Hallo helmutwg,
ehrlich gesagt verstehe ich Ihre Anmerkung nicht richtig:
Sie können natürlich jede Menge andere OPS Kodes verschlüsseln bei denen die Gültigkeit nicht extra erwähnt ist, aber es bringt halt nichts...
Welche OPS man verschlüsseln muss, steht ja nicht im Benehmen des Anwenders und schon gar nicht zulässig ist es, nur die Prozeduren zu verschlüsseln, die "was bringen"!
Gemäß DKR-Psych 2017 sind "(a)lle Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, (...) zu kodieren" (s. PP001a, Satz 1), auch die Konsilleistungen!
Und die Kodierrichtlinien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych-Version 2017) gemäß § 17d KHG vom 23.09.2016 verbindlich, d.h. verpflichtend anzuwenden!
Also müssen sehr wohl alle Prozeduren, ob für den Anwendungsbereich des § 17d KHG oder ohne spezifischen Anwendungsbereich deklariert, verpflichtend kodiert werden.
MfG,
ck-pku