Beiträge von zakspeed

    Hallo Biene,

    wer sagt denn sowas? Ein Patient kann doch morgens (nach Hause) entlassen werden und nachmittags sein reguläre (ambulante) Dialyse wahrnehmen!

    schwierig wird es nur, wenn ein Patient aus stationärer Behandlung zur externen Dialyse (abrechnungstechnisch gesehen, nicht unbedingt immer räumlich getrennt) gebracht und von dort aus entlassen wird. Da sollten sich Praxis und KH schon abstimmen ob die Dialyse über die KV ambulant oder über das ZE stationär abgerechnet wird. Die Kassen gleichen die Daten schon mal ab.
    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    stellen Sie Ihren Aufenthalt mit Verweis auf das Gutachten dem abgebenden Haus in Rechnung. 8o

    Ob der MDK das "medizinisch" fordern oder beurteilen kann mag ich nicht beurteilen. Hier würde ich eher eine Rückforderung der Kasse erwarten.

    Und: warum muss(te) denn ein Patient von einem Haus mit Geriatrie (vermutlich sogar genau mit Ablauf der dortigen MGVD) in Ihr Haus verlegt werden? Wenn so etwas öfter vorkommt sollten Ihre Geriater hellhörig werden und auch mal eine Verlegung ablehnen.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo GenS,

    können Sie das bitte konkretisieren? welche DRG werden abgerechnet und ist das §6-Entgelt eine teilstationäre Fallpauschale (davon gibt es ja nicht so viele) oder ein Entgelt nach §6(1) Satz 1 KHEntgG? Bei letztem würde ich sagen die Fälle sind nicht zusammenzuführen, siehe §(3)Satz 6 FPV " Die Sätze 1-5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen ..... für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach §6(1) KHEntgG abzurechnen sind"

    Hier aber §6 (2) und (3) FPV beachten...

    Beispiel: F60B => teilstat. Geriatrie A90A => I66B müssten m.E. F60B und I66B nicht zusammengefasst werden, bei der teilstationären Abrechnungen dann die entsprechenden Regelungen beachten. Weiterführend: F60B und I66B keine Verlegungsabschläge aufgrund der teilstat. Behandlung.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    ich meine weder noch, da die GOÄ bzw. DKG-NT die ärztliche Leistungsabrechnung beinhaltet.

    Für die Physiotherapie bestehen Verträge zwischen den verschiedenen Verbänden der Physiotherapeuten (Bundes- oder Landesverbände) und den verschiedenen Krankenkassen(verbände). So erhält ein selbständiger Physiotherapeut für eine verordnete Therapieeinheit Krankengymnastik unterschiedliche Preise z.B. von AOK oder TK. Vermutlich wird es auch Rahmenverträge mit der PKV geben.

    Jetzt wäre zu klären, ob Sie die Leistungen bei ambulanten oder stationären Patienten erbringen. Fragen Sie doch mal wie bislang GKV und/oder PKV Patienten abgerechnet wurden, es sollten da Preislisten vorhanden sein.

    Gruß
    zakspeed

    aha, an sich eine gute Lösung. :thumbup:

    Darf ich fragen welches Bundesland?

    Und, wie rechnen Sie ab? Über §302? oder schreibt Ihre Buchhaltung klassisch Papierrechnungen? haben Sie Rückläufer von den Kassen (z.B. wegen fehlender korrespondierender Rechnung des Rettungsdienstes)? Wer bringt den Arzt zurück? Bekommt der Arzt dafür etwas (extra)?

    Entschuldigen Sie bitte die vielen Fragen, aber das sind genau die die immer wieder in der Praxis auftreten. Besonders spannend wird es bei nächtlichen Verlegungen mit einem Bundeswehr-Hubschrauber.... :S

    Gruß
    zakspeed

    Hallo AnMa,

    a) das ist mir neu (hört sich aber gut an), dass es Vergütungssätze für externe (Not)Ärzte bei arztbegleiteten Transporten gibt. Man lernt nie aus :)

    b) Verlegung = §60 SGB V = Kasse Kostenträger (stellt sich nur die Frage wie jetzt der Arzt mit der Kasse abrechnet)

    c) Konsiliarleistung bzw. Verbringung = Krankhaus ist Kostenträger, da vermute ich auch daher die vereinbarten Vergütungssätze

    Ich kenne/kannte nur, dass entweder ein Verlegungs-NAW zum Einsatz kommt oder ein NEF mitfährt, diese rechnen grds. nach dem Rettungsdienstentgelten des Kreises ab. Auch bei externen Notärzten rechneten diese mit dem RD-Träger ab, der wiederum den NAW mit der Kasse abrechnet. Zur Ursprungsfrage von Tao: bei Verlegungen zahlt die Kasse den Arzt.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    die Krankenhausgesellschaften haben mit diesem Thema nichts zu tun. Wie RA Berbuir richtig schreibt ist die Kasse zuständig (außer bei Konsiliarfahrten).

    Die Frage, ob ein externer Arzt begleitet oder das abgebende Haus einen stellen muss (und wer trägt die Kosten der Rückfahrt des Arztes in sein Heimatkrankenhaus wenn der RTW z.B. nicht dorthin zurückfährt?) ist eine Regelung des Rettungsdienstes des Kreises bzw. des jeweiligen Landes-Rettungsdienstgesetzes. Da gibt es aber immer wieder Interpretationen und Auslegungsschwierigkeiten. Diese sollten aber grundsätzlich mal zwischen Haus, Leitstelle und Rettungsdienst abgeklärt werden. Sonst kann es nämlich vorkommen das der Patient nicht verlegt wird, da z.B. das NEF den Kreis nicht verlassen darf, keine Sekundärtransporte begleiten soll, der Arzt vom Krankenhaus nicht abkömmlich ist, der Hintergrund sich nicht für die Transportbegleitung zuständig fühlt usw. Macht besonders nachts viel Spaß.... X(

    Nebenbei bemerkt: Die Verlegungen werden in vielen Kreisen immer als (günstigerer) KTW abgerechnet, auch wenn der Transport mittels RTW oder NAW erfolgt. Das erfolgt aus Wunsch der Krankenhäuser, damit diese bei Konsiliarfahrten oder Verlegungen zwischen Häusern, welche nur über ein IK abrechnen, nicht gleich die Fallpauschale "auffressen". Beispiel gefällig? Ein Patient soll nach einem Sturz aus einem KH der Grundversorgung zum CT gebracht werden, RTW Transport kostet etwas über € 1000,- und Rückfahrt als KTW etwa € 150,- => bei einer dann abgerechneten DRG B80Z (wohlmöglich noch mit Abschlag UGVD) übersteigen die Kosten allein für den Transport schon die DRG.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo,

    ich kann das schon verstehen, hängen doch an korrekten Entlassungsdaten viele Folgeprozesse bei den Kassen (Pflegeleistungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Fahrkostenanträge, Haushaltshilfe usw.). Da ist es schon umständlich, wenn die Daten aufgrund fehlender Meldungen im §301 ständig telefonisch erfragt werden müssen (bedeutet Arbeit für beide Seiten).

    Nervig ist auch a) wenn Fall 2 vor Fall 1 abgerechnet wird b) Fall 1 abgerechnet, zur Prüfung an den MDK gegeben und dann anschließend (während die Prüfung bereits losgelaufen ist) mit Fall 2 zusammengeführt wird (Prüfung hinfällig, neue Fragestellung, Unterlagen bereits versandt usw.) c) die Datensätze im §301 aufgrund der Fallzusammenführung immer wieder verworfen werden (meist Reihenfolge der Datensätze -Gutschrift, Änderung Entlassung, Neuberechnung- nicht eingehalten).

    Das bedeutet immer Mehrarbeit, da kann ich schon einen gewissen "Unmut" nachvollziehen.

    Gruß
    zakspeed

    Hallo schnabbelline,

    das ist Mischkalkulation. Sie versuchen ja auch nicht einen Patienten der um kurz nach Mitternacht erscheint, die ganze Station inkl. Nacht-, Früh-, Spät- und wieder Nachtdienst auf Trab hält und dann kurz vor Mitternacht entschwindet abrechnungstechnisch auf 2 Tage zu bekommen.

    Irgendwo muss halt eine Grenze gezogen werden, und die ist halt der Tageswechsel. Gilt übrigens auch für die leidige Zuzahlung, diese Diskussion mit den Patienten aufgrund einer gefühlten Differenz zwischen tatsächlicher Anwesenheit und Zuzahlungstagen hört auch nie auf..... (leider)

    Gruß
    zakspeed