Hallo GW,
Sorry, wenn ich aber wieder den advocatus diaboli spiele
zum einen bin ich das ja gewohnt , zum anderen haben Sie meinen Hinweis missinterpretiert.
Ich schlage mich auch nicht um diesen Nachweis, aber:
Für die diesjährige Budgetfindung haben die Krankenkassen die Geltendmachung unserer Mehrforderung nach § 18 Abs. 3 BPflV, die sich aus dem PsychVVG ergibt, auf das kommende Jahr verschoben, weil -rein formal- § 18 Abs. 3 BPflV auf den Nachweis nach § 18 Abs. 2 BPflV verweist und aufbaut.
Nun sollte dieser Nachweis gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BPflV ja eigentlich schon bis zum 31.03.2017 ausgestaltet worden sein, was in unserem Falle bei fristgerechter Ausgestaltung die Geltendmachung der Mehrforderung nach § 18 Abs. 3 BPflV schon in diesem Jahr zur Folge gehabt hätte.
Nur weil alle Beteiligten seit Monaten dringend auf die o.g. Vereinbarung gewartet haben (und ich glaube, dass es nicht nur uns so erging), habe ich das Wort 'langersehnt' gewählt.
Die Spekulationen, ob nun das eigene Haus beim einen oder anderen System unter diesen oder jenen Bedingungen besser 'abgeschnitten' hätte, überlasse ich im Übrigen mittlerweile gern anderen.
MfG,
ck-pku