Hallo Forum,
in der Kodierrichtlinie D007a ist im Beispiel 2 der Fall aufgeführt, dass ein Patient zur OP aufgenommen wird, diese aber wegen einer akuten Sinusitis nicht durchgeführt werden kann. Läßt sich hieraus ableiten, dass nach Abklingen der Erkrankung und dann durchgeführter OP auch zwei Fälle abrechenbar sind?
Bei uns trat folgende Situation auf: Ein Patient wird zur OP seines Prostata-Karzinoms stationär aufgenommen. Es stellt sich bei der Anamneseerhebung heraus, dass er seine Vormedikation mit ASS nicht wie vereinbart pausiert hatte.
Der Kollege kodiert: HD C61 bösartige Neubildung der Prostata, ND Z53.- Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden, ND Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der Eigenanamnese, ND I70.8 Atherosklerose sonstige Arterien.
Dies führt zu der DRG M60B, bei Ein-Tages-Aufenthalt RG 0,358
Die erneute Aufnahme des Patienten erfolgt eine Woche später (innerhalb der OGVD). Jetzt wird eine beidseitige Orchidektomie durchgeführt, DRG M04A (wg. ND J44.9 chron. obstruktive Atemwegserkrankung), RG 1.04.
Die Kodierung entspricht meines Erachtens den Deutschen Kodierrichtlinien. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, den ersten stationären Aufenthalt, d.h. die DRG M60B zu bezahlen.
Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen? Eine vorstationäre Behandlung ist nicht abzurechnen, da die 2. Aufnahme nicht innerhalb von 5 Tagen erfolgte. Abrechnung einer vorstationären Behandlung ohne nachfolgende stationäre Aufnahme? Dies trifft es auch nicht.
Mit Grüßen aus Höxter
Dr. S. Stephan