Beiträge von schorni

    Hallo,


    in den gemeinsamen Empfehlungen über die Vergütung für

    vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 Abs. 3 SGB V


    ist im § 4 (Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen im Krankenhaus)

    geregelt, dass

    " Die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus sind nur dann abrechenbar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abgegolten werden. Andere Vergütungsformen sind

    -Fallpauschalen

    -Vergütung für ambulante Operationen

    -Pflegesätze für teilstationäre Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV

    sowie sämtliche Entgelte für Leistungen des Krankenhauses, die nicht in Form des Pflegesatzes als Abschlagszahlungen auf das Krankenhausbudget vergütet werden."


    Somit kann Portimplantation als AOP abgerechnet werden.


    Liebe Grüße

    Hallo,


    § 3 Abs. 2 FPV 2014

    " Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden

    Krankenhaus ein Abschlag eintsprechend den Vorgaben des Abs. 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauert die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 h, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen."

    Demnach muss die Einweisungsinfo entweder Einweisendes Krankenhaus über oder unter 24h

    im 2. Fall ausgefüllt sein. Wenn übe 24h dann zieht sich das System ein Verlegungsabschlag.... auch bei der FZF


    LG
    B. Schorn

    Hallo Forum


    habe leider keine aktuellen Einträge gefunden und bitte um Ihre Hilfe

    Patient ist bei uns entlassen worden ( Infekterkrankung Behandlung abgeschlossen)

    und am nächsten Tag ( unter 24h ) in einer externen psychs. Tagesklinik aufgenommen worden. Krankenkasse fordert nun Verlegungsabschlag.

    Gilt die o.g. Argumentationskette noch ?

    M.E. ist kein Verlegungsabschlag zu berechnen,

    Krankenkasse liest jedoch aus § 3 FPV, dass der Verlegungsabschlag zu berechnen wäre und fordert uns auf, die gesetzliche Grundlage, warum wir keinen Verlegungsabschlag berechnen wollen zu benennen.

    Wir haben bereits das LSG Urteil vom 28.08.2012 AZ : L6 KR295/11 für die Argumentation

    " wann liegt eine Verlegung im Sinne des Gesetzes vor " zur Hilfe genommen, denke jedoch, dass es der Kasse nicht reicht.

    B. Schorn

    Hallo,

    ich würde die KK fragen, ob die Abklärungsuntersuchung in "Papierform "an die KK geschickt werden soll...... denn im Vertrag steht ja, dass diese Untersuchung nach Einzelleistungen abgerechnet werden müssen jedoch bis max. Höchstsatz der Vorstationären Pauschale der Fachabteilung.


    MfG

    Hallo,

    Die Frist UND die die Dauer der Behandlungstage können im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. D.h. dass auch über die 7 Behandlungstage eine Vergütung nach Antragstellung bei der Krankenkasse möglich ist( um den Behandlungserfolg sicher zu stellen )


    MfG

    B. Schorn

    Hallo


    ich würde der JVA die Kosten des SGL erneut in Rechnung stellen.

    § 1 Abs. 5 Satz 3 Fallpauschalenvereinbarung

    "Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen.."


    und evt. Ersatzansprüche kann/ muss die JVA dann selber klären.

    Im SGB gibt es auch einen §, der das regelt, komme jetzt nicht drauf......

    MfG
    Beate Schorn

    Hallo

    wir beziehen uns auf die" Gemeinsame Empfehlungen über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung "

    §4

    " Die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus sind nur dann abrechenbar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abgegolten werden. Andere Vergütungsformen sind:

    Fallpauschalen

    Vergütung für ambulante Operationen

    Pflegesätze für teilstationäre Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV.


    Und rechnen Portimplantation als AOP ab.


    Liebe Grüsse

    B. Schorn

    Hallo Einsparungsprinz

    vielen Dank für Ihre Antwort,

    wie beurteilen Sie nachfolgende Kostellation.

    Pat. mit Mamma Ca wurde stationär behandelt. Um das weitere Procedere nach erfolgter OP ( z.B. Chemotherapie ect. ) beurteilen zu können, wird extern ein Ganzkörperskelettszintigraphie durchgeführt.

    Meistens liegt diese Untersuchung im nachstationären Zeitraum. Diese Untersuchungen dürfen dann auch nicht mit der Krankenkassen über Ü-Schein abgrechnet werden?


    MFG

    Beate

    Hallo,

    lieben Dank für Ihre Einschätzung.

    Demnach müssten auch Ganzkörperszintigramme, MRT oder CT Untersuchungen, die ggf. vor einer gepanten OP erforderlich sind, um zum Beispiel den Umfang einer OP festzustellen bzw. die OP Indikation aufgrund der erforderlichen Untersuchungsergebnisse erst gegeben ist , vom Krankenhaus zu zahlen ? Auch dann, wenn diese Untersuchung nicht innerhalb der 5 Tagesfrist liegen und mehr als 3 Behandlungstage übersteigen?

    Heißt das, sobald der niedergelassene Arzt eine Einweisung ausstellt, um eine OP Indikation vom Krankenhaus prüfen zu lassen, jedoch der Krankenhausarzt aufgrund fehlender Untersuchungsergebnisse,wie oben beschrieben, keine Einschätzung vornehmen kann, geht alles zu Lasten des Krankenhauses? Und das Krankenhaus dann ggf. nur einer Vorstationäre Pauschale erhält, jedoch die erforderlichen notwendigen Untersuchungen ein vielfaches dieser Pauschale übersteigt? Oder informiert der Krankenhausarzt den Einweisenden Arzt, dass eine Einschätzung zur OP Indikation nicht gegen werden kann, weil eine Beurteilung aufgrund von fehlenden Untersuchungen nicht möglich ist.......Und dann ?


    MfG
    Beate

    Hallo

    Patient stellt sich am 16.03.2012 zur Schilddrüsen OP vor. Operateur benötigt eine Laryngoskopie vor Op und Patient läßt diese Untersuchung am 23.03.2012 beim niedergelassenen HNO Arzt durchführen.

    Stationäre Aufnahme zur OP am 27.03.2012.

    Jetzt erhalten wir als Krankenhaus die HNO Rechnung als " Konsilrechnung " zur Begleichung.

    Patient ist normal gesetzlich versichert. Wir waren der Meinung, dass die Untersuchung mit der zuständigen Krankenkasse per Ü-Schein ( vom Hausarzt ausgestellt ) abgerechnet wird.

    Nach Rücksprache der der HNO Praxis wurde uns mitgeteilt, dass von der KV Nordrhein die Kosten der Untersuchung abgelehnt werden.

    Begründung:

    " immer wieder erreichen die KV Nordrhein Hinweise von Ärzten, dass Krankenhäuser die Patienten auffordern, die zur Vorbereitung eines stationären Eingriffs notwendige Diagnostik durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Begründet wird diese Ansinnen häufig mit dem Bemühen, die präoperative Liegedauer zu verkürzen.

    Um unötige Doppeluntersuchen zu vermeiden, empfiehlt die KV Nordrhein, geeignete und bereits in der Praxis vorhandene Befunde für die stationäre Behandlung zur Verfügung zu stellen. Fordert das Krankenhaus jedoch darüber hinaus eine unterstützende oder ergänzende diagnostische Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes an, handelt es sich um eine konsiliarische Tätigkeit, die dem Krankenhaus nach der GOÄ in Rechnung zu stellen ist. Diese Leistungen sind als Teil der stationären Behandlung mit der Vergütung, die das Krankenhaus für den Eingriff erhält, abgegolten."

    "Präoperative Kehlkopfuntersuchungen bei geplanter Schilddrüsenop sind mit dem veranlassenden Krankenhaus abzurechnen. Auch wenn diese präoperative Kehlkopfuntersuchung grundsätzlich eine ambulante Untersuchung darstellt, ist zu beachten, dass sie im Hinblick auf eine stationäre Behandlung druchgeführt werden soll. Sie wird ausschließlich aus Anlass und zur Vorbereitung der OP durchgeführt und steht mit dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Demzufolge ist die Überprüfung der Stimmbandfunktion dem stationären Bereich zuzuordnen und kann nicht in den ambulanten Beriech verlagert werden. "


    Das verwirrt mich doch sehr....

    Gemäß § 115a Abs. 2 SGB V sind doch notwendige ärztliche Behandlungen außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertraglichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Steht doch so im Gesetz ! ? Oder hat sich da etwas geändert ?

    Ich bin ein wenig ratlos und freue ich auf Anregungen.

    MFG
    Beate