Guten Tag,
heute wurde der langersehnte Abschluss der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) bekanntgegeben.
MfG,
ck-pku
Guten Tag,
heute wurde der langersehnte Abschluss der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) bekanntgegeben.
MfG,
ck-pku
Hallo Underwood,
meines Erachtens dürfen Vertreter der Berufsgruppe 'Heilerziehungspflege' definitiv OPS-Leistungen erbringen (s. hier, hier oder hier)!
Welcher Berufsgruppe sie im Erwachsenenbereich zugeordnet werden, hängt aber wahrscheinlich eher von den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsalltags vor Ort ab, also entweder "Pflegefachpersonen" oder "Spezialtherapeuten".
MfG,
ck-pku
Hallo PEPPY,
es gibt im Gültigkeitsbereich der BPflV keine Mindestaufenthaltsdauer, damit ein Pflegetag als Berechnungstag abgerechnet werden kann.
ABER:
Sie müssten detaillierter benennen, worum es Ihnen im Kern geht.
Geht es um den Aufnahme-, Verlegungs- oder Entlasstag oder geht es um Beurlaubungen? Im letztgenannten Falle können Sie schon einmal prüfen, ob Ihr Landesvertrag eine entsprechende Regelung beinhaltet. Ansonsten müssen Sie immer bedenken, dass an jedem Aufenthaltstag eine Indikation zur Behandlung bestehen muss, die ja durch den MDK geprüft werden kann. "Es genügt also nicht die bloße Anwesenheit, sie muß vielmehr den Charakter einer stationären Unterbringung haben." (Dietz/Bofinger, Kommentar zur BPflV, S. 254).
Sofern Sie Ihre Frage konkretisieren, werde ich gern versuchen, Ihnen weiterzuhelfen.
MfG,
ck-pku
Hallo Anna315,
für diese Abrechnungspraxis gibt es meines Wissens nach keine gesetzliche und/oder vertragliche Grundlage (also weder in den §§ 118, 120, 295, 301 SGB V und deren Kommentierung, noch in unserem alten, gekündigten Landesrahmenvertrag nach § 118 Abs. 1 SGB V, noch in der Vereinbarung zu PIA's nach § 118 Abs. 2 SGB V, noch in der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V), sie stammt aus der analogen Anwendung (zunächst) des § 9 Satz 1, 2 FPV (bzw. neu: § 9 PEPPV): Kostenträgerwechsel.
Die von Ihnen geschilderte Problematik kennen wir aus Einzelfällen, sie ließ sich aber mit Verweis auf die §§ 102 bis 105 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern) beheben.
MfG,
ck-pku
Hallo MEDCOLLER,
Schulrecht ist Ländersache, daher finden Sie diesbezügliche Bestimmungen in den Schulgesetzen der Länder (in Niedersachsen z.B. im § 69 NSchG, der hier kommentiert ist).
Allgemeine Infos zum Thema finden Sie bei betanet.
Wieso Sie allerdings denken, dazu etwas im OPS zu finden, erschließt sich mir aber nicht, denn der OPS ist doch 'nur' ein Kode-Katalog zur Verschlüsselungen von Operationen und Prozeduren...
Hoffe, mein Hinweis hilft schon einmal ein wenig weiter.
MfG,
ck-pku
Hallo Frau Christians,
ich würde bei der Lösung des Problems eher auf das Wort "während" der o.g. Regelung abstellen: Der Pat. hat ja nicht während einer stationären Behandlung Ihre PIA in Anspruch genommen, sondern davor. Und bezüglich dieser grundsätzlichen Frage würde ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
MfG,
ck-pku
Hallo Armada66,
genau das ist der springende Punkt:
Eine parallele Anwendung der DKR zu den DKR-Psych ist eben gerade nicht gewollt und vereinbart worden!
Die DKR sind also gerade keine Ergänzug der DKR-Psych.
Die Fragen, die in den DKR geklärt wurden, bleiben im Anwendungsbereich der DKR-Psych, sofern nicht explizit geregelt, also offen. Das müssen wir (bis zur Aufnahme entsprechender Regelungen in die DKR-Psych) aushalten...
MfG,
ck-pku
Hallo Elsa,
nein, anschreien will ich niemanden...
So naiv ist Ihre Frage gar nicht, die wird häufig gestellt. Die Antwort finden Sie in den Vereinbarungen (ich hoffe, die Unterstreichung wird mir nicht übel genommen) zur DKR bzw. DKR-Psych 2017:
Beachten Sie bitte auch, dass für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, die Kodierrichtlinien Vorrang haben. (Einleitung zu den DKR-Psych 2017, S. III f.)
MfG (und schönes Wochenende),
ck-pku
Guten Morgen,
Armada66 schrieb:
MfG,
ck-pku
Guten Morgen Marsfraeulein,
ich wundere mich immer wieder, warum gemeint wird, dass ein Einzelner die Verpflichtung zur korrekten Kodierung in sein persönliches, beliebiges Benehmen stellen dürfte.
Weder die deskriptive ICD-10-GM 2017 selbst noch die DKR-Psych 2017 schränken den Gebrauch des (einzig aus der Krankheitsgruppe 'Vorsätzliche Selbstbeschädigung' des Kapitels XX. verbliebenen) Kodes X84.9! hinsichtlich der Frage ein, ob der Kode dem Patienten zum Nachteil gereicht! Und andere verbindliche Regeln zur Kodierung gibt es nicht!
Mit dieser Sorge, dass ein ICD-Kode einem Patienten durch ein 'Etikettieren' ('labeln') zum Nachteil gerät, könnte man ja immer begründen, dass sich insbesondere Kodes aus dem Kapitel F der ICD-10 nachteilig für den Patienten auswirken (oder meinen Sie, dass eine Suchtmittel-Abhängigkeit hinsichtlich der von Ihnen zitierten zukünftigen Versicherungsabschlüssen vorteilhaft wäre)?
Diese Sorge unterstellt aber immer eine Missachtung von Datenschutz und einen 'hausierenden' Umgang mit korrekt kodierten Diagnosen!
Dies möchte ich zu Bedenken geben.
MfG,
ck-pku
Guten Morgen PEPPY,
der OPS benennt keine besonderen, zusätzlichen Bedingungen an die Ausbildung derjenigen Ärzte und Psychologen, die die Achse II – IV der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-2) im Rahmen der Diagnostik erfassen. Und darüber hinaus gibt es keine verbindlichen Bestimmungen zur Rechtfertigung des OPS-Kodes.
Aber bitte beachten Sie insbesondere, dass es sich bei der Liste der angewandten Verfahren lediglich um eine beispielhafte Auflistung handelt.
Ihre Kollegin meint wahrscheinlich, dass Sie in der OPD-Weiterbildung neben einem Grundkurs noch einen Aufbaukurs machen muss. Dies fordert aber -wenn überhaupt- der OPS bestenfalls indirekt.
Ich hoffe, meine Einschätzung hilft Ihnen weiter. Einen guten Wochenstart wünscht
mfG,
ck-pku