Beiträge von ck-pku

    Guten Tag,

    Sie verkürzen die Kodierfähigkeit der Diagnostik m.E. zu sehr, denn mit 1-903 und 1-904 konnte man nicht generell die Diagnostik, sondern nur die aufwendige Diagnostik kodieren, d.h. den Teil, der über Routinediagnostik, die grds. alle Patienten erhalten, hinausgeht.

    Somit bestand seinerzeit auch kein Widerspruch zur (aktuell) PP014f der DKR-Psych 2017.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo RA Berbuir,

    ich verstehe, worauf Sie hinaus wollen, ich sehe aber nicht, wieso diese vermeintliche Gefahr bei der KK-Struktur-Checkliste nicht bestehen sollte.

    Nehmen wir also an, dass bzgl. des OPS-Kodes 9-61 in der Struktur-Checkliste der Krankenhausgesellschaften die Geschäftsführung auf Seite 7/36 u.a. bestätigt, dass eine therapiezielorientierte Behandlung durch ein multiprofessionelles Team unter Leitung eines Facharztes (für Psychiatrie und Psychotherapie) erfolgt. Worin liegt denn dann der Unterschied in der Struktur-Checkliste der Krankenkasse (Checkliste 961 Version2017 Endversion.pdf), die nichts anderes besagt, außer dass Sie ergänzend darauf hinweist, dass dieser Facharzt Dr. med. Max Mustermann heißt? Dies könnte man ja beim Zweifel des MDK doch auch immer noch belegen, wenn zuvor die Struktur-Checkliste der Krankenhausgesellschaften (korrekt!) ausgefüllt wurde...


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    bei den Checklisten, die von den KK'en zur Verfügung gestellt werden, ist sicherlich fragwürdig, ob diese detaillierte Datenerhebung über Mitarbeiter (Namen, Qualifikation etc.) überhaupt rechtens (Erhebungsgrundlage zu Mitarbeiterdaten im Kontext u.a. des Datenschutzes!) und verhältnismäßig ist, was ich bezweifele. Damit setzen sich alle Fachleute ja immer wieder auseinander, so z.B. hier.

    Die Checklisten der Krankenhausgesellschaften bestätigen ja ebenfalls, dass diese Berufsgruppen vorhanden sind, auch wenn Mitarbeiter eben aus den o.g. Gründen nicht einzeln aufgeführt werden.

    Unsere Budgetverhandlungspartner haben mitgeteilt, dass es Ihnen egal sei, welche Checklisten verwendet werden, wir können dies entscheiden.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen B.Onoh,

    schauen Sie sich mal hier Thread Nr. 7, 8 und 9 an, das dürfte sehr erhellend sein... ;)

    Das im Thread Nr. 9 angesprochene 'Arbeitspapier zur Dokumentation der Strukturvoraussetzungen von Komplexbehandlungskodes (aktuell: 2017) für das PEPP-System' gibt es z.B. hier.

    Diese Checklisten, da hat Thomas B. recht, werden von den Krankenkassen im Rahmen der Budgetverhandlungen abgefragt.

    Ich hoffe, dass dieser Hinweis Ihre Fragen beantwortet.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo PEPPstagram,

    die Intensivbehandlung gemäß OPS 9-61 ist nur dann zu kodieren, wenn alle dafür benötigten Mindesterkmale vorliegen. Dazu gehören u.a. die 7 Patienten-Intensivmerkmale, von denen wenigstens eines vorliegen (für 9-617) muss. Es ist also (theoretisch) möglich, dass beim Patienten eine schwere Antriebsstörung vorliegt, Sie aber deshalb nicht 9-61 kodieren können, weil die Abteilung z.Zt. nicht von einem Facharzt der dort angegeben Fachrichtungen geleitet wird oder aber z.B. keine therapiezielorientierte Behandlung erfolgt.

    Bzgl. der Psych-PV-Einstufung haben Sie recht, diese geschieht völlig unabhängig von der OPS-Einstufung. Hier sind die Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen (z.B. hier) maßgeblich.

    Hoffe, dass das zunächst weiter hilft.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo GW,

    Sorry, wenn ich aber wieder den advocatus diaboli spiele

    zum einen bin ich das ja gewohnt ;) , zum anderen haben Sie meinen Hinweis missinterpretiert.

    Ich schlage mich auch nicht um diesen Nachweis, aber:
    Für die diesjährige Budgetfindung haben die Krankenkassen die Geltendmachung unserer Mehrforderung nach § 18 Abs. 3 BPflV, die sich aus dem PsychVVG ergibt, auf das kommende Jahr verschoben, weil -rein formal- § 18 Abs. 3 BPflV auf den Nachweis nach § 18 Abs. 2 BPflV verweist und aufbaut.

    Nun sollte dieser Nachweis gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BPflV ja eigentlich schon bis zum 31.03.2017 ausgestaltet worden sein, was in unserem Falle bei fristgerechter Ausgestaltung die Geltendmachung der Mehrforderung nach § 18 Abs. 3 BPflV schon in diesem Jahr zur Folge gehabt hätte.

    Nur weil alle Beteiligten seit Monaten dringend auf die o.g. Vereinbarung gewartet haben (und ich glaube, dass es nicht nur uns so erging), habe ich das Wort 'langersehnt' gewählt.

    Die Spekulationen, ob nun das eigene Haus beim einen oder anderen System unter diesen oder jenen Bedingungen besser 'abgeschnitten' hätte, überlasse ich im Übrigen mittlerweile gern anderen.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Underwood,

    meines Erachtens dürfen Vertreter der Berufsgruppe 'Heilerziehungspflege' definitiv OPS-Leistungen erbringen (s. hier, hier oder hier)!

    Welcher Berufsgruppe sie im Erwachsenenbereich zugeordnet werden, hängt aber wahrscheinlich eher von den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsalltags vor Ort ab, also entweder "Pflegefachpersonen" oder "Spezialtherapeuten".


    MfG,

    ck-pku

    Hallo PEPPY,

    es gibt im Gültigkeitsbereich der BPflV keine Mindestaufenthaltsdauer, damit ein Pflegetag als Berechnungstag abgerechnet werden kann.

    ABER:
    Sie müssten detaillierter benennen, worum es Ihnen im Kern geht.

    Geht es um den Aufnahme-, Verlegungs- oder Entlasstag oder geht es um Beurlaubungen? Im letztgenannten Falle können Sie schon einmal prüfen, ob Ihr Landesvertrag eine entsprechende Regelung beinhaltet. Ansonsten müssen Sie immer bedenken, dass an jedem Aufenthaltstag eine Indikation zur Behandlung bestehen muss, die ja durch den MDK geprüft werden kann. "Es genügt also nicht die bloße Anwesenheit, sie muß vielmehr den Charakter einer stationären Unterbringung haben." (Dietz/Bofinger, Kommentar zur BPflV, S. 254).

    Sofern Sie Ihre Frage konkretisieren, werde ich gern versuchen, Ihnen weiterzuhelfen.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Anna315,

    für diese Abrechnungspraxis gibt es meines Wissens nach keine gesetzliche und/oder vertragliche Grundlage (also weder in den §§ 118, 120, 295, 301 SGB V und deren Kommentierung, noch in unserem alten, gekündigten Landesrahmenvertrag nach § 118 Abs. 1 SGB V, noch in der Vereinbarung zu PIA's nach § 118 Abs. 2 SGB V, noch in der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V), sie stammt aus der analogen Anwendung (zunächst) des § 9 Satz 1, 2 FPV (bzw. neu: § 9 PEPPV): Kostenträgerwechsel.

    Die von Ihnen geschilderte Problematik kennen wir aus Einzelfällen, sie ließ sich aber mit Verweis auf die §§ 102 bis 105 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern) beheben.


    MfG,

    ck-pku