Beiträge von ck-pku

    Hallo KodiererHGW,

    ohne den Fall zu kennen, kann ich Ihnen die Frage nicht beantworten.

    Allerdings stellt sich mir zunächst die Frage nach der psychiatrischen Grund-Erkrankung. Adipositas ist ja eine endokrine, Ernährungs- bzw. Stoffwechselerkrankung.

    Weiterhin verstehe ich noch nicht, was Sie so zum Behandlungsbereich G drängt, denn es gäbe ja auch A4...
    Als Faustregel, so habe ich es einst gelernt, gilt für den Behandlungsbereich G eine Altersgrenze von ca. 65 Jahren, wenn man jedoch im früheren Alter an einer Erkrankung leidet, die eher dem G-Bereich zugeordnet wird (z.B. dementielle Erkrankungen, schwerwiegende Erkrankungen, die das ZNS betreffen [s. o.g. Bsp. 2]), so ist in diesen Fällen die Verwendung des Behandlungsbereichs G zulässig. Sonst nimmt man halt A4 (bzw. S4).

    Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo schnabbeline,

    das kann in den PsychKG's der Bundesländer geregelt sein, so soll in Niedersachsen z.B. im Zuge der Novellierung des NPsychKG's (Gesetzentwurf, 06.10.2015) der neue § 21c Abs. 2 NPsychKG lauten:

    "(2) Bei einer Fixierung ist zum Schutz der fixierten Person eine durchgängige Beobachtung mit regelmäßiger Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. In der Regel ist die durchgängige Beobachtung durch eine ständige, unmittelbare, persönliche Beobachtung sicherzustellen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn krankheitsbedingt eine unmittelbare Beobachtung nicht angezeigt ist."

    Die Gesetzesbegründung zu § 21c Abs. 2 NPsychKG führt aus:
    "Bei Fixierungen ist es erforderlich, zum Schutz der Betroffenen eine ständige persönliche Beobachtung der fixierten Person sowie regelmäßige Kontrollen der Vitalfunktionen durchzuführen. Eine ständige persönliche Beobachtung kann z. B. in Form einer Sitzwache oder in Form einer Beobachtung durch ein Überwachungsfenster erfolgen. Ausnahmen können dann angezeigt sein, wenn aufgrund des Krankheitsbildes des Betroffenen eine persönliche Überwachung aus ärztlicher Sicht der Indikation und ggf. dem Behandlungsziel widerspricht. Eine optisch-elektronische Überwachung bzw. Datenaufzeichnung ist nicht zulässig. Absatz 3 ist insoweit zu beachten. Mit dieser Regelung wird auch eine Empfehlung des „UN-Ausschusses gegen Folter“ (UN-Anti-Folter-Konvention) umgesetzt, der empfohlen hat, Fixierungen in psychiatrischen Krankenhäusern streng zu regulieren."

    Prüfen Sie also, ob das PsychKG Ihres Bundeslandes ähnliche Regelungen enthält. Daneben gibt es natürlich mögliche Erlasse Ihres Landes-Gesundheitsministeriums zum Thema, Empfehlungen eines möglichen Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung u.v.m.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo schnabbeline,

    es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass es -jenseits der theoretischen Bewertung der Einstufungsmöglichkeiten in die Behandlungsarten der PsychPV- diesbezügliche Absprachen der Krankenkassen mit Ihrem Haus im Rahmen der Budgetverhandlung gibt, wie tagesklinische Patienten verbindlich eingestuft werden müssen (Stichwort "A6 Direktaufnahmen").

    Dies sollten Sie zunächst intern (zumeist in einer Protokollnotiz zur Pflegesatzvereinbarung) eruieren.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo NuxVomica,

    ja gern, der Zeitplan wurde von der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG) durch Mitteilung Nr. 168/2016 vom 24.05.2016 genannt. Allen ein schönes Wochenende.


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    nun, den Grund für die wenigen 'Bewertungen' des Referentenentwurfs sehe ich zunächst einmal in dem Umstand begründet, dass es sich bei diesem um eben auch nicht viel mehr als den 1. Entwurf der Referenten des BMG, die kaum vom Eckpunktepapier des eigenen Hauses abweichen können, handelt, der ja nun erst einmal den kompletten Weg der Gesetzgebung durchlaufen muss, auf dem sich, wie wir nun hinreichend erlebt haben, noch viel ändern kann.

    Aktuell ist folgender Weg des Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen:

    • 17. Juni 2016: Fachanhörung im BMG
    • 03. August 2016: Kabinettsbeschluss
    • 23. September 2016: 1. Durchgang Bundesrat
    • 22./23. September 2016: 1. Lesung Bundestag (eilbedürftig)
    • 10./11. November 2016: 2./3. Lesung Bundestag
    • 25. November 2016: 2. Durchgang Bundesrat (verkürzte Frist)

    Dies ist also die derzeit 'günstigste' Zeitkonstellation. Dann schließt sich ja noch das Unterschriftsverfahren des Bundespräsidenten nebst Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt an. Wir hätten also -im günstigsten Fall- kurz vor Weihnachten das Gesetz vorliegen, was dann bereits ab 01.01.2017 verpflichtend wirksam werden soll. Wie alle Beteiligten dann das neue Recht in der verbleibenen Weihnachts- und Jahreswechselzeit operativ umsetzen sollen (z.B. anpassungsbedürftige Budgetvereinbarungsformulare, technische Hilfen etc.), bleibt bislang das Rätsel des BMG.
    Daher halten ja auch die DGPPN und die DKG den Zeitplan jetzt bereits vor deren Anhörung im BMG (meiner Meinung nach zu Recht) als "zu ambitioniert".

    Und dann sehe ich da leider noch die Tendenz in diesem Thread, sich mehr und mehr von einer sachlichen Diskussion zu entfernen und alles auf das leidige Dauer-Thema "PEPP-Befürworter vs. PEPP-Gegner" (mitunter polemisch) zu reduzieren.

    Beiträge wie

    Ich sage es nur ungern, aber schaut mal meine Beiträge hier weiter oben an: ICH HABS JA GLEICH GESAGT :whistling: [/Ironie]

    helfen nicht gerade, eine offene Diskussion zu entfachen. Da hilft es auch nicht, ein -wie auch immer gemeintes- "Ironie" hinterherzuschicken, zumal solch ein Beitrag ja auch noch nicht einmal inhaltlich stimmt. Denn wer hat denn "vorhergesehen", dass mit dem PsychVVG

    • die Konvergenzphase entfallen soll,
    • Mindererlösausgleiche für die Jahre 2017 und 2018 50% betragen sollen,
    • nun Mindestvorgaben zur personellen Ausstattung eingehalten werden sollen, die an den therapeutischen S3-Leitlinien auszurichten sind,
    • (technisch) komplexe Neu-Regelungen in das PsychVVG aufgenommen werden, die alle Krankenhäuser (also auch 'somatische') betreffen (Definition von Krankenhausstandorten),
    • ...

    Ich habe nichts von dem vor dem 18.02.2016 als 'Vorhersage' gelesen.

    Gehaltvolle Bewertung dieser angedachten Neuregelungen lassen sich meiner Meinung nach nicht 'über's Knie brechen', denn der Teufel steckt wie so oft im Detail (auch der zeitplangemäßen operativen Umsetzbarkeit).

    Wir werden ja in den nächsten Wochen noch mit diversen Stellungnahmen 'beglückt', aus deren Gesamtschau sich dann nach und nach ein Bild und die Möglichkeit einer ersten suffizienten Bewertung vornehmen lässt. Dies gilt es meiner Meinung nach abzuwarten, auch, um zu einer sachdienlichen und gegenseitig wertschätzenden Diskussion, von der möglichst viele Boardteilnehmer profitieren können, zurückzukehren.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Thomas B.,

    die Pressemitteilung der DKG war mir bekannt, allerdings nicht die zum PsychVVG-Dokument, vielen Dank also dafür... :thumbup:

    Ich war verwundert, weil es einen Gesetzentwurf ähnlichen Namens (PsychKVVG) bereits schon einmal Mitte der 80er Jahre gab (Drs. 10/3882), zumal das aktuelle Dokument auch keine Drs.-Nr. aufweist...

    Ihnen einen guten Start in die Woche.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Thomas B.,

    darf ich Sie fragen, woher das Dokument stammt (von welcher Quelle), denn es ist weder beim BMG noch beim Deutschen Bundestag als Gesetzesvorhaben o.ä. hinterlegt?

    MfG,

    ck-pku