Beiträge von Stephan

    Hallo Forum,
    ein Patient wird Anfang Januar 2004 wg. Gastroenteritis stationär behandelt, DRG G67B, Verweildauer 4 Tage. Die erneute Aufnahme des Patienten Ende Januar erfolgt wegen einer akuten Appendizitis, DRG G07C, Verweildauer 6 Tage.
    Müssen diese beiden Fälle nach den neuen Abrechnungsvorschriften zusammengefasst werden (beiden Aufenthalte stehen in keinem kausalen Zusammenhang)? Wenn ja, was ist dann die Hauptdiagnose?

    Ich bin gespannt auf Eure Antworten,
    Viele Grüße aus Höxter und ein frohes neues Jahr

    Siegfried Stephan

    Hallo Herr Huth,

    meine Meinung:
    1. Komplikationen beziehen sich nicht auf die Hauptdiagnose, sondern auf die insgesamt erbrachten Leistungen während des stationären Aufenthaltes. Auch bei der Fehler-DRG 901Z handelt es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Wiederaufnahme wg. Komplikationen.
    2. Hauptaufnahmediagnose?
    Die Hauptentlassdiagnose sollte bei Fallzusammenführung diejenige Diagnose sein, die rückwirkend betrachtet den ersten stationären Aufenthalt veranlasst hat.

    Grüsse aus Höxter

    Siegfried Stephan

    Sehr geehrte Kollegen,

    folgende Fallkonstellation bereitet mir in der Abrechnung immer wieder Probleme:

    Bei einem Patienten mir Prostata-Karzinom wird eine radikale Prostatovesikulektomie (5-604.02) durchgeführt, DRG M01Z, Verweildauer 15 Tage. Der Patient wird mit liegendem Harnblasen-Katheter entlassen.
    Nach einer Woche, noch innerhalb der OGVD, erfolgt die geplante Wiederaufnahme zur Miktionszystourographie (DRG M60). Je nach Ergebnis kann der Patient dann ohne DK entlassen werden oder es erfolgt, in seltenen Fällen, eine zweite stationäre Kontrolle.
    Die Krankenkasse argumentiert, dass in diesem Falle der Patient für eine Woche zu beurlauben sei. Die gesonderte Abrechnung der DRG M60 sei nicht möglich, da diese Leistung bereits in der ursprünglich abgerechneten DRG M01Z enthalten ist.
    Ist dies korrekt oder gibt es die Möglichkeit, eine geplante stationäre Untersuchung nach Tumoroperation als zusätzlichen Fall abzurechnen?
    Hat jemand hierzu schon Erfahrungen mit KK oder MDK gesammelt?

    Viele Grüße aus Höxter

    Siegfried Stephan

    Hallo Kollegen,

    in der Begründung des BMGS zur Fallpauschalenverordnung heißt es zum §1 Abs. 5: Um Fehlanreize zu vermeiden und eine schnelle Verlegung erkrankter Neugeborener sicherzustellen, wird für die Berechnung bestimmter Falpauschalen für Neugeborene an einer Mindesverweildauer von 24 Stunden festgehalten. Wird diese Mindesverweildauer nicht erreicht, kann die Fallpauschale nicht abgerechnet werden. In diesem Falle ist die Versorgung des Neugeborenen mit der Fallpauschale für die Mutter abgegolten.

    Die hier angesprochene Fallpauschale ist meiner Meinung nach die
    P60B, Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne signifikante OR-Prozedur (Mindestverweildauer 24 Stunden für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand); RG 0,364
    Die P67E bezieht sich auf gesunde Neugeborene, die zwar nach der Geburt ausserhalb des Kreißsaales weiter versorgt wurden, jedoch nur einen Belegungstag aufweisen.

    Grüsse aus Höxter

    Siegfried Stephan

    Hallo Kollegen,

    ich bin mir da nicht so sicher, ob diese Aussagen zutreffen.
    In §8 Abs. 2 KHEntgG heißt es: Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    4. eine nachstationäre Behandlung nach §115a des SGB V, soweit die Summe aus den stationären Behandlungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung.

    Ich verstehe dies so, dass sich zwar an den zeitlichen Grenzen nichts geändert hat, die Berechnung einer Pauschale für die vor- bzw. nachstationäre Behandlung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen + vorstationäre Behandlungstage + nachstationäre Behandlungstage die OGVD der DRG übersteigt.

    Grüsse aus Höxter

    Dr. S. Stephan

    Hallo Forum,

    in der Kodierrichtlinie D007a ist im Beispiel 2 der Fall aufgeführt, dass ein Patient zur OP aufgenommen wird, diese aber wegen einer akuten Sinusitis nicht durchgeführt werden kann. Läßt sich hieraus ableiten, dass nach Abklingen der Erkrankung und dann durchgeführter OP auch zwei Fälle abrechenbar sind?
    Bei uns trat folgende Situation auf: Ein Patient wird zur OP seines Prostata-Karzinoms stationär aufgenommen. Es stellt sich bei der Anamneseerhebung heraus, dass er seine Vormedikation mit ASS nicht wie vereinbart pausiert hatte.
    Der Kollege kodiert: HD C61 bösartige Neubildung der Prostata, ND Z53.- Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden, ND Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der Eigenanamnese, ND I70.8 Atherosklerose sonstige Arterien.
    Dies führt zu der DRG M60B, bei Ein-Tages-Aufenthalt RG 0,358
    Die erneute Aufnahme des Patienten erfolgt eine Woche später (innerhalb der OGVD). Jetzt wird eine beidseitige Orchidektomie durchgeführt, DRG M04A (wg. ND J44.9 chron. obstruktive Atemwegserkrankung), RG 1.04.

    Die Kodierung entspricht meines Erachtens den Deutschen Kodierrichtlinien. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, den ersten stationären Aufenthalt, d.h. die DRG M60B zu bezahlen.
    Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen? Eine vorstationäre Behandlung ist nicht abzurechnen, da die 2. Aufnahme nicht innerhalb von 5 Tagen erfolgte. Abrechnung einer vorstationären Behandlung ohne nachfolgende stationäre Aufnahme? Dies trifft es auch nicht.

    Mit Grüßen aus Höxter

    Dr. S. Stephan

    Liebe Kollegen,
    wäre dies nicht ein Fall für die Hauptdiagnose Z03.4 Beobachtung bei Verdacht auf Herzinfarkt, Nebendiagnose KHK?

    Viele Grüße aus dem ebenfalls noch sonnigen Höxter

    Dr. S. Stephan

    Hallo,

    wenn Sie tatsächlich eine Inzision am Knochen durchgeführt haben, würde ich die 1-503.5 kodieren.
    Wir führen zur Gewinnung von Knochenmark in der Regel eine Inzision der über dem Knochen liegenden Haut durch und kodieren dann 1-424.

    Gruß aus Höxter

    S. Stephan

    Hallo Frau Mori,
    ich habe diese Patientinnen bisher wie folgt kodiert:
    Ist die Tumorbehandlung abgeschlossen, d.h. kein Rezidiv, keine Metastasen, keine adjuvante (Hormon-) Therapie:
    HD Z42.1, ND Z85.3, OPS z.B. 5-889.20.
    Ist die Therapie des Mamma-Carcinoms im eigentlichen Sinne, nicht die Behandlung der (kosmetischen) Folgen, noch nicht abgeschlossen, dann kodiere ich das Mamma-Ca als Hauptdiagnose, Z42.1 als Nebendiagnose.
    Angesteuert wird jeweils die DRG J06B.

    Grüße aus Höxter

    S. Stephan

    Hallo Experten,

    ein Patient mit der Hauptdiagnose N13.2 Hydronephrose bei Obstruktion durch Nieren- und Ureterstein mit der Prozedur 8-137.2 Entfernung einer Ureterschiene wird in die DRG L41Z Urethrozystoskopie ohne CC, RG 0,594, eingruppiert.
    Gebe ich als Nebendiagnose N20.1 Ureterstein zusätzlich ein (ist medizinisch meines Erachtens nicht sinnvoll, aber so geschehen) erfolgt die Zuordnung zur DRG L64Z Harnsteine und Harnwegsobstruktion, RG 0,441.
    Die hier hinter stehende Logik verstehe ich nicht. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Grüsse aus Höxter

    S. Stephan

    Hallo Herr Meyerink,

    ich würde wie folgt kodieren:
    HD: N17.8 sonstiges akutes Nierenversagen
    ND: der Tumor, sowie die Symptome, wenn sie denn die Bedingungen der Nebendiagnosendefinition erfüllen.
    Nach der Rückübernahme hängt die Kodierung davon ab, was Sie noch an diagnostischen und/oder therapeutischen Massnahmen durchführen.
    Sollte eine (medizinisch eher fragwürdige) systemische Chemotherapie erfolgen, ist die Hauptdiangose dann das Sigmakarzinom.

    Gruß aus Höxter

    Siegfried Stephan