Bei allen Rechtsstreitigkeiten wird aus meiner Sicht ein überaus wichtiger und von beiden Seiten übergeordnet abgestimmter und m. E. zu betrachtender Aspekt stets vernachlässigt:
"Wurde für einen Patienten irrtümlich eine Entlassungsanzeige übermittelt, so kann diese mit dem
Verarbeitungskennzeichen ‘40’ (Storno einer Entlassungsanzeige) storniert oder mit dem Verarbeitungskennzeichen ‘20’ nach der tatsächlichen Entlassung berichtigt werden. Wurde mit der irrtümlichen Entlassungsanzeige bereits eine Schlussrechnung übermittelt, so muss diese storniert werden, falls die Entlassungsanzeige storniert oder geändert werden soll. Erst nach der Gutschrift/Stornierung des Rechnungssatzes kann die Entlassungsanzeige storniert oder geändert und ein erneuter Rechnungssatz übermittelt werden.
Quelle: Anlage 5 zur § 301 (Vereinbarung Durchführungshinweise)-Vereinbarung
M. E. ist derartig auch ein Beitrag "Das faktische Eliminieren der Aufwandspauschale" zu verstehen. Insofern kann ich bei jeder Anfrage einer Krankenkasse bloß empfehlen, die Kodierung zu überprüfen und prompt via Datensätzen zu korrigieren.
Denn wenn man es genau nimmt, stellt jede Gutschrift - wie sie hier verlangt wird - eine Rechnungsminderung zu 100% dar. Hiermit wird dann auch - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - der konkreten Abbildung nach § 301 SGB V Rechnung getragen.
Ist zwar ein wenig spitzfindig, nur mal unter uns: Würden wir im privaten Umfeld für aufgehobene Rechnungen Zinsen begleichen??