigieren. Vgl. BSG-Urteil vom 17.12.2013, Az.: B 1 KR 12/13 R

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Guten Morgen,

    ich habe die Regeln so verstanden, dass bei einer Fallzusammenfühung der erste Fall die zeitlichen Grenzen der Fallzusammenführung bestimmt. Wenn Fall 1 und Fall 2 wegen gleicher Basis-DRG zusammengeführt werden (obere Grenzverweildauer) und Fall drei außerhalb der oGVD des 1. Falles liegt, erfolgt keine Fallzusammenführung.
    Fall 1 medizinische oder andere Partition der MDC X, Fall 2 medizinische Partition der MDC Y, Fall 3 operative Partition der MDC X und er liegt im Zeitfenster von 30 Tagen ab Aufnahme des 1. Falles: Fallzusammenführung von Fall 1 und Fall 3, Fall 2 wird getrennt abgerechnet.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Hallo,

    da bei offen gefäßchirurgischen Eingriffen die A. popolitea zu den Oberschenkelarterien zählt, z.B. ist die Thrombektomie der A. poplitea mit dem Kode 5-380.72 zu verschlüsseln, würde ich bei der Stenteinlage im Analogieschluss auch die Arterie des Oberschenkels, also 8-840.0b auswählen.

    Gruß
    Siegfried Stephan