Hallo merguet,
ich kann Ihre Argumente der Vereinfachung bei der Geltendmachung von Ansprüchen durchaus nachvollziehen, ich wollte mit meinem Einwand aber aufzeigen, dass es sooo einfach dann doch nicht ist, datenschutzrechtliche Probleme, die Ihnen durchaus zurecht in der Vergangenheit Bauchschmerzen bereitet haben, beiseite zu wischen...
Und das von GW vorgetragene Argument widerspricht meinem Einwand überhaupt nicht, denn natürlich steht der § 203 StGB einer Überlassung von Krankenunterlagen nicht entgegen, deren übermäßiger Umfang aber durchaus schon...
Ich habe selbst Jahre in einer Leistungsabteilung einer Krankenkasse gearbeitet. Natürlich wird sich zwischen dem MDK und den Krankenkassenmitarbeitern ausgetauscht. Und natürlich kommt dieses Wissen auch im 'Beratungsgespräch' der Krankenkassenmitarbeitern mit dem versicherten Patienten (z.B. im Krankengeldbezug im Hinblick auf die Einleitung von Reha-Maßnahmen oder der Notwendigkeit eines Rentenverfahrens gem. § 51 SGB V) zum Tragen...
Und ich wäre auf die Entscheidung eines Gerichtes gespannt, wenn ein versicherter Patient ein Krankenhaus (hoffentlich einmal) anzeigt, wie eine vertrauliche Information, die im Krankenhaus einem Arzt offenbart wurde, eigentlich Ihren Weg zur Krankenkasse gefunden hat, wenn dies mit dem Gegenstand der Fallprüfung eigentlich nichts zu tun hatte... Ich denke schon, dass dann nach dem Verursacher der Geheimnisoffenbarung gefragt würde...
Mehr wollte ich eigentlich nicht zu Bedenken geben.
MfG,
ck-pku