Beiträge von mmueller

    Hallo Diskutanden,

    das ist ein permanet aktuelles Thema. Da wir ebenfalls Fachklinik sind (Herz, Lunge, Rheuma) betrifft uns diese Thematik sehr häufig. Wir stellen im Rahmen von Nachkalkulationen regelmäßig Unterdeckungen bei \"verlegten Fällen\" fest. Aus meiner Sicht sollte die Verlegungsabschlagsregelung an den Wechsel der Versorgungsstufe gekoppelt sein.
    I. d. R. erhalten Fachkliniken komplexe Fragestellungen (umfangreiche Diagnostik) und in operativen / interventionellen Fälle auch komplexe Eingriffe (quasi als \"Auftrag\").
    Aufnahme- oder Zuverlegungen stellen also selten einen wirtschaftlichen Vorteil dar.
    Interessant ist für mich auch die Frage, wie eine DRG zu einer Verlegungsfallpauschale (Ausnahme vom Abschlag) wird. Dies wechselt oft jährlich ohne das eine Änderung in Leistungsspektrum oder Behandlungsmethode erfolgt. Eine Antwort auf eine entsprechende Anfrage an das InEK (hier bin ich doch richtig?) verwies mich auf das Gutachten für die DRG\'s 2008.
    Eine wirkliche Antwort fand ich nicht.
    Kann mir vielleicht jemand zu dieser Frage weiterhelfen?

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    interessantes Thema. Ich ging immer davon aus, dass es sich um Einzelfälle handelt - scheint aber Methode zu haben.
    Wir haben mehrfach festgestellt, dass unsere \"Verlegungen\" nach Analyse Entlassungen in Rehabilitationseinrichtungen waren. Besonders leicht zu verwechseln, wenn die weiterbehandelnde Einrichtung über Akut- und Rehastatus verfügt. Hier haben wir keinen Vorsatz unterstellt, sondern diese Fälle relativ unkompliziert telefonisch geklärt.
    Nicht zu unterschätzen sind m. E. die Folgen für Erlösausgleiche. Je nach Umfang und Ergebnis der Prüfung könnte es zu deutlichen Verwerfungen kommen. Im Extremfall werden Case-Mix-Minderungen hochgerechnet und über die Konvergenzphase auf den kommenden Pflegesatzzeitraum projeziert.
    Nichts ist unmöglich!

    Viele Grüße aus Mittelhessen

    Hallo Max,

    nach einem guten halben Jahr bin ich mal wieder im Forum... Jetzt weiß ich was gefehlt hat!
    Ich sehe die entsprechende Regelung in §1 Absatz 1, Satz3.
    Hier wird explizit auf Verlegungsfallpauschalen (VFP) verwiesen.
    Der §3 \"Abschläge bei Verlegungen\" wird ausgeblendet - verbleibt nur noch die Kurzliegervorschrift. Im letzten Teilsatz wird sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Kurzliegerregel für das \"verlegende\" Krankenhaus bezogen.
    In §1, Absatz 3, Satz 2 wird noch einmal bestätigt, dass die Kurzliegerregel bei den \"verlegenden\" KH greift.

    Wir hatten diese Fälle ab und zu im Hause und sind als aufnehmendes KH gänzlich ohne Abschlag davongekommen.
    Der Hintergrund dieser Regelung war m. W. die durch das aufnehmende KH erbrachte Haupleistung, die via \"grouping\" tatsächlich einen hohen Aufwand hatte, weil es sonst gar nicht in die VFP käme.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum, hallo MasterIn,

    neben den bereits erwähnten Argumenten und Anregeungen sollte auch die fehlende ambulante Abrechenbarkeit diskutiert werden. M. E. muss die Krankenkasse eine konkrete Alternative - auch zur Abrechnungsmöglichkeit - aufzeigen. Im AOP-Katalog ist sie ebensowenig enthalten, wie im EBM2000+.
    Des Weiteren sind die möglichen Risiken der CV derart gravierend, dass es nur wenige Kardiologen gibt, die ex-ante eine \"rein-ambulante\" Versorgung prognostizieren würden. Potentiell ist bei Komplikationen nach CV die Infrastruktur des Krankenhauses erforderlich.
    Für mich sind (auch elektive) CV vollstationäre Tagesfälle, sofern sich kein längerer Aufenthalt ergibt.

    Mit freundlichen Grüßen aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    ich sehe das ähnlich - bin aber kein Arzt.
    Die der initialen Aufnahme zugrunde liegenden Arbeitshypothese (u.a. Appendizitis) bedarf doch zur Diagnose resp. zur Behandlung die Einrichtung eines Krankenhauses -> nur vorstationäre kommt in Betracht.
    Ich muss allerdings sagen, dass wir ähnliche Fälle mit dem (unserem) MDK bisher immer einvernehmlich regeln konnten.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Frau Lührs,

    ja, wir haben dieses Problem auch (gehabt). Es hat aber nach konstanter Verweigerung nachgelassen.
    Die vorstationäre Behandlung im Zusammenhang mit Fallpauschalen gibt es schließlich schon seit über 10 Jahren (insbes. Orthopädie, Herzchirurgie). Die Begehrlichkeiten kamen aber erst mit dem KHEntgG auf.
    Da keine Gesamtbudgetbereinigung stattgefunden hat, sehe ich hier auch keine Grundlage für Änderungen. Es ist m. E. der Versuch Erlöse außerhalb des Praxisbudgets zu generieren, die
    a) aus EBM GOÄ werden lassen (wundersame Leistungsaufwertung) und
    b) nicht auf das RLV schlagen.
    Würden wir entsprechend verfahren, hätten wir neben den steigenden Kosten auch noch eine Klage wegen einer verdeckten Zuweiserpauschale \"am Hals\".

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo sbdrg,

    mir liegt das \"update\" aus 2001 nicht vor, wäre interessiert daran. Wir machen die Erfahrung, das bei vorstationärer Untersuchung an CT oder MRT das KM von den Kassen vergütet wird.
    Argumentativ lässt sich evtl. der EBM2000+ heranziehen, der bei AOP/stat. ersetzenden Leistungen (bis auf wenige Ausnahmen) das KM als zusätzlich abrechenbare Sachkosten ansieht. Die einzelnen Leistungen sind in der Höhe der Vergütungen durchaus mit denen des DKG-NT vergleichbar.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    ich hoffe, dass ich hier richtig bin und habe eine andere Frage zu Fallzusammenlegungen:
    Wie wird mit der Applikation von Medikamenten (ZE-relevant) umgegangen?
    Das Kap. 8 des OPS führt unter den Hinweisen auf, dass ein Code nur einmal pro AUFENTHALT anzugeben ist. M. M. ist Aufenthalt <> Fall.
    Auf den Fall bezieht sich die FPV 2006: Das Krankenhaus hat eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden KrankenhausAUFENTHALTE durchzuführen.
    Sind die Applikationsmengen zu summieren?
    Die Folgen für die Ausgliederung und Abrechnung der Zusatzentgelte sind, dass man nicht mehr mit der indikationsgerechten Dosierung, sondern mit abrechnungstechnischen Gegebenheiten argumentieren muss.

    Vielleicht kennt jemand eine einfache Lösung oder Vorschrift hierfür.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    im Zuge der InEK-Datenabgabe für das Jahr 2005 werden uns alle Fälle mit dem §301-Aufnahmegrund \"Integrierte Versorgung\" (3. und 4. Stelle Schlüssel 41 / 47) als nicht zu übermittelnde Fälle zurückgewiesen.
    Akzeptiert werden nur Schlüsselendungen 01-07.
    Wie bringe ich meinem KIS bei, dass es einen §301- und einen §21-Entlassungsgrund gibt?
    Wer hat ähnliche Erfahrungen und was dagegen unternommen?
    Was ist mit den abgerechneten Systemzuschlägen?
    Wie wird die entstehende Fallmengenverzerrung bundesweit entzerrt?
    :noo:

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Hallo Forum,

    ich musste mich bisher mit der Thematik nicht befassen:
    Kann mir jemand mitteilen, wann \"Einsendeschluss\" für die 2005er-InEK-Daten ist?
    Gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung?
    Wo finden sich die Fristen und evtl. Sanktionen?

    Vielen Dank und Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    Guten morgen Zwaennie,

    verstehe ich richtig, dass es um Leistungserfassung geht?
    Beim Stress-Echo könnte Ihr Controlling eine GOÄ-Ziffer - in Analogie zu der bei Ihnen verwendeten DKG-NT-Ziffer bewertet - gestalten, um die Leistung \"erfassbar\" zu machen.
    Möglicherweise geht das bei der IABP auch.
    Das Ziel der Verrechnung (nicht der Abrechnung!) kann so m. E. für jede Leistung erreicht werden.
    Sie schaffen in diesen Fällen ihre hausinternen \"Analog-Ziffern\". Wir haben alle Leistungen, die wir für verrechnungsrelevant erachtet haben, in unseren hausindividuellen Katalog aufnehmen können.


    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller