Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen,

    eine gute Lösung für all die Probleme wäre ja, wenn man dem MDK einen Zugriff auf einen extra dazu eingerichteten Bereich der elektronischen Patientenakte im KIS bzw. DMS des Hauses über eine gesicherte VPN-Verbindung gestatten würde. Bei Eingang der Prüfanzeige des MDK würde man die Dokumente, die geeignet sind, die Fragen des MDK zu beantworten, in diesen Bereich schieben. Der MDK erhält statt der Unterlagen in Papierform, die Zeit, Porto und Nerven kosten und zudem verlustträchtig sind, lediglich eine patientenindividuelle, passwortgeschützte Zugangskennung zu den elektronischen Dokumenten mitgeteilt. Der MDK hat dann ausschließlich Zugriff auf die elektronischen Dokumente (bzw. Dokumentausschnitte), die er ohnehin in Papierform erhalten hätte.

    Ein Problem könnte natürlich sein, dass der MDK dieses Procedere ablehnt. Technisch lösbar ist dies allerdings problemlos. Wir arbeiten mit dem KIS von Nexus in Kombination mit dem ELOprofessional-DMS von CiBS. Wir streben diese Lösung z.Zt. an.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Thomas B.,

    da Ihnen seltsamerweise bisher niemand geantwortet hat, versuche ich mich mal an dem Problem:

    Ihre Frage zielt auf die Definition, was zu den 'allgemeinen Krankenhausleistungen' gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV zählt: 'Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.'
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV gehören die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter auch dazu.
    Einzig die Dialyse gehört nicht zu den Krankenhausleistungen (gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV).

    Der Kommentar von Dietz/Bofinger u.a. zur BPflV führt dazu auf: "Das die Leistungen veranlassende Krankenhaus ist gegenüber dem Leistungserbringer kostenpflichtig. Die zu zahlenden Vergütungen sind Kosten des Krankenhauses. (...) Die Regelung bezieht jede zur Behandlung notwendige Leistung Dritter ein. Dies ist sachgerecht und räumt manche Zweifelsfrage aus." (BPflV § 2, Punkt 10, S. 39)

    Unter BPflV § 2, Punkt 12, S. 40 wird Ihr Problem der sog. interkurrenten Erkrankung vertieft:
    "Die Zuordnung sogenannter 'interkurrenter Erkrankungen' zu den allgemeinen Krankenhausleistungen ist immer noch nicht geklärt. Man versteht darunter Erkrankungen, die zwar nicht Anlass für die Krankenhausaufnahme waren, aber gleichwohl während des Krankenhausaufenthalts behandlungsbedürftig sind. (...) Der Referentenentwurf einer BPflV 1995 hat hier eine Klärung versucht, den Versuch aber weitgehend wieder aufgegeben. Geblieben ist eine auf die Dialyse beschränkte Regelung. Angesprochen waren neben der Dialyse:

    • die zahnärztliche Behandlung durch externe Ärzte und Zahnärzte; (...)
    • teure Medikamente, mit denen der Patient bisher regelmäßig versorgt wurde.

    Die (...) Beschränkung auf das psychiatrische Krankenhaus und die nicht justitiable Begrenzung auf teuere Arzneimittel warfen jedoch solche Probleme auf, dass von einer solchen Regelung abgesehen wurde. (...) Interkurrente Erkrankungen gehörten im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu den allgemeinen Krankenhausleistungen."

    ABER: "Für eine grundsätzlich ambulant zu erbringende aufschiebbare Behandlung gelte dies nicht." (ebd.)

    In Ihrem Fall war die ambulante zahnärztliche Behandlung sicher nicht aufschiebbar (akute Zahnschmerzen), daher gehört diese Leistung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV, die über die Pflegesätze abgegolten sind. Ihr Haus muss also die Liquidation des Zahnarztes aus dem Pflegesatz begleichen.


    Exkurs:

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 12.11.2013 (B 1 KR 22/12 R) den Fall eines Rechtsstreits über die Erstattung der Kosten eines während (hier: psychiatrischer) stationärer Behandlung verordneten sehr teuren Fertigarzneimittels Tracleer (Wirkstoff: Bosentan) verhandelt. Auch hier entschied das BSG, dass es sich bei den Kosten um allgemeine Krankenhausleistungen handelt, auch wenn es sich bei der Höhe der Kosten um Härten für das Krankenhaus handelt.

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung schreibt infolge des o.g. BSG-Urteils am 08.03.2016 an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN): Bislang hätte die KVN "in Übereinstimmung mit dem hiesigen Schreiben vom 05.05.1986 den Mitgliedern dahingehend geantwortet, dass (...) der niedergelassene Arzt (...) seine ambulanten Leistungen gesondert vertragsärztlich berechnen dürfe, weil das Krankenhaus solche Leistungen mangels Versorgungsauftrags nicht erbringen könne. An dieser Auffassung vermöchten Sie im Anschluss an das (o.g. BSG-Urteil - d.V.) nicht länger festhalten. (...) Sicherlich fällt auf, dass das Bundessozialgericht das Tatbestandsmerkmal 'unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses' in § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV nicht eigens würdigt. Gleichwohl trifft das Bundessozialgericht stimmige Wertungen ( ?( Hervorhebung durch d.V.). Deshalb gelange ich zu der Auffassung, dem Bundessozialgericht müsse darin gefolgt werden, dass, wenn und soweit es sich um eine vollstationäre Krankenhausbehandlung handelt und nicht die Ausnahme 'Dialyse' vorliegt und auch die Maßnahme sich nicht auf einen Zeitraum außerhalb der vollstationären Krankenhausbehandlung erstreckt, die Drittleistung durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz zu vergüten ist."

    Bitte sorgen Sie also dafür, dass der Vergütungsanteil für interkurrente Erkrankungen außerhalb der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses in das Budget des Krankenhauses eingestellt wird.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    einen umfangreichen Artikel nebst Download-Möglichkeit von Vorträgen zum BPtK-Symposium „Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems“ vom 23.06.2016 in Berlin finden Sie hier.

    Eine umfassende Zusammenfassung der Sicht der DKG auf den PsychVVG-Referentenentwurf nebst Erwartungen an das weitere Gesetzgebungsverfahren finden Sie in der aktuellen Ausgabe von "Das Krankenhaus" 07/2016 hier und hier.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    @Anyway: Danke für das Feedback. Ich habe auch nie einen Hehl daraus gemacht, wie ich selbst über PEPP denke und habe das auch nun die ganzen Jahre immer wieder begründet und zur Diskussion gestellt. Allerdings habe ich zeitgleich immer versucht, alle PEPP-Stimmen, also 'Befürworter' und 'Gegner', zu veröffentlichen, damit sich der geneigte Leser, sofern überhaupt noch notwendig, ein eigenes, differenziertes Bild machen kann. Und, das möchte ich doch noch betonen, ich habe mich auch immer wieder durchaus konstruktiv und neutral mit dem Thema auseinandergesetzt, so z.B. hier, hier, hier und hier...

    Die Deutsche Apotheker Zeitung berichtet hier vom "2. Nationalen Forum für Entgeltsysteme in der Psychiatrie und Psychosomatik", welches Anfang der Woche in Berlin stattgefunden hat.
    U.a. brachte Herr Orlowski aus dem BMG (Abteilung 2 - Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung) "eine weitere Verschiebung des neuen Finanzierungssystems ins Spiel. 'Wir sind wahrscheinlich klug beraten, dem System ein Jahr Zeit zu geben', sagte er."

    Angedeutet hatte sich dies bereits hier im Artikel "Bundesgesundheitsministerium nimmt Kritik am PsychVVG ernst" des Deutschen Ärzteblattes vom 23.06.2016, in dem Herr Algermissen aus dem BMG (Referat 223 - Leistungsrecht, Beitragsrecht) "betonte, dass der Referentenentwurf nicht in Stein gemeißelt sei und dass das BMG gerade die Rückmeldungen zum Entwurf auswerte. 'Die Kritik über die Abwärtsspirale nehmen wir sehr ernst', betonte er. 'Ich kann aber noch keine Prognose geben, an welchen Stellschrauben wir noch drehen
    werden.'"


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    hier finden Sie die unbedingt lesenswerte Stellungnahme "Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus" vom 5. April 2016 des Deutschen Ethikrats, die dieser mit Schreiben vom 6. Juni 2016 dem Deutschen Bundestag zugeleitet hat (Drs. 18/8843).
    Wer die Kürze mag, lese die Zusammenfassung mit Empfehlungen auf den Seiten 52 bis 56. Die (meiner Meinung nach absolut zutreffenden) Beobachtungen des Ethikrates zielen u.a. auch direkt auf das aktuelle PsychVVG-Gesetzgebungsverfahren (S. 55, Punkt 5.2.4.e)).

    Und hier noch eine Stellungnahme zum PsychVVG-Entwurf des Deutschen Pflegerates vom 14.06.2016.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen GW,

    zur unterstellten PEPP-Befürwortung:
    Leitende von Optionshäusern berichten, dass Sie das PEPP-System nicht (!) aus Überzeugung, sondern aus wirtschaftlicher Not anwenden (s. Zitat Herr Höhmann hier).

    manche finden es sogar gut und richtig

    Von Ihnen, Krankenkassen (noch nicht mal allen) und gewinnorientierten Privatkrankenhäusern mal abgesehen, wer denn? Zeigen Sie mir mal Krankenhausleitungen oder Ärztliche Direktoren, die sich öffentlich pro PEPP aussprechen (bzw. ausgesprochen haben)...

    zur Personaldiskussion:
    Sie unterstellen, dass die PEPP-Gener und Ihre unterstützenden Verbände unbegründet mehr Personal fordern! Seltsam, denn bereits mit der PsychPV hat der Gesetzgeber Mindest-Personalstandards in der Psychiatrie festgelegt, die nun angesichts des therapeutischen Fortschritts, der durch die AWMF-S3-Leitlinien dokumentiert wird, leitliniengerecht vom G-BA fortgeschrieben werden soll. Und das haben jetzt ja auch alle Beteiligten gemeinsam beschlossen.Dass das in der sprechenden Medizin, in der der Personaleinsatz ca. 80% der Gesamtkosten ausmacht, evtl. mehr Geld kosten wird, ist dann die Folge (s.a. hier: Psychiatrie-Reform wird teurer als erwartet). Von der Unbegründetheit einer Personal-Mehrforderung kann doch also gar nicht die Rede sein. Das sollten Sie als langjährige Führungskraft doch eigentlich wissen...

    zum Mitteleinsatz in der Krankenversicherung:
    Die Frage ist doch: Was ist unserer Gesellschaft Gesundheit wert? Patienten (und deren Angehörige) formulieren (zu Recht?) Anspruch auf maximale, also bestmögliche Versorgung und Betreuung während der Behandlung. Gleichzeitig wollen Beitragszahler (zumindet die Gesunden) (auch im Kontext des Wirtschaftlichkeitsgebots) minimale Beiträge. Dieser Widerspruch ist genauso scheinheilig, wie Konsumenten einerseits gern (politisch korrekt) Natur- und Tierschutz fordern, gleichzeitig aber bei Aldi, Lidl & Co. einkaufen gehen, weil es dort scheinbar besonders günstig ist (Folgekosten werden ja gern außer Acht gelassen)... Hier benötigen wir sicherlei eine richtunggebende, gesamtgesellschaftliche Diskussion...

    Zur Transparenz durch Dokumentation:
    Die 'PEPP-Methoden' der Transparenz-Schaffung führen doch nur zu einer Schein-Transparenz. Zeigen Sie mir auch nur einen Fall, der nach Abrechnung durch die ICD- und OPS-Kodes sowie durch die Fallgruppe jedem Beteiligten transparent erklärt, welche Gesamt-Dienstleistungen ein Patient während seines Krankenhausaufenthaltes erfahren hat! Diese Problematik beschäftigt dieses Forum ja nun andersherum ständig: Wie bilde ich das ab, wie jenes...
    Und damit unterscheidet sich das PEPP-System auch nicht von dem 'Alt-System': Die Komplexität der Behandlungsdienstleistungen ist nur mit größter Dokumentationswut hinreichend abbildbar.
    ABER: Dies führt uns aber vom eigentlichen Behandlungsauftrag, der Behandlung Erkrankter, weg.
    UND: Wenn diese Art der Dokumentation dann zumindest von den Krankenkassen hinreichend gegenfinanziert würde, dann wäre dies ja hinnehmbar, aber -so die Doppelmoral des PEPP-Systems- wird dieser sog. "Erfüllungsaufwand" eben nicht hinreichend gegenfinanziert, bei zunehmend ausbordernden Dokumentationswünschen. Die dafür aufzubringende Zeit muss dann also zwangsläufig von der Behandlungszeit abgehen...

    Mit diesen Denkanstößen verbleibe ich


    mfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    hier die Stellungnehme der

    zum PsychVVG-Entwurf.

    Brival: Die NKG-Mitteilungen werden nur an die Mitgliedskrankenhäuser verteilt, daher kann ich diese hier aus urheberrechtlichen Gründen nicht veröffentlichen. Aber: Der Zeitplan wurde auch schon von diversen anderen Veröffentlichungen zitierfähig bestätigt, so z.B. hier von der AOK (Tabelle unten auf der Seite).


    MfG,

    ck-pku

    Hallo NuxVomica,

    Was ist falsch daran, den Standpunkt des Medizincontrollers einzunehmen? Mir ist es wichtig, dass großartige Pläne auch umsetzbar, operationalisierbar und finanzierbar sind.

    Daran ist natürlich überhaupt gar nichts verkehrt (ich bin ja in unserem Hause u.a. auch für das Medizincontrolling verantwortlich), nur ist das ja nur ein Blickwinkel unter vielen... Und dafür, dass die "Pläne auch umsetzbar, operationalisierbar und finanzierbar sind", kämpfen ja u.a. auch die o.g. Verbände.

    Ich freue mich jedenfalls auf weitere konstruktive Austausche mit Ihnen! :)


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen NuxVomica,

    es tut mir leid, aber Ihre Anmerkungen kann ich so nicht stehen lassen.

    Nach wie vor überrascht mich ein ums andere Mal, dass Stellungnahmen derjenigen, die sich kritisch zum früher angedachten PEPP-System äußern und geäußert haben, hier diskreditiert werden:

    Politisches Geblubber hilft keinem.

    Weiterhin scheint es, dass die ganze Thematik häufig nur aus dem Blickwinkel der (vermeintlichen) Interessen eines Medizincontrollings nach Operationalisierbarkeit betrachtet wird. Anders kann ich mir die folgende Bemerkung nicht erklären:

    Und was soll so gut und begrüßenswert sein an der stationsäquivalenten ....sein?Der dafür nötige Personaleinsatz wird die Krankenhäuser runinieren.

    Können Sie sich nicht vorstellen, dass bestimmte Patientengruppen von Hometreatment profitieren können (Erfahrungen aus Modellvorhaben zeigen dies ja durchaus)? Und wenn ja, ist dies dann nicht Grund genug, eine solche Behandlungsform als Regelleistung einzuführen? Sind wir nicht in erster Linie für unsere Patienten da?
    Und das diese sinnvolle Behandlungsalternative auskömmlich finanziert wird, dafür streiten doch die Verbände! Insbesondere wird sich doch z.B. gegen die Substitution von Hometreatment-Plätzen mit vollstationären bzw. teilsationären Plätzen, wie es der § 115d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V des PsychVVG-Entwurfs vorsieht bzw. die Bedingung der Substitutionsmöglichkeit gem. § 3 Abs. 3 Satz 4, letzter Halbsatz BPflV des PsychVVG-Entwurfs, ausgesprochen!

    Und gegen die Zunahme an Dokumentation und "MDK-Wahnsinn" sprechen sich doch o.g. Stellungnahmen aus:

    • DGPPN, Seite 3: "Verminderung der Bürokratieaufwandes bei der Dokumentation"
    • DGPPN, Seite 12f.: " 'Bewährungsfrist', innerhalb der sich ein Dokumentationscode als relevant bewähren muss" zum Zwecke des Bürokratieabbaus
    • Die NKG-Bewertung, die ich aus urheberrechtlichen Gründen nicht eingestellt habe, vertieft u.a. das Thema noch dezidiert.

    So verbleibe ich zunächst


    mit freundlichen Grüßen,

    ck-pku