Beiträge von Andreas_Sander

    Guten Tag,

    nach unserer Erfahrung werden die KK in der Regel dann rebellisch, wenn durch das Volumen der prästationären Fälle der Eindruck auftaucht, daß der fehlende Ermächtigungsumfang unterlaufen wird. Man darf sich auch nichts vormachen: das ist ein wohlfeiler Trick, ambulante Behandlung im Krankenhaus außerhalb des KV-Bereiches aufzumachen. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten.

    Zitat


    Original von E_Horndasch:

    und warum kann der Patient dann nicht in ein Hotel gehen?

    Guten Tag,

    nicht, als wäre in unserem Fallmanagement eine solche Argumentationskette nicht schon aufgetaucht. Im Fall einer Patientin, die zu einer Ablationsbehandlung am Vorabend aufgenommen wurde, sollte der präinterventionelle Tag gekürzt werden. Die Tatsache, daß Sie wegen der Spezialbehandlung ca. 400 km Distanz überwunden hatte, drohte kaum Berücksichtigung zu finden. Sie hätte ja auch für ihre eigene prästationäre Unterbringung sorgen können ...
    Ich denke, so etwas wird deutlich zunehmen.

    Guten Tag,

    nur, weil ich gerade über ein HÖCHSTrichterliches Urteil gestolpert bin (BSG), das thematisch dazu passen mag, ein Auszug aus dem Begründungstext:

    \"Dennoch ergebe sich aus der Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Systematik des Krankenversicherungsrechts sowie dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 39 Abs. 1 SGB V mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Krankenkasse eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nur schulde, wenn der Gesundheitszustand
    des Patienten sie aus medizinischen Gründen erfordere. Der Große Senat führt im Wesentlichen aus, dass es Aufgabe der GKV als einer Versicherung gegen Krankheit sei, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wieder herzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehöre dagegen nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken hätten die Krankenkassen nicht einzustehen.
    Dieses Ergebnis bestätige sich im Übrigen auch anhand der Entstehungsgeschichte des § 39 SGB V sowie die maßgeblich durch die Rechtsprechung des BSG geprägte Rechtsentwicklung. Bereits unter Geltung von § 184 RVO sei die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob eine Krankenhauspflege notwendig ist, allein auf die medizinische Notwendigkeit ankomme. Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht die Zweckbestimmung eines Krankenhauses.\"

    (Beschluß des Großen Senats, 25.09.07, AZ GS1/06)

    Auch wenn ich sehr wohl zwischen sozialen und medizinischen Notwendigkeiten unterscheiden kann, mag sich in der Sicht der Rechtsprechung dort wieder Konfliktpotential auftun. Es ist bekannt, wie gerade solche Urteile gerne - auch mal scharf neben dem Sachverhalt - argumentativ genutzt werden.

    Guten Morgen,

    ich verfolge die Diskussion mit Interesse, da eigentlich davon auszugehen ist, daß die Schaffung eines Codes für die Obduktion bei den Schöpfern dieser Option automatisch die Frage generiert haben muß, ob denn die Leistung bei einem Verstorbenen überhaupt in den Wirkungsbereich von Codierung fällt oder nicht. Ich würde zunächst einmal ungeachtet der ganzen lustigen Wirrungen in den Systemen davon ausgehen, daß diese Frage positiv beantwortet wurde.
    Natürlich liegt die Obduktion zeitlich nach dem Tod eines Patienten; sie stellt sich aber in den Dienst der gesamten Krankenhausbehandlung (oder vielleicht nicht?). Von daher mag jetzt die Frage aufgeworfen werden, ob den auch ökonomisch der Aufwand von dieser Seite in die Leistungssphäre der GKV fällt. Nach meiner Einschätzung muß man diese Frage mit \"JA\" beantworten, es sei denn, man wollte den Sinn von Obduktionen für die Behandlung von Menschen prinzipiell verneinen und/oder diesen Leistungsbereich der Pathologie ökonomisch austrocknen - in beiden Fällen ein eher fragwürdiges Unterfangen.

    Zitat


    Original von Thomas_Heller:

    hallo Herr Sander,
    ich finde das Thema sehr interessant und empfehle dazu das Studium des TVöD- Tarifvertrages. Da ist nämlich vieles schon festgeschrieben, was Sie Herr Sander in ihrem ersten Beitrag noch in Frage stellen.

    Guten Tag,

    ich möchte nicht belehrend wirken, aber ich habe in meinem Beitrag \"unter Umständen\" geschrieben. Ich will nicht in Abrede stellen, daß es in einzelnen Konstruktionen Lösungsmöglichkeiten gibt (das wissen wir sehr wohl), allerdings besteht immer die Gefahr, daß man bei freizügiger Anwendung von Tarifregelwerken Schieflagen erzeugt, die man nicht wieder geraderücken kann.
    Unabhängig von dieser Problematik gibt es nicht nur den TVÖD, sondern auch andere Tarifwerke, die in deutschen Krankenhäuseren auch (und nicht zu selten) Anwendung finden. In den Tarifwerken konfessioneller Träger finden sich ab und zu deutlich mehr Hinweise für Kirchenmusiker als für innovative Krankenhausstrukturen.

    Zitat


    Original von D. Duck:

    Nun ist man der Meinung, dass unsere Vergütung verglichen mit anderen Tarifen ausserordentlich gut sei!
    Um dies zu wiederlegen bin ich auf der Suche nach konkreten Zahlen zur Bruttovergütung.

    Guten Morgen,

    ich fürchte, daß Sie kein Glück haben werden, denn der TV-L ist in der Tat ziemlich gut. Ihr Beispiel ist allerdings zur Gesamtbeurteilung nicht sonderlich geeignet, da man für den Vergleich von Tarifwerken nach meinem Empfinden ganze Zeiträume vergleichen sollte; alles andere wäre SEHR kurzfristig gedacht. Heißt konkret: da die Einkommensprogression in den unterschiedlichen Tarifwerken auch verschieden gestaltet ist, sollte man immer über eine Laufzeit von z.B. fünf Jahren vergleichen, um etwa die Phase der FA-Ausbildung insgesamt abzubilden. Daher ist die punktuelle Angabe für Ihren 35jährigen Kollegen nicht sicher hilfreich. Vergleichen können Sie mit den Alt-Tarifwerken des BAT, dem AVR Caritas, dem AVR des Diakonischen Werkes (die sich deutlich unterscheiden) oder auch mit dem TV-Ä DW. Bei den genannten Einrichtungen bekommen Sie auch die entsprechenden Informationen.

    Zitat


    Original von papiertiger:

    Nun fordert die Versicherung der Pat. Informationen zum Unfallhergang, Unfallart, Unfallort und möglichst auch Verursacher an. Bezugnahme auf § 294 a SGB V.

    Guten Tag,

    niemand kann Ihnen vorschreiben, was Sie zu dem Hergang wissen müssen. Heißt für mich: wenn Sie auf die Anfrage antworten, daß Sie dazu leider nichts beitragen können, ist dies in keiner Hinsicht falsch. Vielleicht muß man sich auch gegen den Reflex wehren, auf jede Frage einer KK auch eine Antwort haben zu müssen.

    ... vielleicht noch eine Ergänzung:

    Das Problem der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal ist ein vieldiskutiertes solches. Dabei muß man die juristischen Fragen sicher separat ausführlich beleuchten. Es gibt aber nicht sehr viele Tätigkeiten, die aus prinzipiellen Gründen nicht delegiert werden dürfen. Die Aufklärung über einen Eingriff ist so ein schönes Beispiel.
    Wenn Sie diesen Weg beschreiten, dann arbeiten Sie auch an der Schaffung eigener beruflicher Zweige. Von ärztlicher Seite habe ich an vielen Stellen bei einem solchen Konzept große Bedenken, auch wenn ich die dahinter steckenden Überlegungen gut nachvollziehen kann.