Beiträge von Stephan

    Hallo zusammen,

    eine Bemerkung zum Thema Zulassung: die Ziffer 1-999.3 ist im StrOPS-Katalog aufgeführt. Sie müssen vor Abrechnung also die Bescheinigung des MD über die Einhaltung der Strukturmerkmale den Kostenträgern übermitteln.


    Gruß,

    S. Stephan

    Hall Olni,

    zu Ihrer 2. Frage: ja, 50 Minuten entsprechen dann 2 Therapieeinheiten.

    Einen - wie auch immer gearteten - (Rechts-)Anspruch auf mindestens eine Einzeltherapieeinheit pro Woche haben Patienten nicht.

    Je nach Krankheitsbild und Therapieplan bzw. therapeutischem Setting können die Dauer der Therapie, die Frage nach Einzel- oder Gruppentherapie und auch die Therapeuten - Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst, Spezialtherapeuten - natürlich sehr unterschiedlich sein.

    Gruß

    S. Stephan

    Guten Tag Herr Horndasch,

    zwei Sätze weiter:

    Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste.

    Gibt es diese Vereinbarung schon, und wenn nicht: was passiert bis zum Inkrafttreten?

    Gruß,

    S. Stephan

    Hallo zusammen,

    eine kleine Änderung im OPS-Katalog 2023, 8-552

    bis 2022 heißt es: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: … Neuropsychologie, …

    ab 2023 heißt es: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: … (Neuro-) Psychologie, …

    Bedeutet dies, dass ab 2023 der Einsatz einer Psychologin / eines Psychologen ohne die Zusatzbezeichnung ausreicht?
    Für die StrOPS-Prüfungen nicht uninteressant,

    vielen Dank für Rückmeldungen,

    Gruß

    S. Stephan

    Guten Tag Neel,

    nein, diese OPS-Ziffer führt zu keiner DRG-Änderung bzw. Erhöhung der Erlöse in der Einzelfallabrechnung.

    Im Band 5 des DRG-Definitionshandbuches sind alle OPS-Ziffern, die Einfluss auf die DRG-Ermittlung haben, aufgelistet. Der Kode 5-987 findet sich dort nicht.

    Gruß,

    S. Stephan

    Hallo GeRo,

    bei einer sog. Aufwärtsverlegung, also in ein Krankenhaus mit höherer Versorgungsstufe, übernimmt die Krankenkasse die Transportkosten. Voraussetzung ist, dass die Verlegung medizinisch indiziert ist, das ist nach Ihrer Schilderung der Fall, und dass die Verlegung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus erfolgt.

    Gruß

    S. Stephan

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    kurz vor Ostern habe ich noch eine Kodierfrage.

    Eine Patientin wird nach Bypass-OP zur weiteren stationären Behandlung in unser Haus verlegt. Postoperativ hatte sich als Komplikation ein Pleuraempyem entwickelt, welches operativ versorgt und anschließend antibiotisch behandelt wurde.

    Die empfohlene Antibiose wurde während des stationären Aufenthaltes bei uns fortgeführt, im CT-Befund 2 Tage nach Aufnahme, heißt es: Noch diskrete gekapselte Pleuraflüssigkeit linksthorakal bei anamnestisch Z.n. Pleuraempyem.

    Kann hier der Pyothorax ohne Fistel, J86.9, als Nebendiagnose verschlüsselt werden, Weiterbehandlung einer Nebendiagnose aus dem Voraufenthalt, die aktuell aber nicht mehr vorliegt? Was wäre ein Alternativ-Kode?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung und frohe Ostern.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo zusammen,

    bzgl, des zeitlichen Anwendungsbereichs der Aufschlagszahlungen gibt es ja verschiedene Auffassungen.

    Vereinfacht dargestellt:

    DKG: kommt nur für Fallkonstellationen in Betracht, bei denen der Eingang der zu prüfenden Rechnung ab dem 01.01.2022 bei der Krankenkasse erfolgt.

    BMG: Anknüpfungspunkt für die Pflicht der Zahlung ist eine ab dem 01.01.2022 eingegangene leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse.

    z.B. Herr Mohr: Wurde die MD-Prüfung vor dem 01.01.2022 eingeleitet, kommt die Strafzahlung nicht zur Anwendung.

    Wie verhält es sich jetzt bei einem Wechsel der Prüfquote zum 2. Quartal?

    Wir hatten im 1. Quartal eine max. Prüfquote von 10% mit (möglichen) Aufschlagszahlungen, im 2. Quartal max. 5%, ohne Aufschlagszahlungen.

    Ist der Anknüpfungspunkt jetzt die Rechnungsstellung im 2. Quartal (DKG), die im 2. Quartal eingehende leistungsrechtliche Entscheidung (BMG) oder die Aufnahme des Patienten / der Patientin im 2. Quartal?

    Gibt es hier mittlerweile einheitliche Empfehlungen oder ein abgestimmtes Vorgehen der Kostenträger?

    Danke für Rückmeldungen,

    Gruß

    S. Stephan