Beiträge von Volkmann

    Hallo Herr Richter, hallo Forum,

    die Vergütung der vorstationären Behandlung ist in § 1 der \"Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V\" geregelt:

    \"Als Vergütung für die vorstationäre Behandlung von Patienten - ausgenommen die Leistungen nach § 3 (med.-techn. Großgeräte) - wird vom Krankenhaus pro Fall eine fachabteilungsbezogene Pauschale ... berechnet.\"

    Wird der Patient jedoch innerhalb von 5 Tagen stationär aufgenommen (wobei die Krankenkassen die 5-Tagefrist auch schon mal bis auf 20 Tage ausdehnen), können Sie die vorstationäre Behandlung neben der DRG nicht zusätzlich berechnen.

    Die Begrenzung auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung stellt sicher, dass die ambulante vertragsärztliche Versorgung außerhalb des genannten Zeitraumes Vorrang hat (s. Amtliche Begründung; Bundestags-Drucksache 12/3608 ).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

    Hallo Forum,
    hallo Herr Dr. Holzwarth,

    die Behandlungszyklen einer Chemotherapie waren nur ein Beispiel in dem Zitat der KGNW, in der Mehrzahl, und da gebe ich Ihnen Recht, wird es um solche Fälle, wie im Beispiel oben gehen.
    Aber hier reicht es m.E. für die Annahme einer Beurlaubung gerade nicht aus, dass der Arzt die Behandlung (aus medizinischen Gründen) unterbricht. Für eine Beurlaubung muss der Wunsch des Patienten auf eine Unterbrechung der Behandlung aus persönlichen Gründen vorliegen. Wenn der Arzt diesem Wunsch zustimmt, dann handelt es sich um eine Beurlaubung. So wird in dem Rundschreiben der KGNW auch die Antwort von Herrn Tuschen interpretiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    der oben geäußerten Auffassungen, dass es sich hier um eine Beurlaubung handelt kann ich mich nicht anschließen.

    Ich zitiere aus dem Rundschreiben 022/2006 der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen: \"Voraussetzung für eine Beurlaubung ist ... neben der zeitlichen Befristung der Unterbrechung einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung die Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes. Diese Zustimmung schließt selbstverständlich den zuvor geäußerten Wunsch des Patienten auf Unterbrechung der Krankenhausbehandlung (in der Regel auf Grund eines persönlichen Anliegens) mit ein. Daher finden diese Vorgaben keine Anwendung bei bestimmten Behandlungskonzepten, denen eine medizinisch begründete Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt (z.B. Behandlungszyklen bei Chemotherapie). Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne in sich abgeschlossene Behandlungen, die durch reguläre Entlassungen beendet werden. In diesem Zusammenhang spielen Wünsche der Patienten auf Unterbrechung keine Rolle, sondern die einzelnen Behandlungsaufenthalte sind lediglich in einen therapeutisch begründeten Behandlungszyklus eingebunden.\"

    In o.g. Fällen ist davon auszugehen, dass es eine medizinisch begründete Vorgehensweise für die zwei Aufenthalte gibt und somit zwei Fälle abgerechnet werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband haben eine neue Krankenhaussuche freigeschaltet: Klinik-Lotse

    Hier werden (ebenfalls) die Qualitätsberichte veröffentlicht und von den xml-Berichten Auswertungen dargestellt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

    Hallo Herr Kliegel,

    Grundlage ist die \"Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V\" zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Krankenkassenverbänden.
    Wenn Sie die in der Vergütungsvereinbarung aufgeführten Pauschalen abrechnen dürfte es keine Schwierigkeiten mit den Kassen geben.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Herr Horndasch, hallo Forum,

    Einspruch abgelehnt! :jaybee:
    Nach Rücksprache mit unserer Personalleiterin hat mir diese meine Ansicht bestätigt. Für einen Mitarbeiter, der den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterliegt ist es unmöglich, durch einen Beitritt zum Marburger Bund in die Anwendung eines anderen Tarifvertrags zu wechseln. :noo:
    Wäre dies möglich, so müßte es ja so sein, dass sich jeder Mitarbeiter eine Gewerkschaft als Tarifpartner aussucht, die seiner Vorstellung am nächsten kommt. Nehmen wir als Beispiel einen Angestellten mit einer tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Std. in der Woche. Tritt dieser in die IG Metall ein, so müßte dieser Tarifvertrag mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 35 Std. zur Anwendung kommen. Das kann doch nicht funktionieren.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    die Aussage von MiChu zur Abrechnung der vorstationären CT nach DKG-NT bedarf einer Ergänzung: es handelt sich nicht um Preise des aktuellen DKG-NT, sondern um Pauschalen, die bereits im Jahr 1997 gültig waren (natürlich umgerechnet auf Euro). Diese Pauschalen wurden, ebensowenig wie die fachabteilungsbezogenen Pauschalen für die vor- und nachstationäre Behandlung, seit dieser Zeit angepasst.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    hier ein Auszug aus dem \"Leistfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2005 nach dem KHEntgG und der FPV 2005\":

    \"2.6 Entgelte für vorstationäre Behandlungen
    Eine Pauschale zur vorstationären Behandlung bzw. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten sind neben der DRG-Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der „Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ abgerechnet. Soweit und solange vorstationäre Behandlungen nicht separat vergütet werden, sind deren Prozeduren bei der Gruppierung der zugehörigen vollstationäre Behandlung zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nicht für Prozeduren, die im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erbracht werden (§ 1 Abs. 6 Satz 4 FPV 2005).
    2.7 Entgelte für nachstationäre Behandlungen
    Pauschalen zur nachstationären Behandlung bzw. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG; vgl. Beispiel 3 bzw. bezüglich Wiederaufnahmen Beispiele 8 und 9). Hier werden die entsprechenden Pauschalen bzw. Großgeräteleistungen für nachstationäre Behandlungen nach der „Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V“ abgerechnet. Auch nachstationäre Prozeduren sind bei der Gruppierung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen, sofern diese nicht separat vergütet werden; dies gilt je-doch nicht für Prozeduren, die im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erbracht werden (§ 1 Abs. 6 Satz 4 KFPV 2005). Das heißt grundsätzlich sind alle Leistungen mit der DRG-Fallpauschale abgegolten, da die Prozeduren der vor- und nachstationären Behandlung bei der DRG-Ermittlung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten. Außerhalb der oberen Grenzverweildauer dürfen die Pauschalen für nachstationäre Behandlungen sowie etwaige Großgeräteleistungen abgerechnet werden. Allerdings gehen diese Prozeduren dann nicht mehr in die Gruppierung der zugehörigen DRG-Fallpauschale mit ein. Sofern durch die Nachgruppierung der nachstationären Prozeduren innerhalb der OGVD der DRG- Fallpauschale eine neue DRG-Fallpauschale mit einer höheren OGVD ermittelt wird, ist diese neue OGVD maßgeblich zur Prüfung, ob ggf. nachfolgende nachstationäre Behandlungen wegen Überschreiten der OGVD separat vergütet werden können oder mit der nachgruppierten DRG-Fallpauschale abgegolten sind und ggf. einen neuen Nachgruppierungsprozess auslösen.\"

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    ganz so einfach geht es nicht. Lediglich Mitglied im Marburger Bund zu werden und schon hätte man einen anderen Tarifvertrag. Ich bin zwar kein ausgewiesener Personalfachmann, wenn ich es jedoch richtig sehe, gilt der Ausstieg aus der Tarifgemeinschaft nur für die Landesbediensteten (also vornehmlich Unikliniken), nicht jedoch für Bund und Gemeinden (die bereits einen Tarifabschluß für dieses Jahr haben?) oder für die kirchlichen Träger (z.B. Bedienstete der Caritas, für die die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten).
    Vielleicht gibt es ja Personalfachleute im Forum, die dazu mal Stellung nehmen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    im beschriebenen Fall handelt es sich m.E. um eine nachstationäre Behandlung. Innerhalb der OGVD der DRG nicht abrechenbar, wie Herr Schikowski schon angemerkt hat. Oberhalb der OGVD ist aber nicht der Langliegerzuschlag abrechenbar :sterne: , sondern nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG :deal: weiter die nachstationäre Pauschale der entsprechenden Abteilung.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann