Beiträge von ck-pku

    Hallo DianaM,

    der Chefarzt hat grundsätzlich recht: Laut § 2 Abs. 10 PPP-RL sind in den Mindestvorgaben für den Regeldienst am Tag und in der Nacht u.a. Leitungskräfte (CA, PDL) nicht berücksichtigt. Diese sind in der Budgetverhandlung zusätzlich einzuplanen.

    Das geht im Weiteren auch aus der Anlage 4 der PPP-RL hervor: Die dort genannten Regelaufgaben werden im Hinblick auf Ärzte nur bis zu den Oberärzten aufgeführt.

    M.a.W.: Das gemäß PPP-RL ermittelte Mindestpersonal darf auch nur mit dem IST des "erlaubten" Personals verglichen werden. Daher ist ein Chefarzt grds. nicht zu berücksichtigen.

    Jetzt muss man aber auf Vollkraft-(VK-)Anteile und Köpfe zu sprechen kommen: Nehmen wir einmal an, dass Ihr Chefarzt (also der eine Kopf), 0,4 VK-Stellen Chefarzt und 0,6 VK-Stellen Oberarzt hat. Dann wäre er eben mit 0,6 VK anrechenbar und mit 0,4 VK nicht. Das muss im individuellen Fall (mit Hilfe der Personalabteilung) geprüft werden.

    MfG

    ck-pku

    Hallo,

    das InEK hatte am 01.09.2023 die NUB-Anfrageverfahren gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG (DRG) und § 6 Abs. 4 BPflV (PEPP) für das Jahr 2024 eröffnet.

    NUB-Anfragen sind ausschließlich über das InEK-Datenportal zu stellen. Der Zeitraum für Anfragen ist vom 01.09.2023 bis 31.10.2023. Anfragen im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG (ATMP) müssen bis zum 30.04.2024 eingegangen sein.

    Mehr dazu finden Sie (wie immer) unter: https://www.g-drg.de/neue-untersuch…thoden-nub/pepp

    MfG

    ck-pku

    Hallo,

    "Wahloption" bedeutet, dass man im Nachweis Q1/2024 erklärt, dass man die bisherige Einstufungspraxis auch im Jahr 2024 beibehält.

    Die "Ableitung aus Routinedaten" ist aufgrund diverser inhaltlicher Fragen, die dem G-BA vorliegen, gar nicht möglich (z.B. bei Fallzusammenführungen über den Quartalswechsel hinaus).

    MfG

    ck-pku

    Hallo Kodierling,

    die Leistung "Übergangspflege" ist gem. § 39e SGB V (nur) für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung nur zu erbringen, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen

    • der häuslichen Krankenpflege,
    • der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • Pflegeleistungen nach dem Elften Buch

    nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

    D.h., Sie brauchen erst einmal entsprechende Fallkonstellation. Und dann belegen Sie bei dem derzeitigen Belegungsdruck ein psychiatrisches Bett, für das Sie pro Tag ca. 290,- EUR bekommen können, für 176,- EUR Übergangspflege-Entgelt? Und was gewinnt der Patient dann in den max. 10 Tagen? I.d.R. doch (bis auf den Zeitaufschub) gar nichts, da ab Tag 11 die begehrte Leistung (z.B. ambulante psychiatrische Pflege als Sonderfall der häuslichen Krankenpflege) doch auch nicht zur Verfügung steht...

    Und für 176,- EUR hat man dann den zusätzlichen Aufwand und das Risiko einer MD-Kürzung? Na danke, wenn das (in BPflV-Häusern) mal kein Papiertiger ist... Hier wurde doch bei der Gesetzgebung m.E. eher an die Somatik gedacht!

    MfG

    ck-pku

    Hallo TiBo,

    meines Wissens nach ist müssen BPflV-Einrichtungen keine Kapazitätsmeldungen abgeben, wohl aber Erkrankungsmeldungen (nach IfSG) . ABER: Wenn jemand anderes bereits meldet, muss man nicht doppelt melden (Ausnahmeregelung in §  8 Abs. 3 IfSG). Haben Sie ein externes Labor? Dann müsste das nämlich ohnehin bereits DEMIS-Portal melden...

    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen Frau Körtke,

    vielen Dank der Nachfrage.

    Zunächst einmal muss man feststellen, dass die PPP-RL die Einheit "Vollkräfte (VK)" gar nicht kennt oder benennt. Für die PPP-RL, die Nachweise etc. zählen nur "Vollkraftstunden (VKS)".

    Natürlich haben wir dennoch das Erfordernis, VKS in VK umzurechnen. Und hier unterscheiden sich die Wege der Häuser sicherlich, denn hier spielen die Absprachen, die die Häuser in den jeweiligen Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen getroffen haben, eine entscheidene Rolle.

    Wir rechnen am Beispiel 2021 folgendermaßen:

    Das Jahr hat 365 Kalendertage, die sich bei einer 5 Tage-Woche grds. auf 261 Werk- und 104 Wochenendtagen aufteilen.

    Hierbei sind aber noch nicht die gesetzlichen Feiertage an Werktagen des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt. Da wir den Mitarbeiter*innen auch Heiligabend und Silvester freigeben, betragen diese in Niedersachsen 5 + eben diese 2 Tage, also 7.

    Nun kommt es auf den vereinbarten Ansatz der tariflichen Wochenarbeitszeit an, bei uns 38,5 Std./Woche = 7,7 Std./Arbeitstag.

    254 * 7,7 = 1.955,80 Std. tarifliche Jahresarbeitszeit (brutto) inkl. Feiertagsberücksichtigung (mit Heiligabend & Silvester), ohne ind. Ausfallzeiten.

    Nun dividieren wir die festgestellten VKS 2021 durch 1.955,80 Stunden und kommen so auf Brutto-VK-Werte, bei denen nun, je nach Berufsgruppe, individuelle Ausfallzeiten aufgeschlagen werden sollten. Hier muss jedes Haus mit seinen Budgetpartnern diesen Aufschlag begründen und verhandeln, denn wie oben bereits erwähnt, kennt die PPP-RL keine VK-Werte und gibt damit keine Rechenmodi vor. Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft informiert regelmäßig über mittlere Personalausfallquoten.

    Schönen 4. Advent wünscht

    mfG

    ck-pku

    Hallo,

    aber das ergibt sich doch aus meinen Antworten. Oder verstehe ich Sie falsch? Bei einer (auch zum Vorjahr) dauerhaften 100%-Belegung (aber Achtung: es geht um Behandlungs-, nicht um Berechnungstage) ist das Ergebnis doch 31 Kalendertage * 24 Betten = 744 max. Behandlungstage (hier hätten Sie aber im Monat Januar keine einzige Entlassung, denn bei vollstationären Behandlungen zählt der Entlassungstag, wenn dieser auch Berechnungstag ist, nicht als Behandlungstag). 744 / 7 = 106,29 max. Behandlungswochen. 106,29 BWBB * 207 Arzt-Minuten = 367 max. Mindest-VKSARZT (≙ bei einer 40 h/Woche ca. 0,18 max. Mindest-VKARZT p.m.)

    Ihr o.g. Rechenweg ist eben nicht PPP-RL-konform. Er kommt nur in etwa auf das gleiche Ergebnis, weil ja in Ihrer Rechnung eine 100%ige Auslastung (im Behandlungsbereich A1) und der Umstand, dass die Behandlungstage den Berechnungstagen entsprechen, unterstellt wurde.

    Es kommt eben, wie bereits mehrfach gesagt, auf die Behandlungstage (unter Anwendung der Korridorregelung nach § 6 Abs. 4 PPP-RL) und die Behandlungsbereiche an...


    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen,

    noch ein kurzer Nachtrag als Ergänzung zu meinen gestrigen Ausführungen:

    Ist Ihre Station aber (z.B. coronabedingt) wie auch im Vorjahresmonat nur zu 80% belegt, dann haben Sie nur ca. 595 Berechnungstage. 94% davon = 559 Behandlungstage. 559 geteilt durch 7 = 79,86 Behandlungswochen des Behandlungsbereichs A1.

    Wir errechnen ausschließlich ärztliche VKS: 79,86*207 Arzt-Minuten in A1=16531/60=276 ärztliche Mindest-VKS (≙ 0,141 Mindest-VK).

    Sie sehen also:

    Es kommt nicht auf die Betten, auch nicht auf die Fallzahl sondern auf die Anzahl der Behandlungstage (also die bereinigte Belegung der Betten durch die Fälle) an.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Paliperidon,

    so ich versuche mich mal modellhaft daran:

    Sie haben in Ihrem Post vom 11.10.2021 von einer Station mit 24 Betten ausschließlich mit A1-Patient*innen gesprochen. Ich unterstelle, dass dieser Standort der Klinik nur aus dieser einen vollstationären Station besteht.

    Gehen wir mal vom Monat Januar aus. Die maximale Anzahl der Berechnungstage liegt bei 24x31=744 Berechnungstage. Unterstellen wir einen vereinbarten Nutzungsgrad von 95%, dann dürften 707 Berechnungstage bei "vollem Haus" eine realistische Größe sein. Erfahrungsgemäß liegt die Quote der Behandlungstage bei ca. 94% (diese müssen bei Ihnen natürlich genau ermittelt werden). 707*94%=665 Behandlungstage. Da ausschließlich A1-Patient*innen behandelt wurden, verteilen sich diese 665 Behandlungstage zu 100% auf A1.

    Wir unterstellen keine Abweichung zum Quartal des Vorjahres. 665 Behandlungstage/7 (da vollstationär)=95 Behandlungswochen des Behandlungsbereichs A1.

    Wir errechnen ausschließlich ärztliche VKS: 95*207 Arzt-Minuten in A1=19.665/60=328 ärztliche Mindest-VKS (beachten Sie bitte die Rundungsregeln nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PPP-RL).

    Nur informativ: Bei einem Ø Jahresarbeitszeit-Brutto ohne individuelle Ausfallzeiten i.H.v. 1.964 Stunden ergeben sich daraus für den Monat Januar auf dieser Station eine ärztliche Mindest-Besetzung von 0,167 VK. Für die Personalbedarfsermittlung müssen Sie diesen Wert nun um Ausfallzeiten etc. erhöht verhandeln. Denn hätten Sie nur diese 0,167 VK zur Verfügung, würde (so etwas "Unverschämtes" wie) Krankheit, Urlaub, Fortbildung o.ä. ja sofort die Nichterfüllung zur Folge haben. :evil:

    Hilft das weiter?


    MfG,

    ck-pku