Beiträge von Stephan

    Liebe Forumsmitglieder,

    für das Jahr 2011 habe ich einen NUB-Antrag beim InEK für periphere medikamentenbeschichtete Ballons, periphere DEB, gestellt. Die medikamentenbeschichteten coronaren DEB sind ja ab diesem Jahr über das ZE2011-87 abrechenbar.

    Der Antrag ist vom InEK mit dem Status 1 beurteilt worden, in den Budgetverhandlungen haben die Kostenträger eine Vereinbarung jedoch mit dem Argument abgelehnt, dass die Studienlage einen Vorteil des DEB zum konventionellen Vorgehen, PTA + Stent, nicht hergibt. Unser Radiologe sieht das anders, kann mir aber keine entsprechenden Studien nennen.

    Hat jemand von Ihnen Erfahrungen mit diesem Thema?

    Viele Grüße

    Siegfried Stephan

    Guten Morgen nicosa,

    meines Wissens nach lassen sich bei Belegabteilungen die Anästhesie-Kosten nur dann nach den Vorgaben des § 115b abrechnen, wenn die OPS-Ziffer im Katalog enthalten ist.

    Werden andere Eingriffe durchgeführt, bleibt nur die Abrechnung durch einen Anästhesiten mit KV-Zulassung.

    Viele Grüße

    Siegfried Stephan

    Hallo Herr Rembs,

    in der ICD-Kapitelüberschrift zu T81.- hießt es : Exkl. Näher bezeichnete, andernorts klassifizierte Komplikationen, wie z.B. ....

    Ist die L02.2 nicht spezifischer als der T-Kode? Ist der Ressourcenverbrauch unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um einen postoperativen Abszess oder einen Abszess anderer Ursache handelt?
    In einem ähnlich gelagerten Fall fällt es mir schwer, dem MDK hier zu widersprechen.

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo Forum,

    leider muss ich dieses Thema noch einmal ansprechen, da es bei mir momentan sehr akut ist.

    Hat jemand ein Formblatt, auf dem die Maßnahmen in Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie MDK-fest dokumentiert werden können? Wir planen, die 8-918.0 Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage abzurechnen.

    Vielen Dank

    Siegfried Stephan

    Sehr geehrtes Forum,

    folgendes Problem ist zwar vor ca. 1 Jahr schon einmal andiskutiert worden, meines Erachtens aber noch nicht gelöst:

    n der urologischen Abteilung unseres Hauses wird bei männlichen Patienten mit Stressinkontinenz, i.d.R. nach Prostata-Operationen auftretend, ein sog. Argus-Band implantiert.
    Beschreibung:
    Argus-Band (Male sling)

    Indikation: Behandlung der Belastungsharninkontinenz beim Mann

    Produkt: Das System besteht aus zwei Silikonbändern, die ein Kissen aus Elasto-plastschaum halten. Mit Hilfe von jeweils zwei Halteringen aus Silikon werden die beiden Silikonbänder auf der Rektusfaszie fixiert.

    Eingriff: Es werden zwei Inzisionen durchgeführt. Die 1. erfolgt quer über der Symphyse über eine Länge von ca. 6 cm zur Freilegung der Rektusfaszie, die 2. perineal zur Freilegung der bulbären Harnröhre. Danach werden zwei Na-deln von perineal, paraurethral retropubisch gestochen und suprasymphysär ausgeleitet. Die Nadelenden sind dann perineal und suprapubisch zu sehen. Es findet dann eine Urethrozystoskopie statt, um eine intraurethrale oder in-travesikale Lage auszuschließen. Ist dies der Fall, wird die Nadel neu platziert. Danach werden die beiden Bandenden perineal an einer Öse der Nadeln fixiert und nach suprapubisch gezogen. Das Kissen wird nun unter der bulbären Harnröhre platziert und die Bandenden auf der Rektusfaszie locker fixiert. Danach erfolgt eine erneute Zystoskopie. Das Zystoskop wird soweit in die Harnröhre eingeführt, dass der vom Kissen stabilisierte Harnröhren-anteil eingesehen werden kann. Die Spannung wird so eingestellt, dass ein Druck von 30 bis 35 cm H2O resultiert. Danach wird der Wundverschluss durchgeführt.
    Im Gegensatz zu den anderen auf dem Markt befindlichen Systemen, besteht einzig das Argusband aus Silikon. Die meisten anderen Systeme werden aus Polypropylen herge-stellt. Dieses Material wird durchwachsen, so dass eine spätere Korrektur durch Lockern oder Anspannen nicht möglich ist.
    Das Argusband ist dagegen adjustierbar. Es kann noch nach Monaten, wahrscheinlich sogar nach Jahren gelockert oder angezogen werden. Nach den bisherigen Ergebnissen aller \'male slings\' ist eine Lockerung der Bänder ein signifikantes Problem.

    Meine Frage:
    Ist hier neben oder anstelle der OPS 5-598.0 die Kodierung der OPS-Ziffer 5-596.70 und somit die Abrechnung des ZE 90 gerechtfertigt?
    Ich habe diese Frage auch an das DIMI gestellt. Dort können jedoch OPS-Anfragen wg. eines Ressourcen-Engpasses derzeit nicht beantwortet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Siegfried Stephan

    Hallo Forum,

    die Aufnahme eines 28-jährigen Patienten erfolgte aufgrund einer akut aufgetretenen proximalen Paraparese Kraftgad III.
    Wir diagnostizierten eine Alkohol-Polyneuropathie, G62.1.
    Aufgrund der Paraparese erfolgte eine Liquordiagnostik zum Ausschluss eines GBS. Hier ist meiner Meinung nach die Nebendiagnose

    -G82.01 Schlaffe Paraparese und Paraplegie: akute inkomplette Querschnitslähmung nichttraumatischer Genese

    zu kodieren. Diese Nebendiagnose führt in die DRG B61Z akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks.

    Der MDK ist nun der Auffassung, dass statt der G82.01 hier die

    -G82.09 Schlaffe Paraparese und Paraplegie: Nicht näher bezeichnet

    zu kodieren sei.
    Begründung: Es handelt sich nicht um eine \"Querschnittslähmung\" sondern um eine Nervenschädigung bei Polyneuropathie und es handele sich eindeutig nicht um eine Rückenmarksschädigung mit zentraler Querschnittssymptomatik (Text der DRG B61Z). Bei Kodierung der G82.09 wird die DRG B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven angesteuert.
    Von der DRG-Bezeichnung her hat der MDK m.E. Recht. Der Kode G82.01 ist jedoch spezifischer und sollte deshalb hier verwendet werden, unabhängig davon, welche DRG dann resultiert.
    Wie ist hierzu die Meinung des Forums?

    Hallo Herr Offermanns,

    vielen Dank für Ihre detaillierte Stellungnahme. Ich habe Ihre Argumentation aufgegriffen und der Kasse die Sachlage nochmals ausführlich geschildert.
    Gestern erhielt ich dann den Anruf, dass die Rechnungen beglichen werden. (Allerdings hatte die Kasse zuvor mehrere Patienten angerufen, um sich bestätigen zu lassen, dass tatsächlich ein Anästhesist während der OP tätig war. Soviel zum Thema vertrauensvolle Zusammenarbeit.)

    Mit freundlichen Grüßen

    Siegfried Stephan

    Liebe Forumsteilnehmer,
    in unserem Hause werden von Beleg-Augenärzten ambulante Katarakt-Operationen in Lokalanästhesie durchgeführt.
    Die Abrechnung der Augenärzte erfolgt über die KV, u.a. wird hier die Ziffer 31801 Retrobulbäre Anästhesie abgerechnet.
    Das Krankenhaus berechnet eine Stand-By-Anästhesie, Ziffer 05340 Überwachung der Vitalfunktionen nach den Vorgaben des § 115b.
    Seit mehreren Monaten weigert sich eine große Krankenkasse, die Stand-by-Anästhesie zu bezahlen mit dem Argument, dass hier eine Doppelabrechnung vorliege. Der Leistungsinhalt der durch den Operateur abgerechneten Ziffer 31801 und der Ziffer 05340 seien identisch.
    Medizinisch-inhaltlich wird seitens der beteiligten Ärzte angeführt, dass die Anwesenheit eines Anästhesisten bei den i.d.R. älteren Patienten u.a. wegen des Okulo-kardialen Reflexes und der Begleiterkrankungen sinnvoll und notwendig sei.
    Hat jemand aus dem Forum bereits ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie kann man hier argumentieren? Unsere Rechnungen werden einfach per DTA abgewiesen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. S. Stephan

    Hallo Herr Ramme,

    ich schließe mich den Ausführungen von Herrn Selter an. Um im alten Abrechnungssystem die sog. B-Fallpauschalen, z.B. 17.062 abrechnen zu können, war die Kodierung der Diagnose Z96.6 notwendig. Im DRG-System kann darauf verzichtet werden (siehe Kommentar von Herrn Selter).

    Gruß

    S. Stephan

    Hallo Forum,

    diese Frage beschäftigt mich derzeit auch.
    In der BPflV heißt es in § 14, Abs. 2 Satz 4: Zusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13 Abs. 2 Satz 3 berechnet werden, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.

    Aufgrund dieser Bestimmung hatten wir bisher die Dialysebehandlungen z.B. des akuten Nierenversagens abgerechnet.

    Im KHEntgG, § 2, Abs. 2, Satz 3 heißt es: Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Diese Änderung von "Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung" (BPflV) zu "ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht" (KHEntgG) wird jetzt von den Kostenträgern dahingehend ausgelegt, dass auch im Rahmen eines akuten Nierenversagens, z.b. bei Sepsis, das Zusatzentgelt für die Dialyse nicht gesondert abrechenbar ist.

    Hat hier jemand Erfahrungen oder traut sich eine dezidierte Einschätzung zu?

    Mit freundlichen Grüßen