Beiträge von ck-pku

    Hallo MEDCOLLER,

    Schulrecht ist Ländersache, daher finden Sie diesbezügliche Bestimmungen in den Schulgesetzen der Länder (in Niedersachsen z.B. im § 69 NSchG, der hier kommentiert ist).

    Allgemeine Infos zum Thema finden Sie bei betanet.

    Wieso Sie allerdings denken, dazu etwas im OPS zu finden, erschließt sich mir aber nicht, denn der OPS ist doch 'nur' ein Kode-Katalog zur Verschlüsselungen von Operationen und Prozeduren... ?(

    Hoffe, mein Hinweis hilft schon einmal ein wenig weiter.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Armada66,

    genau das ist der springende Punkt:
    Eine parallele Anwendung der DKR zu den DKR-Psych ist eben gerade nicht gewollt und vereinbart worden!

    Die DKR sind also gerade keine Ergänzug der DKR-Psych.

    Die Fragen, die in den DKR geklärt wurden, bleiben im Anwendungsbereich der DKR-Psych, sofern nicht explizit geregelt, also offen. Das müssen wir (bis zur Aufnahme entsprechender Regelungen in die DKR-Psych) aushalten...


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Elsa,

    nein, anschreien will ich niemanden... ;)

    So naiv ist Ihre Frage gar nicht, die wird häufig gestellt. Die Antwort finden Sie in den Vereinbarungen (ich hoffe, die Unterstreichung wird mir nicht übel genommen) zur DKR bzw. DKR-Psych 2017:

    Beachten Sie bitte auch, dass für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, die Kodierrichtlinien Vorrang haben. (Einleitung zu den DKR-Psych 2017, S. III f.)


    MfG (und schönes Wochenende),

    ck-pku

    Guten Morgen,
    Armada66 schrieb:

    • Aber warum sollte ich diesen Kode angeben? Weil Sie dazu verpflichtet sind (siehe oben)!
    • Eine Verletzung oder Vergiftung kann ich genauer angeben. Die Bemerkung verstehe ich nicht.
    • Vielleicht sagt der Pat. ja auch später mal das es nur ein versehen war. Den Hinweis finde ich bemerkenswert: Sie dürfen laut DKR-Psych ja ohnehin nur gesicherte Erkenntnisse kodieren (Ausnahme: PD008a - Verdachtsdiagnosen). Sofern sich also eine Patientin im Aufenthalt z.B. durch Ritzen mit einer Rasierklinge, Büroklammer o.ä. selbst verletzt, was ja i.d.R. i.S.v. PD003c das Patientenmanagement beeinflusst (therapeutische Aufarbeitung, Verbinden), haben Sie doch eine gesicherte Erkenntnis. Was soll da Ihr Hinweis eines angeblichen, nachträglichen 'Versehens'? Das Gegenteil würde doch aus Ihrer Dokumentation ersichtlich sein.
    • Wir geben ihn nicht an! Dann verstoßen Sie gegen die DKR-Psych! (Mir persönlich ist das natürlich egal, was in Ihrem Haus gemacht wird, dies ist aber ein Fach-Forum und ich möchte nicht, das durch solche Kommentare der Eindruck entsteht, dass man sich Kodierung beliebig aussuchen kann. Dies wäre eine Ohrfeige für die Fachlichkeit von Medizin-Controller und Kodierfachkräften, die sich landauf, landab und tagein, tagaus bemühen, das "Right-Coding" in Kliniken zu implementieren.)

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Marsfraeulein,

    ich wundere mich immer wieder, warum gemeint wird, dass ein Einzelner die Verpflichtung zur korrekten Kodierung in sein persönliches, beliebiges Benehmen stellen dürfte.

    Weder die deskriptive ICD-10-GM 2017 selbst noch die DKR-Psych 2017 schränken den Gebrauch des (einzig aus der Krankheitsgruppe 'Vorsätzliche Selbstbeschädigung' des Kapitels XX. verbliebenen) Kodes X84.9! hinsichtlich der Frage ein, ob der Kode dem Patienten zum Nachteil gereicht! Und andere verbindliche Regeln zur Kodierung gibt es nicht!
    Mit dieser Sorge, dass ein ICD-Kode einem Patienten durch ein 'Etikettieren' ('labeln') zum Nachteil gerät, könnte man ja immer begründen, dass sich insbesondere Kodes aus dem Kapitel F der ICD-10 nachteilig für den Patienten auswirken (oder meinen Sie, dass eine Suchtmittel-Abhängigkeit hinsichtlich der von Ihnen zitierten zukünftigen Versicherungsabschlüssen vorteilhaft wäre)?
    Diese Sorge unterstellt aber immer eine Missachtung von Datenschutz und einen 'hausierenden' Umgang mit korrekt kodierten Diagnosen!

    Dies möchte ich zu Bedenken geben.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen PEPPY,

    der OPS benennt keine besonderen, zusätzlichen Bedingungen an die Ausbildung derjenigen Ärzte und Psychologen, die die Achse II – IV der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-2) im Rahmen der Diagnostik erfassen. Und darüber hinaus gibt es keine verbindlichen Bestimmungen zur Rechtfertigung des OPS-Kodes.
    Aber bitte beachten Sie insbesondere, dass es sich bei der Liste der angewandten Verfahren lediglich um eine beispielhafte Auflistung handelt.

    Ihre Kollegin meint wahrscheinlich, dass Sie in der OPD-Weiterbildung neben einem Grundkurs noch einen Aufbaukurs machen muss. Dies fordert aber -wenn überhaupt- der OPS bestenfalls indirekt.

    Ich hoffe, meine Einschätzung hilft Ihnen weiter. Einen guten Wochenstart wünscht


    mfG,

    ck-pku

    Hallo helmutwg,

    ehrlich gesagt verstehe ich Ihre Anmerkung nicht richtig:

    Sie können natürlich jede Menge andere OPS Kodes verschlüsseln bei denen die Gültigkeit nicht extra erwähnt ist, aber es bringt halt nichts...

    Welche OPS man verschlüsseln muss, steht ja nicht im Benehmen des Anwenders und schon gar nicht zulässig ist es, nur die Prozeduren zu verschlüsseln, die "was bringen"!

    Gemäß DKR-Psych 2017 sind "(a)lle Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, (...) zu kodieren" (s. PP001a, Satz 1), auch die Konsilleistungen!

    Und die Kodierrichtlinien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych-Version 2017) gemäß § 17d KHG vom 23.09.2016 verbindlich, d.h. verpflichtend anzuwenden!

    Also müssen sehr wohl alle Prozeduren, ob für den Anwendungsbereich des § 17d KHG oder ohne spezifischen Anwendungsbereich deklariert, verpflichtend kodiert werden.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo merguet,

    ich kann Ihre Argumente der Vereinfachung bei der Geltendmachung von Ansprüchen durchaus nachvollziehen, ich wollte mit meinem Einwand aber aufzeigen, dass es sooo einfach dann doch nicht ist, datenschutzrechtliche Probleme, die Ihnen durchaus zurecht in der Vergangenheit Bauchschmerzen bereitet haben, beiseite zu wischen...

    Und das von GW vorgetragene Argument widerspricht meinem Einwand überhaupt nicht, denn natürlich steht der § 203 StGB einer Überlassung von Krankenunterlagen nicht entgegen, deren übermäßiger Umfang aber durchaus schon...

    Ich habe selbst Jahre in einer Leistungsabteilung einer Krankenkasse gearbeitet. Natürlich wird sich zwischen dem MDK und den Krankenkassenmitarbeitern ausgetauscht. Und natürlich kommt dieses Wissen auch im 'Beratungsgespräch' der Krankenkassenmitarbeitern mit dem versicherten Patienten (z.B. im Krankengeldbezug im Hinblick auf die Einleitung von Reha-Maßnahmen oder der Notwendigkeit eines Rentenverfahrens gem. § 51 SGB V) zum Tragen...

    Und ich wäre auf die Entscheidung eines Gerichtes gespannt, wenn ein versicherter Patient ein Krankenhaus (hoffentlich einmal) anzeigt, wie eine vertrauliche Information, die im Krankenhaus einem Arzt offenbart wurde, eigentlich Ihren Weg zur Krankenkasse gefunden hat, wenn dies mit dem Gegenstand der Fallprüfung eigentlich nichts zu tun hatte... Ich denke schon, dass dann nach dem Verursacher der Geheimnisoffenbarung gefragt würde...

    Mehr wollte ich eigentlich nicht zu Bedenken geben.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    interessant, wie datenschutzrechtliche Bedenken eines Chefarztes verunglimpft werden...

    So unberechtigt sind diese Bedenken nämlich eben nicht: Auch im Prüfverfahren gibt es ein sog. 'Übermaßverbot' der Auskunft. Denn § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB besagt ja, dass derjenige, der "unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...), offenbart, das ihm als Arzt (...) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" wird.

    Es stellt sich also die Frage nach der Befugnis zur Offenbarung, denn ansonsten können Auskünfte verweigert werden (s.a. § 100 Abs. 2 SGB X).

    Aus diesem Grunde sind die Krankenkassen im Rahmen des Prüfverfahrens ja angehalten, ihre Fragen zu konkretisieren (s.a. § 4 PrüfvV).

    Wie fänden Sie es denn, wenn Sie als psychiatrischer Patient im Krankenhaus gelegen hätten und die Krankenkasse (über den MDK) nun im Nachhinein die Rechtmäßigkeit einer Prozedur prüfen möchte und dem MDK vom Krankenhaus 'einfachheitshalber' die Gesamtdokumentation inkl. der Gesamtanamnese (inkl. evtl. Aussagen zum Sexualverhalten) ausgehändigt wird?

    Finden Sie die Argumentation dann auch noch

    albern und (...) aus einem anderen Jahrhundert

    stammend?

    Ich freue mich jetzt schon auf Gegeneinwände.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Underwood,

    der Ressourcenverbrauch ist doch die Vergütung der konsiliarischen Leistung, die Ihr Haus selbst nicht durchführen konnte. Sie hatten also Aufwand und können dementsprechend gesicherte Nebendiagnosen und/oder Prozeduren auch kodieren.

    Allen ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku