Beiträge von zakspeed

    Hallo Herr Bartkowski,

    da muss ich Ihnen widersprechen, zumindest unser Grouper lässt eine FZ technisch nur bei Rückverlegungen, 30 Tagen M in O oder halt innerhalb der VWD zu, bei Fallkopplung außerhalb der 30 Tage, Jahreswechsel oder halt OGVD kommt es zu nicht lösbaren Fehlern, die auch nicht ausgetrickst werden können. Da die Abrechnung auf dem Grouper basiert, kann dieser auch nicht manuell umgangen werden.

    Gruß

    zakspeed

    boah, das ist schon etwas komplexer, aber ich versuche es:

    zum Fall: Patient ist nicht in Deutschland versichert -> bedeutet nicht, dass hier grundsätzlich das Sozialamt zuständig wird! Bulgarien gehört zu EU, also käme hier auch das zwischenstaatliche Recht mittels EHIC zustande https://www.dvka.de/de/startseite/startseite.html

    Außerdem kann z.B. dort auch eine Reisekrankenversicherung, ein private (ausländische) Versicherung oder Selbstzahler möglich sein.

    Das Sozialamt kann dem Nothelfer (das ist das Krankenhaus) die Kosten erstatten, wenn eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit beim Patienten vorliegt. Dazu muss der Patient aber ggü. dem Sozialamt alle notwendigen Angaben machen. D.h. der Patient muss den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen, fehlen Angaben, kann (und wird) das Sozialamt nicht entscheiden bzw. ablehnen. Das ist auch die Krux, der Patient ist meist schon weg, aber die Beweispflicht der wirtschaftlichen Not liegt beim Patienten bzw. dem Krankenhaus. Und die Fragen können alles beinhalten, wo waren sie versichert, bis wann, warum nicht mehr, warum können sie das nicht selbst bezahlen, was gibt es an Vermögen usw. Wenn das alles nicht oder unvollständig beantwortet wird, bleibt das Krankenhaus auf den Kosten sitzen.

    Dreh- und Angelpunkt bleibt der Patient, z.B. kann das Sozialamt auch feststellen "Patient könnte sich bei der KK XY weiterversichern" -> auch das muss der Patient selbst machen. Oder Angehörige, oft sind ja auch Werte vorhanden, die aus verständlichen Gründen nicht versilbert werden sollen. Da bleibt dem Krankenhaus nur das Inkasso-Verfahren, schwierig bei unklaren Erbverhältnissen.

    Auf der Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft gab es mal einen Artikel "das Krankenhaus als Nothelfer", wenn den jemand noch online findet, darf der gerne hier platziert werden.

    Fazit: das Sozialamt (das wir ja als Steuerzahler alle irgendwie sind) ist nicht grundsätzlich zuständig, nur weil ein Nothelfer einen Antrag dort zeitnah gestellt hat. Es muss schon belegt werden, warum eine wirtschaftliche Not bestanden hat. Und das in der Praxis zu beweisen ist schier unmöglich.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Cyre,

    stimmen Sie doch dem Gutachten zu und teilen der Kasse mit, dass Ihr zertifizierter Grouper nach §1(6) der FPV (einen solchen muss ja auch die Kasse nutzen) einfach die Fallzusammenführung technisch nicht verarbeiten kann, und ob die Kasse da evtl. unterstützend tätig werden möchte.

    Wenn dieser süffisante Hinweis nicht ausreicht, fahren Sie schwerere Geschütze auf: Fragen Sie die Kasse, ob tatsächlich von dort aus ein Verstoß gegen die geltenden Abrechnungsregeln der FPV verlangt wird, auf welcher Rechtsgrundlage dieses erfolgt und ob das Aushebeln von geltenden Verordnungen auch für andere Sachverhalte gelten wird (z.B. hinnehmen von Verlegungsabschläge für Aufnahmen innerhalb von 24h bei vorheriger regulärer Entlassung).

    Viel Erfolg, auch wenn es nervt, es ist halt auch mal eine sportliche Herausforderung. Welche Kasse ist es denn, oder evtl. eine externe Rechnungsprüfung?

    Gruß

    zakspeed

    ...

    Welche Begründung hat denn der MD?

    Hallo,

    fordert der MD denn eine FZ oder steht da (nur) "es handelt sich bei Fall 2 um eine Komplikation zum Fall 1"? Denn oft hält sich der MD aus der FPV raus, urteilt nur medizinisch, und nur der Kostenträger fordert aufgrund dieser MD-Aussage eine Fallzusammenführung. Auch gern mal über den Jahreswechsel, bei *-DRG oder auch außerhalb der OGVD.

    Wenn ja: Wir stimmen dem Gutachten des MD zu, leider verbieten aber die Regelungen der FPV in §123 eine Fallzusammenführung aus formellen Gründen. :P

    Gruß

    zakspeed

    Der Kostenträger hat einen Gutachter beauftragt. Dieser hat die Implantation der Sonderprothese bestätigt. Nun hat der Kostenträger mir geantwortet, dass er die Kosten mit im Rahmen der DRG und dem ZE voll erstattet. Somit reichen wir den Erlös des Falles komplett an die Firma weiter - das waren auch die Worte des Sachbearbeiters des Kostenträgers.

    Hallo DianaM,

    ich verstehe Ihre Frage bzw. Ihr Ansinnen nicht, allerdings auch nicht so wirklich die o.g. Aussage. Will Ihnen der Kostenträger alle entstandenen Kosten (neben, zusätzlich oder inkl.) dem verhandelten ZE vergüten? Oder doch nur DRG plus vereinbartem ZE?

    Was wollen Sie bewirken? Eine DRG ist immer eine Mischkalkulation, und ein ZE ist (einfach ausgedrückt) ein durchlaufender Posten, damit macht man keinen Gewinn oder Verlust. So, wie Sie das darstellen, erhalten Sie die Kosten der Sonderprothese voll erstattet, die Implantation ist mit der DRG abgebildet. Was wollen Sie mehr?

    Gruß

    zakspeed

    Wir sind ein Klinikum mit 3 Standorten - also eine IK-Nr. -

    Hallo DianaM,

    damit haben Sie doch die Antwort gegeben: es sind interne Verlegungen, Sie führen den Fall im §301 durchgehend (mit unterschiedlichen Fachabteilungen), aber der Transport findet während (und nicht von oder zur) der stationären Behandlung statt, damit gehen die Kosten zu Ihren Lasten. Das Problem haben alle Häuser, die nur (noch) mit einem IK arbeiten. Sollte aber bei der Entscheidung zur Fusion mit berücksichtigt worden sein.

    Gruß

    zakspeed

    Ich würde die Tagesgleichen gegen ärtzlichen Rat entlassen lassen und stationär führen.

    oh oh oh, ganz ganz heikel. Sie wollen also Patienten, die eigentlich gar nicht stationär über Nacht (medizinisch) bleiben müssen, zu einer Unterschrift gegen ärztlichen Rat drängen, nur um einen Fall stationär abrechnen zu können? Auch ein Revers wird ggf. über den MD geprüft, auch, ob denn überhaupt eine stationäre Notwendigkeit vorlag. Ich halte das für einen schlechten Vorschlag.....

    Gruß

    zakspeed

    Nach unserer Ansicht gilt die Fußnote zum Zusatzentgelt nur, wenn auch ein Zusatzentgelt verhandelt worden ist. Der Schwellenwert kann im Falle einer fehlenden Vereinbarung ja nie erreicht werden.

    Hallo K_B

    der Schwellenwert wird ermittelt, indem Sie die Menge des gegebenen Fibrinogen mit dem Preis (ggf. Einkaufpreis der Apotheke) multiplizieren. Dann wird geschaut, sind das mehr als € 2500,- oder halt weniger. Und dann erst kann es bei Erreichen des Schwellenwertes von € 2500,- abgerechnet werden, hier in dem genannten Beispiel halt "nur" mit € 600,-

    §5 (2) der FPV sagt doch nur aus, dass es einen Festbetrag von € 600,- gibt, sofern ein Entgelt nicht/noch nie vereinbart wurde. Das hebelt aber nicht die Fußnoten zu der Anlage 4/6 aus

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    kleine Frage am Rande. Steht auch in der leistungsrechtlichen Entscheidung drin, dass es nachstationär möglich gewesen wäre oder steht da ambulant?

    Hallo,

    sowohl als auch, aber wenn so ein Satz wie "Verbandwechsel oder Kontrolle hätte im ambulanten Rahmen erfolgen können" -> das ist ja in den Fristen nicht genehmigungspflichtig, ob das in einer Praxis oder halt nachstationär im KH erfolgt.

    Und die Leistung ist ja tatsächlich im KH erbracht worden. Das sehe ich wie eine Umwandlung stationär in AOP, das Vergütungssystem ist halt anders. Sonst geht die Kasse ja für völlig umsonst aus der Nummer, der Patient wird versorgt (egal ob stationär, nachstationär oder ambulant) und der Kasse kostet es gar nichts.

    Nebenbei: zu nachstationärer Behandlung gibt es Fahrkosten, wenn das z.B. mit KTW erfolgen muss, kostet das der Kasse oft mehr als ein Tag OGVD. Ist aber ein anderer Topf, also den meisten Sachbearbeitern egal.

    Gruß

    zakspeed