Guten Tag,
nur, weil ich gerade über ein HÖCHSTrichterliches Urteil gestolpert bin (BSG), das thematisch dazu passen mag, ein Auszug aus dem Begründungstext:
\"Dennoch ergebe sich aus der Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Systematik des Krankenversicherungsrechts sowie dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 39 Abs. 1 SGB V mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Krankenkasse eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nur schulde, wenn der Gesundheitszustand
des Patienten sie aus medizinischen Gründen erfordere. Der Große Senat führt im Wesentlichen aus, dass es Aufgabe der GKV als einer Versicherung gegen Krankheit sei, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wieder herzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehöre dagegen nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken hätten die Krankenkassen nicht einzustehen.
Dieses Ergebnis bestätige sich im Übrigen auch anhand der Entstehungsgeschichte des § 39 SGB V sowie die maßgeblich durch die Rechtsprechung des BSG geprägte Rechtsentwicklung. Bereits unter Geltung von § 184 RVO sei die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob eine Krankenhauspflege notwendig ist, allein auf die medizinische Notwendigkeit ankomme. Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht die Zweckbestimmung eines Krankenhauses.\"
(Beschluß des Großen Senats, 25.09.07, AZ GS1/06)
Auch wenn ich sehr wohl zwischen sozialen und medizinischen Notwendigkeiten unterscheiden kann, mag sich in der Sicht der Rechtsprechung dort wieder Konfliktpotential auftun. Es ist bekannt, wie gerade solche Urteile gerne - auch mal scharf neben dem Sachverhalt - argumentativ genutzt werden.