Hallo Herr Rembs,
das Urteil kann man (hoffentlich) so nicht auf die DRGs projizieren (wie ja sinnigerweise alles immer nur im Einzelfall entschieden wird).
Genau hier war ja auch ein Schwachpunkt des alten Systems, so dass mit Hilfskonstrukten wie "vergleichbare Diagnose" gearbeitet wurde.
Wenn wir also demnächst 800 Fallpauschalen haben (die teilweise seitenlange Listen hierfür definierter Diagnosen/Prozeduren vorzuweisen haben), sollte diese Diskussion vom Tisch sein. Wenn wir dann immer noch mit dem MDK streiten müssen, dass Fall X eigentlich über DRG2 abgerechnet werden sollte, obwohl die regelkonforme Kodierung DRG1 sagt, verliere ich endgültig meine Restgeduld und wir sollten uns auf die erneute Suche nach einem anderen System machen (wir haben ja hierfür jetzt geübt).
Das es Fehler im System gibt, ist ja allen hinreichend bekannt und es muss entsprechend reagiert werden. Das heißt Anpassung der nächsten Version und nicht free-style-Einzelfallzuordnung in Abhängigkeit der unterschiedlichen Interessenlagen.
Zur Erinnerung:
EINLEITUNG zu den Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2002
Um die gesetzlich vorgegebene leistungsgerechte Vergütung der Krankenhäuser zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden. Diese Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und unterstützen diesen Prozess, um möglichst auch in schwierigen Fällen eine eindeutige Verschlüsselung zu ermöglichen. ...
Die Kodierrichtlinien sind ein Regelwerk, das primär die Abrechnung mit DRGs unterstützt. Weiterhin tragen sie dazu bei, die notwendige Kodierqualität in den Krankenhäusern zu erzielen und gleiche Krankenhausfälle identisch zu verschlüsseln. Hierdurch gewinnt das Krankenhaus eine Grundlage für internes Management und Qualitätssicherung.
Gruß
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D. D. Selter