Beiträge von kassandra

    Hallo MSimon,

    danke fürs Daumendrücken. Man wird sehen ...

    Die Provinz liegt in Sachsen ohne "Nieder". 8)

    Ich frage mich allerdings nach wie vor, weshalb die Krankenhausgesellschaften ein so grob pauschalisierendes Berechnungsschema herausgeben, dessen Verwendung den Häusern unter Umständen zum Nachteil gereichen kann.

    Hitzeschlappe Grüße aus der Provinz

    K.

    Hallo MSimon,

    danke für Ihren Tip.

    Ich habe kurz nachgerechnet und eine noch deutlichere Abweichung für den ersten Monat gefunden: 66,04%! Im zweiten sind es dann schon 99%, was kein Problem mehr darstellt.

    Für das Berechnungsschema habe ich einen vereinfachten Ansatz angewendet (Verlängerung des Budgetzeitraums um die Hälfte der mittleren Verweildauer und entsprechende Verkürzung des DRG-Zeitraums bei gleichzeitiger Korrektur der Erlöse).

    Ob das Akzeptanz findet, bleibt allerdings abzuwarten. :smokin:

    In jedem Fall macht es mehr als 10 EUR bei der Berechnung der Zahl-Baserate aus, und man sollte es m. E. nicht unter den Tisch fallen lassen.

    Gruß
    K.

    Bei der Anwendung des allgemein verbreiteten Berechnungschemas (KGS, Nds. KHG) für die Berechnung des Zahlbasisfallwertes bei unterjährigem Umstieg fiel uns auf, daß die Überliegerproblematik nicht berücksichtig wird:

    Wir steigen zum Beispiel am 1. 10. 03 um. Im letzten Quartal müssen wir folglich die vereinbarten Budgeterhöhungen für das ganze Jahr 2003 erlösen.

    Bei 10 Tagen Durchschnittsverweildauer muß man davon ausgehen, daß durchschnittlich 5 Tage im Oktober noch keine DRGs abgerechnet werden können (durch die Überlieger mit Aufnahmedatum vor dem 1.10.03). Das sind bei 92 Tagen im 4. Quartal immerhin 5,4% des gesamten DRG-Erlöszeitraums, wo uns die Mehrerlöse fehlen.

    Noch schwieriger wird es bei den Überliegern von 2003 in das Jahr 2004, da uns hier keine Mechanismen bezüglich der Anwendung der Baserate bekannt sind (2003 Zahlbasisfallwert oder die Baserate 2003 ohne Ausgleiche und Zuschläge?).

    Wie wird das bei Ihnen gehandhabt?

    Viele Grüße aus der Provinz

    K.

    Hallo flosculus,

    Zitat

    Verordnung zum Fallpauschalensystem
    für Krankenhäuser (KFPV)
    Abschnitt 1 Abrechnungsbestimmungen
    für DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte
    § 1 Abrechnung von Fallpauschalen
    (1) ... Eine Verlegung ... liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    Der 24-h-Abstand war mir schon klar, die Frage ist vielmehr, ob - bei medizinischer Möglichkeit - Entlassung und spätere Wiederaufnahme praktiziert werden könnte, ohne daß dies als Wiederaufnahme innerhalb der GVD gewertet werden könnte, was vom Wortlaut des Gesetzes jedoch nur für Komplikationen gilt.

    Es stellt sich ohnehin die Frage, ob durch das DRG-System die interdisziplinäre Zusammenarbeit nicht generell konterkariert wird, denn wer wird jetzt noch einen internistischen Patienten mit einer nicht ganz dringenden OP-Indikation direkt in die Chirurgie überweisen?

    Gruß
    K.

    Hallo allerseits,

    gemäß § 3 KFPV sind Verlegungen aus oder in den Bereich der BPflV (z. B. Psychiatrie) wie externe Verlegungen zu behandeln - mit Konsequenzen wie Verlegungsabschlägen und/oder Abrechnungsproblemen bei Rückverlegung.

    Wäre hier nicht jedes Haus mit einer Psychiatrischen Abteilung erlöstechnisch besser beraten, die Patienten zu entlassen und neu aufzunehmen? Schließlich handelt es dabei doch nicht um Wiederkehrer auf Grund von Komplikationen?

    Gibt es hier eventuell Erfahrungen aus Häusern, die bereits DRGs abrechnen?

    Mit freundlichem Grüßen
    K.

    Hallo docwilke,

    danke für Ihre Anmerkungen.

    Im §8 KEntgG steht die Dialyseleistung zwar explizit erwähnt, die Frage ist dennoch, ob die in §17b KHG festgeschriebene Formulierung "können die Vetragsparteien ... Zusatzentgelte ... vereinbaren" von den Kassen so ausgelegt werden kann, daß sie nicht dazu gezwungenw werden können.

    Ich gehe nicht davon aus, daß die Kassen diese Entgelte vereinbaren wollen.

    Der übergangsmäßig reduzierte Basisfallwert (wir benutzen ein Excel-Programm der Niedersächsischen KHG) würde uns weniger stören als die Aussicht, ab 2005 diese Leistungen "umsonst" zu erbringen.

    Viele Grüße und schönen Urlaub!

    K.

    Guten Morgen, docwilke,

    danke für Ihre Ausführungen.

    Das Problem ist: Wir machen die Dialysen schon einige Jahre, ohne sie bislang gesondert auszuweisen - also innerhalb des Budgets.

    Dieses Jahr möchten wir sie jedoch mit Blick auf 2005 (landesweite Baserate) als Zusatzentgelt ausweisen. Zusatzentgelte (bis auf die Behandlung von Blutern) werden ohnehin vom Gesamtbudget abgezogen (B1, Zeile 18), also handelt es sich nicht um Mehrleistungen, die sich unter den obwaltenden Umständen ohnehin kaum vereinbaren ließen.

    Die Anzahl und einen sachgerechten Preis haben wir ermittelt, nur wird es ohne gültigen Zusatzentgeltekatalog (was macht die Selbstverwaltung eigentlich überhaupt?) schwierig (bis unmöglich)sein, die Ausgliederung in der Pflegesatzverhandlung durchzusetzen.

    That's the problem ...

    Viele Grüße
    aus der Provinz

    K.

    Wir möchten für dieses Jahr erstmalig Zusatzentgelte für Dialysen vereinbaren, die nicht in Zusammenhang mit der aktuellen Krankenhausbehandlung stehen.

    Einen vereinbarten Katalog der Zusatzentgelte scheint es nicht zu geben, und der Hinweis auf 2002 vereinbarte "Sonderentgelte" hilft auch nicht weiter.

    Hintergrund ist die landesweite Baserate 2005, bei der derartige Leistungen - falls nicht gesondert vereinbart - vollkommen unter den Tisch fallen würden.

    Besitzt jemand hierzu Informationen?

    MfG
    K.

    Hallo allerseits,

    da nunmehr der Weg zur Nachoptierung (vorerst) versperrt zu sein scheint, müßte es doch eine Möglichkeit geben, das ganze Konstrukt juristisch zu Fall zu bringen.

    Praktisch ist es doch so, daß einem KH-Betreiber, der sich aus guten Gründen gegen eine Optierung (vor dem 31.10.02) entschieden hat, nunmehr durch ein nachgeschobenes Gesetz ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, dem er nicht entgegenwirken kann (auch nicht durch Nachoptierung s. o.).

    Auch scheinen mir Pflegesatzverhandlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wenig sinnvoll, da die Rahmenbedingungen ja nach wie vor nicht feststehen.

    Frohe Weihnachten (außer für U. Schmitt & Konsorten)!

    K.