Beiträge von zakspeed

    Wie würden Sie hier argumentieren bzw. vorgehen?

    Hallo, ich würde per MBEG (auf die ANFM der Kasse) antworten

    Guten Tag, es handelt sich hier nicht um einen OPS aus dem Katalog nach §115b SGB V, daher kommt das MBEG-Verfahren hier nicht zum Tragen. Wir halten die VWD für medizinisch begründet (siehe OPS), bei Zweifeln beauftragen Sie bitte den MD in dem dafür vorgesehen Verfahren. MfG

    Und dann zeitnah schauen, ob der Fall auch bezahlt wird (Buchhaltung oder Datensatz ZAHL im §301). Wenn es sich um immer die gleiche Kasse handelt, würde ich gleich einen Satz einfügen im Falle einer Nicht- oder Teilzahlung werden wir Leistungsklage erheben müssen

    Trommeln gehört hier halt leider auf beiden Seiten zum Geschäft.

    Gruß

    zakspeed

    Eigentlich dürfte man dann ja PEPP Fälle gar nicht abrechnen, die Kassen weisen ja Rechnungen ohne entsprechende OPS ab.

    Hallo Suse,

    einmal klugschnacken von mir: In einer Rechnung gibt es keinen OPS; die Kassen weisen Rechnungen ab, wenn die PEPP (oder DRG) aufgrund des negativ beschiedenen OPS ermittelt wird und/oder alle Rechnungen (bzw. auch teilweise bereits die Entlassungen), wenn die Entlassungsmeldung den besagten OPS enthält (teilweise auch, wenn der OPS überhaupt nicht triggert). Das ist etwas inhomogen bei den Kassen

    Gruß

    zakspeed

    .... Falls eine völlig andere Erkrankung / Unfall zur Aufnahme führt, ist es ein neuer Behandlungsfall, für den die Wiederaufnahmeregelungen nicht vorgesehen sind.

    Vielleicht lässt sich die Diskussion ja auch mal bei der Selbstverwaltung anstoßen!

    Hallo,

    bitte nicht, daraus folgen dann endlose Diskussionen, ob denn die Erkrankung A nicht doch irgendwie mit Krankheit B zusammenhängt

    Aber ich sehe es genauso wie mit Verlegungen, innerhalb von 24h woanders aufgenommen = Verlegung, auch wenn medizinisch kein Zusammenhang besteht. Oder Zuzahlungen: 23:50 bis 00:10 sind 2 Tage, genauso wie 07:00 bis Folgetag 10:00, obwohl es gefühlt ungerecht erscheint. Irgendwo müssen klare (!) Regelungen getroffen sein, auch wenn es (wenige) Fälle gibt, die dann einfach hinten runterfallen.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Herr Horndasch,

    Sie haben wohl Recht, es muss nicht zwingend in der Entlassanzeige die Z76.8 kodiert sein, nur halt MBEG bei Rechnung. Wir haben das nur so verstanden, dass die Aufnahme nicht geändert werden muss, wenn sich eine stationäre Notwendigkeit erst im Verlauf ergibt.

    Trotzdem kann man die Z76.8 nur in der Entlassungsmeldung kodieren, das ist dann ein Merkerchen für die zu erstellende MBEG

    Gruß

    zakspeed

    Hallo, sollte die KK die Rechnung abgelehnt (auch auf dem DTA) haben, besteht doch die Möglichkeit, diese erneut und diesmal mit MBEG zu versenden. Einen Versuch ist es wert.

    Hallo,

    genau das Schreiben wie von A.Hammer genannt (gleicher Wortlaut = gleiche Kasse?) kenne ich auch. Da die Rechnung nicht im §301 abgewiesen wurde, kann (darf) auch keine neue Rechnung (mit MBEG) erstellt werden. Und: nach der §301 Vereinbarung muss entweder ein Kontextfaktor ODER Z76.8 + MBEG spätestens mit der Schlussrechnung übermittelt werden. Die Z76.8 muss also im Datensatz vor der Rechnung kodiert sein, spätere Korrektur des Datensatzes nicht möglich.

    Das ist wie mit den Covid-Testungen, ZE dafür abgerechnet aber Z11/U99.0 vergessen. Das "darf" man auch nicht nachkodieren, somit wird das ZE auch nicht bezahlt.

    Ob es ein fairer Umgang miteinander ist oder die Kasse eher in das Schwarzbuch gehört.......

    Interessant ist, ob denn der (ambulante) OPS nach §115b SGB V abgerechnet werden kann, wenn er nicht als AOP (an)gemeldet ist. Das ist das nächste Problem: stationäre Abrechnung = kein Kontextfaktor/kein Z76.8 = keine Abrechnung. ambulante Abrechnung = OPS nicht gemeldet = keine Abrechnung.

    Da kommt Großes auf Sie zu....

    Gruß

    zakspeed

    Hallo goerli,

    erstmal herzlichen Glückwunsch, nicht jeder Kostenträger ist so kulant. Wenn Sie es im Rahmen der vollstationären Abrechnung berechnen, dann steuerfrei und mit dem (vorher) vereinbarten Preis. Allerdings sollten Sie auch vorher den Entgeltschlüssel vereinbart haben, in der Regel ist dieser schon hinterlegt. Nur muss die empfangende Kasse das in ihrer Vorprüfsoftware auch "zulassen", dass Sie diesen Schlüssel übermitteln

    https://kh-entgeltschluessel.gkv-datenaustausch.de/

    Gruß

    zakspeed

    die zuständige KK hat allerdings schon an uns als KH verwiesen da sich im Datensatz der Patient als "ein Fall" darstellt.

    Hallo,

    da haben Sie auch schon das Problem: Sie dürfen den Fall nicht durchgehend führen! Entlassen Sie den Patienten gegen ärztlichen Rat in Ihrem KIS und nehmen Sie ihn neu auf, führen Sie die Fälle zusammen. Dann haben Sie die Abwesenheit auch sauber dokumentiert.

    Das Problem entsteht leider immer wieder, wenn gerade entlassene Patienten zeitnah wieder aufgenommen werden, da wird gerne mal der alte Fall aufgemacht, anstatt einen neuen Fall anzulegen. Das gibt auch Ärger bei den Fahrkosten der Entlassung....

    Gruß

    zakspeed

    Guten Morgen stei-di,

    das ist aber kein Orbis-Problem, sondern eher ein Problem der prüfenden Kasse. Wenn diese nicht erkennt, dass der Abschlag UGVD bereits enthalten ist und auf UGVD prüft -> stimmen Sie dem Gutachten zu, und dann keine Rechnungsminderung nach MD, also Aufwandspauschale berechnen. Solche Beschäftigungstherapie sollte nicht belohnt werden.

    Ansonsten würde ich genauso vorgehen wie Sie.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    ist das lebensfremd, wenn ein Kostenträger x Monate nach Entlassung die Transportrechnung prüft und feststellt: Patient lag in A, wohnt in B, wurde aber von C nach B transportiert? Wann ist denn die Entlassungsuhrzeit in Krankenhaus A, müsste dann ja nach Ende Konsil sein. Uhrzeit geschätzt oder telefonisch erfragt? Wer hat denn über die Entlassung entschieden, bzw. warum wurde dann noch ein Konsil (=Mitbehandlung) veranlasst, wenn es keine Konsequenzen hat? Frühere Entlassung möglich, Wahrnehmung des Termins im ambulanten (nachstationären) Setting machbar? Oder ist das nur ein aus dem Fall heraus beauftragter Termin, der zufällig auf den Entlassungstag fällt?

    Es mag zwar gängige Praxis sein "da schaut jetzt noch einmal ein Facharzt drauf, aber wenn da nix ist können sie gleich von dort aus nach Hause", aber steht das auch so in dem E-Brief?

    Ich kann schon verstehen, dass Kostenträger da mal nachfragen, gerade von C nach B erheblich weiter ist als von A nach B.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo, eine aktuelle Rechnungsabweisung

    in dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine ambulant durchführbare Leistung. Im Sinne des neuen AOP-Katalogs sind solche Leistungen nur vollstationär abrechenbar, wenn bei Aufnahme mindestens ein Kontextfaktor erfüllt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Wir bitten Sie daher, die Leistung als ambulante OP abzurechnen.

    Es handelte sich nicht um eine AOP-Ziffer, sondern um eine (grds. auch) ambulant durchführbare Leistung (z.B. ÖGD oder CT). Es ist also auch nicht als ambulante OP (= AOP!?) nach §115b SGB V abrechenbar, da es gar keine Ziffern dafür gibt, auch nicht über die KV, da keine KV-Ermächtigung vorliegt.

    Ich freue mich schon auf die R10.4 ohne Kontextfaktoren, drei Tage Verweildauer, nur CT als OPS und dann die Ablehnung. Ist ja eine ambulante Leistung im Sinne des Kataloges.....

    R50.9 postoperativ nach einer AOP (früher Kat.2) wurde auch nicht anerkannt, 5 Tage VWD

    Gruß

    zakspeed