Beiträge von Volkmann

    Hallo GeRo,

    Abklärungsuntersuchungen werden behandelt wie vorstationäre Behandlungen. Die Berechnung der Entgelte hierfür ist geregelt in § 8 Abs. 2 Nr. 4. des KHEntgG. Hiernach ist eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. :noo:

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Herr Pandur,

    wenn ich den § 3 Abs. 6 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 5 KHEntgG (\"Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget ... sind um die Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern\") richtig interpretiere, sind die Ausgleiche zu berücksichtigen.

    Mit freundlichem Gruß
    und einem :sonne: igen Wochenende

    D. Volkmann

    Hallo Herr Pandur,

    die Ausgleichsberechnung wurde von mir erstellt und ist daher ohne Gewähr.

    Da wir für unser Haus keine Entgelte nach § 6 KHEntgG vereinbaren konnten, habe ich diese auch nicht berücksichtigt. Es ist jedoch ohne großen Aufwand möglich, die Berechnung zu vervollständigen.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    nun ja ..., im Prinzip haben Sie Recht, Herr Lückert. Die Landeskrankenhausgesellschaften bekommen ihre Daten von den einzelnen Krankenhäusern. Aber auch hier gibt es jede Menge Probleme. :t_teufelboese:
    So gibt es doch bisher nur wenige Häuser (zumindest in NRW), die eine DRG-Budgetvereinbarung für das Jahr 2004 haben. Also kann die KGNW sich nur auf das Jahr 2003 stützen. Dies ist jedoch im Gesetz gar nicht vorgesehen. :noo: Auch können die von den Krankenhäusern gelieferten Daten für 2003 nicht einfach auf das Jahr 2004 adaptiert werden, da ein anderer DRG-Katalog mit teilweise abweichenden Relativgewichten und teilweise neuen DRGs vorliegt oder durch das Grouping teilweise andere DRGs erreicht werden.
    Ein weiteres Problem gibt es durch die unterschiedliche Berücksichtigung der Überlieger in den Budgetvereinbarungen 2003, die in den verschiedenen Zweckverbandsbereichen der Krankenhäuser unterschiedlich gehandhabt wurden.
    Wahrscheinlich wurden auch weitere Punkte in den verschiedenen Verbandsbereichen unterschiedlich vereinbart, so dass das, was der LKG von den Häusern zur Verfügung gestellt wird, ein Sammelsurium an Daten ergibt, die nicht zusammen passen und kein einheitliches Bild ergeben können.
    Und darauf sollen sich die Landesverbände der Krankenkassen einlassen? Sorry, aber wer kann denn daran ernsthaft glauben? :a_kopfschuettel:
    Dies soll jetzt aber auf keinen Fall heißen, dass ich die Landeskrankenhausgesellschaft nicht unterstützen möchte (die Daten unseres Hauses sind längst bei der KGNW). Aber eine bessere Abstimmung der Daten im Vorfeld würde sicherlich zu besseren Ergebnissen führen.
    Jetzt ist es zu spät, denn bis zum 31. Oktober ist die Zeit einfach zu kurz, um hier eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen.
    Wenn ich mich recht erinnere hat Herr Tuschen bereits auf dem DRG-Forum in Berlin angekündigt, dass wenn sich die Vertragsparteien nicht bis Ende Mai auf eine einheitliche Vorgehensweise einigen können, eine Ersatzvornahme durch ihn vorbereitet werden muss. Die Arbeiten hierfür sind also in vollem Gange.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Forum,

    der Gesetzgeber hat in § 13 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) festgelegt, dass wenn eine Vereinbarung über den landesweiten Basisfallwert zwischen den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Kostenträger bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht zustande kommt, die Schiedsstelle 8o auf Antrag einer Vertragspartei den Basisfallwert unverzüglich festlegt.

    Der Gesetzgeber hat den Vertragsparteien zwei Berechnungsalternativen (s. § 10 Abs. 2 KHEntgG) vorgegeben. Danach haben sich die Vertragsparteien entweder an dem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem Basisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für das Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten aller Krankenhäuser im Land zu orientieren.

    Da beide Vertragsparteien, zumindest in NRW, jeweils die andere Berechnungsmethode favorisieren, wird es m.E. nicht zu einer Einigung kommen. Aber auch für andere Bundesländer wird es wahrscheinlich zu einer Schiedsstellenentscheidung kommen.

    Da die Schiedsstellen aber eher noch weniger wissen, wie der Landesbasisfallwert zu bestimmen ist (die Vorgaben können ja verschieden interpretiert werden), wird doch wahrscheinlich Herr Tuschen wieder irgendetwas aus dem Hut zaubern. Ob es dann noch unterschiedliche Basisfallwerte pro Bundesland gibt, bleibt erst einmal abzuwarten.

    Mit freundlichen Grüssen

    D. Volkmann :deal:

    Hallo Forum,

    m.E. hat die KGNW in ihrem RS Nr. 244/2003 eindeutig Stellung genommen, dass "die Vorschriften zu den Mehr- oder Mindererlösausgleichen nach dem KHEntgG ganzjährig anzuwenden" sind.
    Dies kann bei unterjährigem Einstieg nur bedeuten, dass zunächst die Ist-Erlöse 2003 den vereinbarten Erlösen 2003 gegenübergestellt werden, um den Erlösausgleich zu ermitteln. Danach müssen zusätzlich alle nach BPflV abgerechneten Fälle gegroupt werden und die daraus resultierenden fiktiven Erlöse nach DRG (zzgl. der echten DRG-Erlöse ab Einstieg) den vereinbarten Erlösen 2003 gegenübergestellt werden und hieraus ein weiterer Erlösausgleich ermittelt werden (analog zu § 21 BPflV).
    Dies kann ohne Frage ganz erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben. :bombe:

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

    Hallo Herr Rehag, Hallo Forum,

    wird das Poster auch beim 2. Nationalen DRG-Forum in Berlin (22.-23.05.) zu besichtigen und zu erwerben sein?
    Hier wird es bei ca. 900 Teilnehmern sicherlich auf grosses Interesse stoßen.

    Mit freundlichem Gruß

    Dietmar Volkmann :smile:

    Willkommen im Forum Frau Dohse-Großer,

    sehr interessante Themen, die auf dem 2. Symposium und in den Workshops behandelt werden.
    Leider ist es mir nicht möglich an diesem Wochenende teilzunehmen.

    Gibt es die Möglichkeit die Vorträge und Workshops Anfang April als PDF-Dateien o.ä. hier ins Forum einzustellen? Das Interesse ist bestimmt sehr groß.

    Mit freundlichem Gruß

    Dietmar Volkmann

    Hallo Forum,

    der Antwort von Herrn Konzelmann kann ich mich nicht so ganz anschliessen.

    Überlieger, die mit Basis- und Abteilungspflegesätzen abgerechnet werden, werden bis zum 31.12. des alten Jahres mit den Pflegesätzen des alten Jahres abgerechnet, ab dem 01.01. des neuen Jahres gelten die Pflegesätze des neuen Jahres (wenn dann schon eine genehmigte Pflegesatzvereinbarung für das neue Jahr vorliegt; ansonsten gelten die Pflegesätze des alten Jahres, dann jedoch ohne Ausgleiche und Zuschläge bis zu einer Neuvereinbarung).
    Für Überlieger, die mit einer Fallpauschale abgerechnet werden, gilt der Fallpauschalenbetrag des Aufnahmetages des Patienten (hier muß dann in der Bilanz/GuV ein Abgrenzungsbetrag für diese sog. "unfertigen Leistungen" gebildet werden).

    Mit freundlichem Gruß

    Dietmar Volkmann :roll: