Beiträge von Volkmann

    Ja, aber ...

    Hallo Herr Rembs, hallo Forum,

    das Vorschaltgesetz besteht aus zwei Gesetzen:
    a) Beitragssatzsicherungsgesetz (Stichworte: Nullrunde bzw. 0,81% bzw. 2,09% für Optierer)
    b) Zwölftes SGB V - Änderungsgesetz (Stichworte: Verlängerung der Frist für den Einstieg in das Optionsmodell auf den 31.12.2002, Einfrieren der Krankenkassenverwaltungskosten, Ausweitung der Festbetragsregelung bei Arzneimitteln)

    Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist zustimmungsfrei. Hier kann heute der Bundestag mit Kanzlermehrheit das Gesetz zum 01.01.2003 in Kraft setzen.

    Das Zwölfte SGB V Änderungsgesetz ist zustimmungspflichtig. Hier kann der Bundestag nicht mit Kanzlermehrheit den Bundesrat überstimmen, sondern kann erneut den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird in diesem 2. Vermittlungsverfahren ein Kompromiss erzielt, müsste der geänderte Gesetzentwurf nochmals von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden.
    Die nächste Sitzung des Bundesrates ist jedoch erst am 14.02.2003. I)

    Bis dahin wird also ungeklärt bleiben, ob Krankenhäuser, die nicht bis zum 31.10.2002 ihren Einstieg in das Optionsmodell erklärt hatten, die Fristverlängerung auf den 31.12.2002 wahrnehmen können. 8o

    Hier kann also nur jedem KH geraten werden, das doch noch in das Optionsmodell einsteigen will, gegenüber den Sozialleistungsträgern bis zum 31.12.2002 eine Erklärung abzugeben, dass bei Fristverlängerung die Option wahrgenommen wird.

    Mit freundlichem Gruß
    und einem schönen Wochenende

    Dietmar Volkmann :bombe:

    Guten Morgen Forum,

    in einem Punkt kann ich Herrn Selter nicht zustimmen:

    "..., eine Stornierung ist möglich (bis 4 Jahre)."

    Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 26.11.2001 haben sich u.a. die Verjährungsfristen geändert. Nach dem 1. Januar 2002 entstandene Zahlungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen bzw. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren (§ 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB).

    Nachzulesen ist dies u.a. im Rundschreiben 091/2002 der KGNW.

    Mit freundlichem Gruß

    Dietmar Volkmann :look:

    Sehr geehrter Herr Alaa-Eddine, hallo Forum,

    sicherlich wird man nicht ganze Behandlungsprozesse von einem auf das andere Haus adaptieren können. Aber ich glaube, die Chefärzte wären dankbar, wenn sie das Rad nicht neu erfinden müssten. Dies ist m.E. auch nicht notwendig, denn der "rote Faden" müsste in jedem Krankenhaus zumindest ähnlich aussehen.

    Mit freundlichen Grüssen
    und einem schönen Wochenende

    Dietmar Volkmann :rotate:

    Hallo Herr Hirschberg, Hallo Forum,

    wie kommen Sie denn auf die Idee, dass der § 301 SGB V abgeschafft werden könnte?
    Die Krankenkassen drängen seit einigen Monaten darauf, Krankenhäuser die z.Zt. noch nicht an der maschinenlesbaren Übermittlung per DFÜ teilnehmen, zu einem Einstieg zu bewegen. Teilweise geht dieses Drängen auch in eine Bedrohung 8o über, wenn z.B. als Sanktion die Nichtzahlung von Rechnungen in Aussicht gestellt wird (ob dies rechtlich haltbar ist, sei einmal dahingestellt). M.E. nach nimmt eine Vielzahl von Krankenhäusern noch nicht an der digitalen Übermittlung teil. :angry:
    Eine Abschaffung ist aus meiner Sicht nicht zu erwarten. In § 301 ist ja abschließend geregelt, welche Daten den Krankenkassen von Krankenhäusern übermittelt werden müssen (wer mehr oder andere Daten übermittelt macht sich ggf. sogar strafbar). Wenn § 301 abgeschafft werden würde, würde die rechtliche Grundlage für die Krankenkassen entfallen die betreffenden Daten zu erhalten.

    Zu Ihrem unter 2) angesprochenen Problem:
    Wie Sie richtig schreiben, können Sie sich das Kopieren ersparen.
    Es sind neben der Einweisungs- und Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen (§ 301 Abs. 1 Pkt. 3), bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen (Pkt. 7)zu übermitteln.
    Die Fachabteilungshauptdiagnosen brauchen Sie eigentlich nur für die L4-Statistik, damit jede behandelnde Fachabteilung auch "quasi" eine Entlassdiagnose hat. Die Fachabteilungshauptdiagnose einer der beteiligten Fachabteilungen wird aber zugleich auch Krankenhaushauptdiagnose (und damit Entlassungsdiagnose) sein, die weitere(n) Fachabteilungshauptdiagnosen sind dann Nebendiagnosen für die Übermittlung nach § 301.

    Mit freundlichen Grüssen

    Dietmar Volkmann :chili:

    Hallo Herr Dr. Scholz, hallo Forum,

    ja, ja, die liebe EDV.

    Man sollte ja meinen, dass zumindest zwei Module aus der SAP (ISH für die Patientenabrechnung und FI für die Finanzbuchhaltung) eine gemeinsame Datenbank haben, um Abgleiche erstellen zu können. Dies ist nur leider nicht der Fall.

    Die Schnittstelle zwischen der medizinischen Falldokumentation (Cymed) und SAP ist sicherlich noch ein Sonderfall, es gibt sie noch nicht I). Aber das ist ein anderes Thema.

    Ich habe mich zwischenzeitlich mit unserem Rechenzentrum Volmarstein (RZV) in Verbindung gesetzt und dort erfahren, dass das Problem der DRG-Verbuchung ja noch grösser werden könnte. Denn, wenn für jede DRG ein Konto angelegt wird plus Abgrenzungskonto, dann muß ja auch zu jedem Konto noch ein weiteres für die Zuschläge und ein viertes für die Abschläge angelegt werden und natürlich für diese beiden auch noch jewweils ein Abgrenzungskonto. Mir wird schon beim rechnen, wie viele Konten es denn dann wären (3.966 ??) ganz schwindelig :shock2:.

    Aber zum Glück hat sich das RZV entschlossen, an einer Lösung (einem Tool) für die Erlösverprobung zu basteln. Sollte dies gelingen, dann wäre es aus meiner Sicht auch kein Problem, eine Verbuchung auf MDC-Ebene oder sogar auf einem Konto (DRG-Erlöse) plus Abgrenzungskonto durchzuführen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Dietmar Volkmann :itchy:

    Guten Morgen Herr Dr. Scholz, hallo Forum,

    ich hoffe Sie hatten ein schönes Wochenende um jetzt wieder in eine neue Arbeitswoche zu starten.

    Ich habe den Eindruck, dass wir ein wenig aneinander vorbei reden; deshalb versuche ich etwas klarer und mit Beispielen zu formulieren.

    Vorausschicken möchte ich, dass wir als Abrechnungssystem sowie in der Buchhaltung, im Controlling und der Materialwirtschaft Module von SAP einsetzen, zur Erfassung der ärztlichen Leistungen auf den Stationen, in den Arztzimmern und Ambulanzen die Software der Firma Cymed.
    Wenn die Fibu isoliert betrachtet wird, wird man ja nicht zu dem Schluß kommen, das es irgendeine Abweichung geben könnte (jede Buchung spiegelt sich in der Fibu wider). Es geht doch vielmehr darum, herauszufinden, warum Abweichungen zwischen der Abrechnungsstatistik (aus der Überleitung des KIS in das Abrechnungsmodul ISH von SAP)und der Fibu auftauchen. Also braucht man ein Vergleichsinstrument, mit dem die Buchungen in der Fibu verglichen werden können. Dies ist in unserem Haus die Leistungs- und Abrechnungsstatistik.
    Hätte das Controlling und der WP jetzt nur die Möglichkeit in der Fibu die Abweichung von z.B. 25.000 € zu suchen, so würde man höchstwahrscheinlich nicht fündig werden (es sei denn, bei der Abweichung handelt es sich genau um einen Fall). Auszugehen ist aber davon, dass mehrere Fälle entweder von der Abrechnung oder der Fibu fehlerhaft behandelt wurden und sich teilweise überlagern(Beispiel: ein Fall wird von der Abrechnung in ein falsches Jahr fakturiert, Ergebnis: der Fall erscheint in der Statistik (weil die FP als Leistung dem richtigen Tag zugeordnet ist, unabhängig von der Fakturierung der Leistung im falschen Jahr), aber nicht in der Fibu im betreffenden Jahr. Ein weiterer Fall erhält eine manuelle Buchung (z.B. Abzug durch die Krankenkasse) in der Fibu, ohne dass diese Korrektur in der Abrechnung und damit in der Statistik nachvollzogen wird. Ergebnis: die Fibu enthält einen geringeren Betrag als die Abrechnungsstatistik. Gesamtergebnis: beide Abweichungen überlagern sich, die Gesamtabweichung kann in der Fibu nicht mehr in der Suche der Gesamtabweichung aufgefunden werden. Beide Fehler sind übrigens schon aufgetaucht und nicht etwa aus der Luft gegriffen.)

    Aber selbst ein Abgleich zwischen der Statistik aus dem Abrechnungsmodul und der Fibu erledigt SAP nicht quasi von selbst. Aus der Abrechnungsstatistik muß ich mir eine Fallliste generieren, die ich mir in Excel herunterziehe, aus der Fibu ebenso. Erst dann kann ich in Excel suchen und die Abweichungen finden. Mit diesem System (je FP+SE ein separates Konto) sind wir z.Zt. in der Lage die Abweichungen "relativ schnell", innerhalb von bis zu zwei Tagen zu finden. Dies macht natürlich nur Sinn, wenn die Abweichungen relativ groß sind, so dass sie vom WP nicht mehr akzeptiert würden. Vor Einführung von SAP in 1999 haben wir ca. 1,5 Wochen gesucht, um Abweichungen zwischen Abrechnungsstatistik und Fibu so weit zu reduzieren, dass der WP zugestimmt hat.

    Je differenzierter die Statistik und die Fibu-Konten vorliegen, desto gezielter kann gesucht werden. Deshalb würde ich mich nach wie vor für ein Konto pro DRG aussprechen, natürlich zzgl. des jeweiligen Abgrenzungskontos.

    Aber vielleicht gibt es ja einen viel einfacheren Weg, den wir bisher nicht gefunden haben?

    Mit freundlichen Grüssen

    Dietmar Volkmann :dance1:

    Hallo Herr Dr. Scholz,

    zunächst einmal zum Interesse der Buchhaltung an med. Details. Dieses ist eher nicht vorhanden.

    Wenn eine Rechnung so einfach wie in Ihrer Beschreibung dargestellt an die Krankenkassen gehen könnte, wäre das ja Klasse, aber auf der Rechnung wird, wie auch jetzt bei FP + SE die jeweilige DRG-Nr. aufgeführt sein. Die Bewertungsrelation, die mit der jeweiligen DRG verknüpft ist, wird in einem bundes- oder landesweiten Entgeltkatalog bekanntgegeben und ist im Abrechnungssystem hinterlegt. Der Basisfallwert wird auf jeder Rechnung stehen, so dass durch Multiplikation (intern im Abrechnungssystem) der jeweilige Rechnungsbetrag ausgeworfen wird und auf der Rechnung erscheint.

    Eine Verprobung allein über die Fallnr. ist nicht möglich, da Sie ja gar keine Abweichung erkennen können (Abweichungen sind nur zu erkennen, wenn Statistik und Fakturierung plus Abgrenzung gegenübergestellt werden). Wo wollen Sie denn eine Abweichung finden, wenn Sie gar nicht wissen, dass überhaupt eine Abweichung vorhanden ist, bzw. wo Sie sie suchen sollen. Und bei 15.000 Fällen oder 20.000 oder 50.000 sich jeden Fall anzusehen dürfte äußerst zeitaufwendig sein.

    Und der WP würde höchstwahrscheinlich einen Schreikrampf kriegen, wenn er eine Statistik mit z.B. 362 DRG´s bekommt, die eine Abrechnungssumme von 22.248.562 € ergeben müsste, in der Fakturierung aber 25.000 € weniger oder mehr erscheinen und es nur die Möglichkeit gibt aufgrund der Durchsicht aller Fälle die Abweichung herauszufinden.

    Mit freundlichen Grüßen
    und ein schönes Wochenende

    Dietmar Volkmann :dance2:

    Hallo Forum,

    wir haben für jede FP + SE ein Konto angelegt (+Abgrenzungskonto). Dies hat sich auch bewährt. Es ist doch sonst kaum möglich eine Erlösverprobung durchzuführen und damit Abweichungen zwischen der Statistik und der Buchhaltung aufzustöbern. Hier wäre unsere WP-Gesellschaft auch ziemlich aufgebracht, wenn es zu Abweichungen käme, die nicht geklärt werden könnten.

    Bis demnächst

    D. Volkmann :dance2: