Beiträge von Palluck

    Hallo Susanne!

    Ich glaube, daß es vollkommen korrekt ist, in o.g. Palliativsituation die zur Debatte stehenden Symptome des Patienten umfassend zu verschlüsseln. Genau so praktizieren wir es hier im Hause auf unserer Palliativstation auch!
    Palliativpatienten zeichenen sich im allgemeinen genau dadurch aus, daß sie zumeist mehrere Behandlungs-bedürftige Symptome bieten und genau aufgrund dieser komplexen Symptomatik sowie der terminalen Krankheitsphase intensiver Betreuung bedürfen. Im genannten Fall ist es sicherlich schön, wenn sich die Symptome durch eine einzige \"Wunderpille\" wie Dexamethason bessern lassen, aber eine alleinige Reduktion des therapeutischen Bemühens auf die regelmäßige Gabe von Dexa ist ja nur ein Bruchteil der Realität. Schließlich bedürfen Pat. in einer Palliativsituation auch umfangreicher ärztlicher, pflegerischer, ggf. psychologischer und v.a. seelsorgerischer Zuwendung. Dies sind alles Dinge, die sich zwar schlecht in irgendwelche prozeduralen Codes packen lassen, die solche Pat. aber durchaus anspruchsvoll machen und somit sehr wohl den Behandlungsaufwand erhöhen.

    Da man es nur selten mit nur einem isolierten Problemsymptom zu tun hat, geschweige denn wirklich sagen kann, welches von mehreren das Hauptsymptom war, es sich aber letztlich um die mehr oder weniger terminale Behandlung eines Malignoms handelt, codieren wir im Hause im allg. das Malignom als HD, relevante Metastasen als ND und die vorliegenden Symptome ebenfalls als ND, zusätzlich Z51.5. für Palliativbehandlung.


    Gruß aus Schleswig-Holstein


    Thorsten


    Hallo,
    Hier muß ich nochmal konkret nachfragen:
    Ich verstehe die KFPV §3(2) so, daß eine Abschlagsberechnung zur uGVWD nur dann durchgeführt würde, wenn zwar eine Verlegung stattgefunden hat, der Patient aber im vorbehandelnden Krhs. kürzer als 24h behandelt wurde.

    Für alle anderen Verlegungsfälle (Behandlung in der Vorklinik länger als 24h) würde, selbst wenn die Behandlung im aufnehmenden Krankenhaus kürzer als die uGVWD wäre, die Regelung zum Verlegungsabschlag greifen, oder?
    Auch der Leitfaden der Spitzenverbände von KrKassen und PKV zu Abrechnungsfragen (Stand 15.12.03) liest sich in diesem Sinne.

    Gruß, Palluck

    Im Definitionshandbuch der DRG für 2004 taucht bzgl. der neurologischen Früh-Reha-Codes der Schlaganfall (I64 bzw. I63.x) in der HD-Liste nicht auf, sondern interessanterweise "nur" Meningitiden und Hirnblutungen.
    Ist das ein Fehler? oder gewollt? Warum keine Früh-Reha-DRG bei Insult?

    Wir betreuen vorwiegend alte, multimorbide Patienten, insbesondere
    postoperativ. Häufig sehen wir Amputationspatienten bei pAVK IV bzw.
    Diabet. Fußsyndrom mit sekundären Wundheilungsstörungen.
    Diese werden - sofern das Wundbehandlungsregime klar ist - oft zunächst aus der stationären Behandlung entlassen.
    Wenn dann nach abgeschlossener Wundheilung die Wiedereinweisung zur
    mobilisierenden Therapie erfolgt, stellt sich die Frage nach der
    korrekten HD. Z.B. führt der Code für eine Beinamputation (Z89.x) zur DRG Unzulässige HD, eine "Gangstörung" R26.8 geht in Richtung Erkrankungen des Nervensystems und der ursprüngliche Diabetische Fuß ist jetzt einfach ein Diabetes mit B-Level (E11.7x).
    (Nur zur Anmerkung: Aufgrund des bes. Patientengutes in unserem Hause, sind diese auch bei Wiedereinweisung (noch) nicht Reha-fähig.)
    Mich/uns würde interessieren, wie das Forum dieses Codierproblem anpacken würde.

    Gruß, Palluck