Beiträge von Stephan

    Guten Morgen,

    meines Wissens verhält es sich bei den privat versicherten Patienten genauso wie bei den GKF-Patienten: Sie erhalten vom Krankenhaus eine DRG-Rechnung, die nach den gleichen Regeln und Vorschriften erstellt wird.

    Je nach Aufnahmevertrag kann der konsiliarisch hinzugezogene Arzt seine Leistungen dann zusätzlich berechnen (Stichwort Chefarztbehandlung).

    mfG

    Siegfried Stephan

    Hallo Tango,

    dieses Problem haben wir auch. Da es sich ja bei dem Eingriff in aller Regel um eine elektive Maßnahme handelt, bitten wir die Patienten, sich zuvor von ihrer Krankenkasse eine schriftliche Kostenübernahme für den stationären Eingriff zu besorgen. Wenn es beispielsweise in zumutbarer Entfernung keine niedergelassenen Orthopäden geben sollte, der die OP ambulant durchführt, müsste das i.d.R. klappen.

    Mit einzelnen Kassen haben wir für diese Patientengruppe auch Vereinbarungen getroffen, dass die stationären Kosten übernommen werden, wenn die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, also vorher mindestens eine fachärztliche Therapie ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführt wurde und die Einweisung durch einen Facharzt erfolgt.

    Bei diesen und ähnlich gelagerten elektiven Fälle versuche ich, die Frage nach der Abrechnung vor dem stationären Aufenhalt, also bevor dem Krankenhaus Kosten entstehen, zu klären.

    Gruß,

    Siegfried Stephan

    Hallo Masch,

    Fulvestrant ist ein Antiöstrogen und zählt somit nicht zu den Chemotherapeutika. Ein OPS-Kode aus dem Berich 8-54 ist hier nicht anzugeben. Das Mamma-Karzinom, C50.9, wenn nicht näher bekannt, ist als Nebendiagnose zu kodieren, da die Behandlung ja noch nicht abgeschlossen ist.

    (P.S.: eine kleine Begrüßung zu Beginn eines Postings macht die Kommunikation angenehmer.) :)

    Viele Grüße

    Siegfried Stephan

    Hallo,

    da der Defibrillator zur Therapie maligner tachykarder Rhythmusstörungen bei Patienten mit hochgradig herabgesetzter Ventrikelfunktion implantiert wird, ist hier m.E. die kardiale Grunderkrankung, also z.B. die DCM als Hauptdiagnose zu kodieren. Der Defi dient nicht zur Therapie der Herzinsuffizienz.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo Herr Konzelmann,

    eine konservative, speziell auf die TI gerichtete Therapie gibt es meines Wissens nicht. Die medikamentöse Therapie der Herzinsuffizienz kann im Idealfall zu einem Re-Modeling des Herzens mit Reduktion der Größe der Herzkammern führen, ebenso lässt sich bei einer TI, die durch einen erhöhten pulmonalarteriellen Widerstand bedingt ist, dieser erhöhte Widerstand behandeln, z.B. bei rez. Lungenembolien. Auch die TI kann sich durch diese medikamentöse Therapie verbessern.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo,

    Patienten mit Knochenmetastasen benötigen häufig eine Schmerzmedikation. Hierdurch ließe sich zusätzlich zu den genannten Argumenten die ND C79.5 begründen.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo,

    die Indikation zur Portanlage, 5-399.5, wird bei uns in der Regel während eines stationären Aufenthaltes zur Vorbereitung auf die ambulant erfolgende Chemotherapie gestellt. Ich bin dann schon froh, wenn es gelingt, die Port-Implantation einige Zeit später als AOP durchzuführen und abzurechnen, da die Ziffer im Zusammenhang mit den stationären Leistungen, von Ausnahmen abgesehen, zu keiner Schweregradsteigerung der DRG führt.

    Rein formal betrachtet heißt es doch bei den Kategorie 2 Eingriffen: Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Durchführung möglich ist.

    Bei Vorliegen entsprechender Komorbiditäten, die über die ND abgebildet werden, dürfte es doch keine Probleme geben, den Fall als vollstationären Fall abzurechnen. Die Frage, warum der Port nicht im bereits vorangegangenen Aufenthalt implantiert wurde, muss jedoch schlüssig zu beantworten sein.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo merguet,

    da die coronaren DEB in den letzten Jahren verhandelt werden konnten und in diesem Jahr in ein Zusatzentgelt überführt wurden, ist die Datenlage hier wohl nicht so schlecht. Unstimmigkeiten gibt bei der Frage, ob die coronaren DEB ausschließlich bei den In-Stent-Stenosen oder auch bei anderen Gefäßverengungen eingesetzt werden dürfen (Forderung der Kostenträger: nur bei Nebendiagnose i25.16 Atherosklerotische Herzkrankheit: Mit stenosierten Stents).

    In den Budgetverhandlungen selbst sind so kleine Posten wie periphere DEB´s dann oft ein Streichergebnis, auf das verzichtet wird, wenn man sich in anderen kritischen (und finanziell bedeutsameren) Punkten einigen konnte.

    Trotzdem ärgerlich.

    Gruß

    S. Stephan