Hallo,
die Krankenhausgesellschaften haben mit diesem Thema nichts zu tun. Wie RA Berbuir richtig schreibt ist die Kasse zuständig (außer bei Konsiliarfahrten).
Die Frage, ob ein externer Arzt begleitet oder das abgebende Haus einen stellen muss (und wer trägt die Kosten der Rückfahrt des Arztes in sein Heimatkrankenhaus wenn der RTW z.B. nicht dorthin zurückfährt?) ist eine Regelung des Rettungsdienstes des Kreises bzw. des jeweiligen Landes-Rettungsdienstgesetzes. Da gibt es aber immer wieder Interpretationen und Auslegungsschwierigkeiten. Diese sollten aber grundsätzlich mal zwischen Haus, Leitstelle und Rettungsdienst abgeklärt werden. Sonst kann es nämlich vorkommen das der Patient nicht verlegt wird, da z.B. das NEF den Kreis nicht verlassen darf, keine Sekundärtransporte begleiten soll, der Arzt vom Krankenhaus nicht abkömmlich ist, der Hintergrund sich nicht für die Transportbegleitung zuständig fühlt usw. Macht besonders nachts viel Spaß....
Nebenbei bemerkt: Die Verlegungen werden in vielen Kreisen immer als (günstigerer) KTW abgerechnet, auch wenn der Transport mittels RTW oder NAW erfolgt. Das erfolgt aus Wunsch der Krankenhäuser, damit diese bei Konsiliarfahrten oder Verlegungen zwischen Häusern, welche nur über ein IK abrechnen, nicht gleich die Fallpauschale "auffressen". Beispiel gefällig? Ein Patient soll nach einem Sturz aus einem KH der Grundversorgung zum CT gebracht werden, RTW Transport kostet etwas über € 1000,- und Rückfahrt als KTW etwa € 150,- => bei einer dann abgerechneten DRG B80Z (wohlmöglich noch mit Abschlag UGVD) übersteigen die Kosten allein für den Transport schon die DRG.
Gruß
zakspeed