Beiträge von Findus45

    Liebes Forum,

    ich bin durch den Weggang einer Kollegin in die Fallzusammenlegung im PEPP-Bereich "gelandet" und versuche mich jetzt durch das komplizierte Thema zu arbeiten.

    Ich habe da mal eine Frage zu den Fallzusammenlegungen (FZL). Teilweise erstrecken sich entsprechende Fälle ja über Monate und Jahre, bevor man die entsprechenden Fälle zusammenlegen kann. Das heißt, man hat abrechnungstechnisch ja auch erhebliche Außenstände.

    Wie wird es in anderen Häusern gehandhabt? Wird eine Zwischenrechnung erstellt? Werden zunächst alle Fälle einzeln abgerechnet, dann storniert und zusammengeführt?

    Ich würde mich über Rückmeldungen sehr freuen!

    Viele Grüße von der Nordseeküste

    E. Christians

    Liebes Forum,

    ich hoffe, es kann jemand Licht ins Dunkle bringen.

    Wir rechnen seit ewigen Zeiten für unsere Hautkrebspatienten zwei teilstationäre Fälle im Quartal ab, einen dermatologischen Fall und einen Onkologischen Fall (Bestrahlung). Seit dem ersten Quartal haben wir nun massive Probleme, die Kostenträger erwarten, dass wir den Ausbildungszuschlag in einem Fall kürzen, da dieser nur einmal im Quartal anzusetzen sei:

    "mit Ihrem Screenshot aus den Zu- und Abschlägen des GKV-Spitzenverbandes geben Sie bereits den Zusammenhang des Ausbildungszuschlags mit der Fallzählung an. In der Spalte „Betrag“ steht: „krankenhausspezifischer oder landeseinheitlicher Zuschlag je voll- und teilstationären Fall.“

    Wenn dann lt. §9 Abs. 1 S. 4 FPV die Patientin wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, sind diese Fälle in einem Quartal als ein Fall zu zählen.

    Somit dürfte der Ausbildungszuschlag auch nur ein Mal abgerechnet werden.

    Und damit würden auch nicht alle Zuschläge betroffen sein.

    Die Vorgaben zur Fallzählung verbieten klipp und klar die Zählung mehrerer Fälle, wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Ausnahmeregelungen hiervon wären verankert gewesen (vgl. auch §6 Abs. 2 S. 5 FPV). Daher bleiben §9 Abs. 1 S. 4 FPV und §9 Abs. 2 FPV in ihrer Form aussagekräftig."

    Leider geht die Fallzählung für teilstationäre Fälle nicht darauf ein, wie es sich verhält, wenn der Pat. zwar wegen derselben Erkrankung, aber in unterschiedlichen Fachabteilungen behandelt wird.

    Ich freue mich auf die Anworten! :)

    Viele Grüße

    Findus45

    Hallo,

    erst einmal ist es relevant, in welchem Bundesland Sie abrechnen. Im Land Bremen werden die Notfälle mit einer Pauschale über die KV abgerechnet. Unser Krankenhaus hat eine eigene Vereinbarung mit den Kostenträgern auf Basis der §§118, 120 SGB V geschlossen und rechnet eine Pauschale direkt mit den Kostenträgern ab. In Niedersachsen wird über die KV abgerechnet, die Fälle werden ausgeziffert.

    Informationen zur Abrechnung kann Ihnen Ihre zuständige KV geben.

    MFG

    Hallo, liebes Forum,

    ich habe das Haus gewechselt und hier stellt sich nun die Frage, ob wir bei der Abrechnung von vorstationären Behandlungen ohne nachfolgende stationäre Behandlung ("vorstationär mit Abbruch") einen 301-Datensatz "KOUB" benötigen. Bei meiner alten Wirkungsstätte haben wir die Fälle ohne KOUB abgerechnet, ich kann es aber gesetzlich irgendwie nicht begründen.

    Vielleicht hat ja jemand die Antwort!

    Vielen Dank!

    Hallo liebes Forum,

    wir erbringen gelegentlich innerhalb einer notwendigen OP eine Wunschleistung, z. B. eine nicht medizinisch indizierte Sterilisation nach einer Sectio caesarea . Dieses vergütet der Patient mit einer Pauschale, die Sectio wird als DRG mit der Kasse abgerechnet. Wie sieht das rechtlich aus? M.E. kann man den Eingriff nicht aufteilen, und wenn, müsste er zumindest nach GOÄ oder DKGNT abgerechnet werden. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank! :)