Beiträge von zakspeed

    Ein vollstationärer Behandlungsfall wird durch den MD in einen AOP-Fall "gewandelt"

    Hallo stei-di,

    der MD sagt nur etwas über die medizinische Notwendigkeit (ambulant oder stationär), nichts über die Abrechnungsart! Da wird also (hoffentlich) kein Satz wie z.B. "muss als AOP abgerechnet werden" im Gutachten stehen, sondern eher "eine AOP wäre möglich gewesen".

    Allerdings sind die Abrechnungsstellen von AOP und stationär bei den Kostenträger oft unterschiedlich, d.h. die AOP-Abrechnungsstelle weiß noch gar nichts von der Prüfung durch den stationären Bereich. Daher hilft dann eine Kommunikation mit der prüfenden Stelle, wie denn die erbrachte Leistung abgerechnet werden soll. Entweder wird (als Ausnahme) eine AOP Abrechnung zugelassen, oder Sie bekommen über die stationäre Schiene die Kosten einer fiktiven AOP gezahlt. Spätestens bei einer Rückweisung im DTA sollten Sie zum Hörer greifen und auf die MD-Prüfung im stationären Bereich hinweisen.

    Gruß

    zakspeed

    Das Krankenhaus kann bekannter Weise AOP´s aus dem Bereich erbringen, der als vollstationäre Fachabteilung auch betrieben wird.

    Hallo stei-di,

    beachten Sie bitte aber §115b (2) SGB V (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96)

    Haben Sie? Ansonsten wird es schwierig die Rechnung zu übermitteln. Sie könnten sich evtl. auf das Urteil des LSG NRW vom 19.04.2021 L 10 KR 448/20 berufen, wonach zumindest die fiktiv ermittelten AOP-Kosten zustehen.

    Gruß

    zakspeed

    Kunden, denen das Rundschreiben 666/2021 gefällt, haben auch dies hier angesehen:

    https://youtu.be/WxnN05vOuSM

    Schönes WE :)

    Metal rules :)

    Auch ich habe weitergehende Fragen zu der Vereinbarung:

    a) die neue dritte Stelle des Entlassungs-/Verlegungsgrundes gilt nur bei den Gründen 01-04 (nach Hause) oder 09-11 (Reha, Pflege, Hospiz), aber der häufigere Fall wird doch 06 oder 08 sein (anderes Krankenhaus). Wie dokumentiere ich da denn den Status der Beatmung?

    b) die formlose Verordnung muss ausschließlich (!) Name, Vorname, Geburtsdatum und KV-Nummer enthalten :!::?:Tolles Dokument......

    Kann ich also gleich zu Beginn der Beatmung jedes Patienten einen Zettel mit den 4 Angaben ausdrucken, brauche ich keinen Abschlag von € 280,- zahlen, oder wie?

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Rollo,

    was meinen Sie damit?

    Sich über bestimmte KT austauschen sollte man schon allein aufgrund der Nettikette nicht (keine Namen von Kassen, Mitarbeitern o.ä. posten)

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Frau Zierold,

    nein, so einfach "nehmen" können sie die Entgeltschlüssel nicht. M.E. werden diese Schlüssel von den Kassen nur im Rahmen der Entgeltvereinbarung für eine bestimmte Leistung (z.B. Knochenmark- oder Stammzelltransplantation) zugewiesen. Dann entspricht das auch der Abrechenbarkeit genau dieser Leistung (z.B. Transportkosten von Stammzellen von der "Lagerstätte" in die Klinik).

    Sie können natürlich auch individuell mit einer Kasse vereinbaren, eine bestimmte Leistung, die nicht mit anderen Entgeltschlüsseln per §301 zu übermitteln ist, mit einem dieser 6er Entgeltschlüssel abzurechnen. Das ist aber wie gesagt individuell und entspricht nicht den Vorgaben der §301-Vereinbarung. 8|

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    Anlage 2 zur §301 Vereinbarung > Schlüsselverzeichnis > Schlüssel 4

    60 = Sonderfall, 3.Stelle = 0, 4.-8. Stelle: 00001 Aufnahmeuntersuchung, 00002 Weihnachtsgeld, 00003 Taschengeld, 00004 Bekleidungsgeld, 00005 Früherkennungsuntersuchung Neugeborene (Brandenburg), 00006 gutachterliche Stellungnahmen bei Transplantationen, 00007 Transport von Knochenmark oder Stammzellen

    gibt noch eine Differenzierung wenn 4.Stelle 1 bis 5 ist, dann folgt an 5.-8. Stelle der Fachabteilungsschlüssel.

    Meine Güte, das ist doch nur noch echtes Nerd-Wissen, oder? :/

    Gruß

    zakspeed

    Hallo Neuroline,

    da hilft m.E. nur im jeweiligen Fall zeitnah einen Antrag bei der Kasse mit Schilderung der Problematik stellen und um Kostenübernahme als Einzelfallentscheidung bitten. Gleichzeitig den Preis aus der Vorklinik oder von der Kasse erfragen, wichtig ist auch, dass Ihnen die Kasse gleich den Entgeltschlüssel für den §301 mitteilt.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo rokka,

    wieso bedeutet bei Ihnen (im System) aufgenommen = vollstationär? Sie können doch einen Patienten als ambulanten Notfall administrieren, auch eine Abrechnung (die sicher nicht so hoch ist wie eine vollstationäre Vergütung) ist hier dann möglich. Es gibt auch EBM-Ziffern für Reanimation, Labor usw. In einigen Bundesländern gilt das NEF-Protokoll wie eine Einweisung, also wäre hier auch eine vorstationäre Abrechnung möglich.

    Die Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheines ist eh privat mit den Angehörigen abzurechnen, ob Sie eine Gebühr für die Kühlung verlangen muss Ihr Haus entscheiden.

    Ich stimme da mit MDK-Opfer überein, sehr anschaulich beschrieben.

    Gruß

    zakspeed

    Hallo,

    die FPV ist da gnadenlos, aber auch eindeutig ;)

    Im Ernst: warum wollen Sie hier eine Ausnahme von der Regelung? Und welche Ausnahmegründe folgen noch? Bei anderen Kapazitätsproblemen fragt doch auch niemand nach dem Grund dafür. Und die FPV ist ja dafür erfunden worden, um u.a. wirtschaftliche Verlegungen zu vermeiden. Dazu gehören auch Fallketten.

    Außerdem bekommen Sie durch die Rückverlegung ja auch einen (Mehr)Erlös, mehr Pflegetage, evtl. eine andere DRG, ggf. fallen Verlegungsabschläge weg. Sollte also nicht so schlimm sein.

    Gruß

    zakspeed