Beiträge von J. Stumper

    Moin danio,

    Sie haben recht - so eindeutig ist der Schlüsseltext von T81.0 leider nicht, da zeitliche Begriffe wie "während" oder "nach" nicht enthalten sind. Im Thesaurus wird T81.0 wohl eher im Sinne einer Nachblutung verstanden. Allerdings ist für die Kodierung letztlich das syst. Verzeichnis maßgeblich, insofern ist der Thesaurus nicht bindend. Da aber eine intraoperative Gefäßverletzung (T81.2 "versehentliche Perforation: Blutgefäß") in den meisten Fällen eine Blutung verursachen sollte, wäre eine zusätzliche Kodierung von T81.0 in meinen Augen doppelt gemoppelt...

    Mit freundlichen Grüßen
    J. Stumper

    Hallo danio,

    ich würde alleinig T81.2 als ND kodieren. T81.0 wird nicht bei intraoperativen, sondern bei postoperativen (also nach Beendigung der OP auftretenden) Blutungen/Hämatomen verwendet.
    Zusätzlich könnte man m. E. noch den Gefäßverschluss des akzidentell verletzten Gefäßes mit einem Kode aus OPS-Subkategorie 5-389 abbilden.

    Viele Grüße
    J. Stumper

    Moin,

    Definitionen der alloplastischen (nicht: allogenen) Transplantation finden sich mit Google (sorry, ich kann z. Zt. systembedingt nicht verlinken). Diese gehen natürlich über den ursprünglichen Transplantationsbegriff hinaus - im Zeitalter des "tissue engineering" für mich nachvollziehbar. Es gibt sogar einen OPS-Zusatzkode: 5-930.4.

    Mit freundlichen Grüßen
    J. Stumper

    Moin,

    wenn sich die Analgetikaintoleranz (AERD = Aspirine-exacerbated respiratory disease) durch den Provokationstest bestätigt hat, würde ich als HD J45.1 kodieren, als OPS bietet sich 1-700 an. Z51.6 erscheint mir nicht plausibel, da keine Desensibilisierung, sondern ein Provokationstest durchgeführt wurde. Einen OPS-Kode für die adaptive Desaktivierung (Therapie der AERD) gibt es m. E. nicht

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

    Moin,

    vorausgesetzt, das Tumorstaging ist komplett und der Dermatologe hat keinen Primärtumor finden können, handelt es sich m. E. um ein "MUP" (Melanoma of unknown primary), also um eine Lymphknotenmetastase eines Melanoms unbekannter Primärlokalisation. Ich würde kodieren (analog zum "CUP" - Cancer of unknown primary):

    HD C80.0 (Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet)
    ND C77.- (Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten)

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

    Moin,

    die Abgrenzung zwischen ZNS und PNS ist ja mehr oder weniger willkürlich (anatomisch) festgelegt (Austritt des Nervens aus Hirnstamm bzw. Rückenmark). Die 2. Motoneuronen, die den eigentlichen "peripheren" Nerven bilden, sitzen aber noch im ZNS (z. B. in der Pons beim N. facialis). Bei einem Ponsinfarkt im Kerngebiet des N. facialis wäre daher m. E. G51.0 zu kodieren. Bei einer supranukleären Parese würde ich G83.3 verschlüsseln, da der Nerv ja selber nicht betroffen ist.

    Oder? Neurologen vor... ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

    Hallo fimuc,
    Hallo Forum,

    nach der DKR D014d ist eine "Rückversicherung" im Syst. Verzeichnis nur bei unspezifischen Kodes erforderlich.

    Das sehe ich anders. Das Alphabetische Verzeichnis ist nicht das primäre Verzeichnis, sondern bietet nur eine zusätzliche Hilfestellung bei der Kodesuche. Eine Rückversicherung im Systemischen Verzeichnis ist grundsätzlich erforderlich. Hier der exakte Wortlaut des entscheidenden Abschnitts der D014d: "[...]Das Alphabetische Verzeichnis der ICD-10-GM unterstützt die Verschlüsselung nach dem Systematischen Verzeichnis inkl. des Kreuz-Stern-Systems und der Zusatzschlüsselnummern. Die im Alphabetischen Verzeichnis verwendeten formalen Vereinbarungen sind dort beschrieben. Maßgeblich für die Kodierung ist stets das Systematische Verzeichnis. [...]".

    Ich sehe gerade, dass Herr Balling das DIMDI zum Thema "Blutung unter Antikoagulanzien" bereits befragt hat:

    https://www.mydrg.de/forum/index.ph…;threadID=12981

    Antwort vom 04.02.2011
    Zitat
    Aus klassifikatorischer Sicht ist eine spontan aufgetretene Blutung bei einer Therapie mit Antikoagulanzien mit D68.30 zu verschlüsseln.

    Damit sollte es jetzt eigentlich amtlich sein ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper