Hallo,
die Indikation zur Portanlage, 5-399.5, wird bei uns in der Regel während eines stationären Aufenthaltes zur Vorbereitung auf die ambulant erfolgende Chemotherapie gestellt. Ich bin dann schon froh, wenn es gelingt, die Port-Implantation einige Zeit später als AOP durchzuführen und abzurechnen, da die Ziffer im Zusammenhang mit den stationären Leistungen, von Ausnahmen abgesehen, zu keiner Schweregradsteigerung der DRG führt.
Rein formal betrachtet heißt es doch bei den Kategorie 2 Eingriffen: Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Durchführung möglich ist.
Bei Vorliegen entsprechender Komorbiditäten, die über die ND abgebildet werden, dürfte es doch keine Probleme geben, den Fall als vollstationären Fall abzurechnen. Die Frage, warum der Port nicht im bereits vorangegangenen Aufenthalt implantiert wurde, muss jedoch schlüssig zu beantworten sein.
Gruß
S. Stephan