Hallo Forum,
der Gesetzgeber hat in § 13 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) festgelegt, dass wenn eine Vereinbarung über den landesweiten Basisfallwert zwischen den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Kostenträger bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht zustande kommt, die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei den Basisfallwert unverzüglich festlegt.
Der Gesetzgeber hat den Vertragsparteien zwei Berechnungsalternativen (s. § 10 Abs. 2 KHEntgG) vorgegeben. Danach haben sich die Vertragsparteien entweder an dem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem Basisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für das Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten aller Krankenhäuser im Land zu orientieren.
Da beide Vertragsparteien, zumindest in NRW, jeweils die andere Berechnungsmethode favorisieren, wird es m.E. nicht zu einer Einigung kommen. Aber auch für andere Bundesländer wird es wahrscheinlich zu einer Schiedsstellenentscheidung kommen.
Da die Schiedsstellen aber eher noch weniger wissen, wie der Landesbasisfallwert zu bestimmen ist (die Vorgaben können ja verschieden interpretiert werden), wird doch wahrscheinlich Herr Tuschen wieder irgendetwas aus dem Hut zaubern. Ob es dann noch unterschiedliche Basisfallwerte pro Bundesland gibt, bleibt erst einmal abzuwarten.
Mit freundlichen Grüssen
D. Volkmann :deal: