Beiträge von ck-pku

    Hallo Paliperidon,

    so ich versuche mich mal modellhaft daran:

    Sie haben in Ihrem Post vom 11.10.2021 von einer Station mit 24 Betten ausschließlich mit A1-Patient*innen gesprochen. Ich unterstelle, dass dieser Standort der Klinik nur aus dieser einen vollstationären Station besteht.

    Gehen wir mal vom Monat Januar aus. Die maximale Anzahl der Berechnungstage liegt bei 24x31=744 Berechnungstage. Unterstellen wir einen vereinbarten Nutzungsgrad von 95%, dann dürften 707 Berechnungstage bei "vollem Haus" eine realistische Größe sein. Erfahrungsgemäß liegt die Quote der Behandlungstage bei ca. 94% (diese müssen bei Ihnen natürlich genau ermittelt werden). 707*94%=665 Behandlungstage. Da ausschließlich A1-Patient*innen behandelt wurden, verteilen sich diese 665 Behandlungstage zu 100% auf A1.

    Wir unterstellen keine Abweichung zum Quartal des Vorjahres. 665 Behandlungstage/7 (da vollstationär)=95 Behandlungswochen des Behandlungsbereichs A1.

    Wir errechnen ausschließlich ärztliche VKS: 95*207 Arzt-Minuten in A1=19.665/60=328 ärztliche Mindest-VKS (beachten Sie bitte die Rundungsregeln nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PPP-RL).

    Nur informativ: Bei einem Ø Jahresarbeitszeit-Brutto ohne individuelle Ausfallzeiten i.H.v. 1.964 Stunden ergeben sich daraus für den Monat Januar auf dieser Station eine ärztliche Mindest-Besetzung von 0,167 VK. Für die Personalbedarfsermittlung müssen Sie diesen Wert nun um Ausfallzeiten etc. erhöht verhandeln. Denn hätten Sie nur diese 0,167 VK zur Verfügung, würde (so etwas "Unverschämtes" wie) Krankheit, Urlaub, Fortbildung o.ä. ja sofort die Nichterfüllung zur Folge haben. :evil:

    Hilft das weiter?


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Paliperidon,

    1. Ihre Überlegungen haben mit der Mindestpersonal-Berechnung nach PPP-RL je Haus m.E. leider nicht viel zu tun, denn in Ihren Überlegungen fehlt die Berücksichtigung der Behandlungstage (Achtung: neue Kategorie! Es handelt sich dabei weder um Berechnungstage noch um Pflegetage) des Vorjahres und des aktuellen Jahres.
    2. Dann müssen Sie die Verteilung der Patienten auf die Behandlungsbereiche pro Monat pro Station des Standortes auf Basis der Psych-PV-Einstufungen im Jahr 2019 ermitteln und diesen prozentualen Anteil mit den ermittelten Behandlungstagen des Vorjahres und des aktuellen Jahren multiplizieren.
    3. Je nachdem, ob diese (anteiligen) Behandlungstage des aktuellen Quartals um +/- 2,5% zum gleichen Quartal des Vorjahres abweichen, nehmen Sie dann die Behandlungstage des aktuellen Quartals (sog. "Korridorregelung"), sonst die des Vorjahres.
    4. Nun dividieren Sie die ermittelten "Behandlungstage je Behandlungsbereich gemäß Quartalsvergleich" bei vollstationären Stationen durch 7 und bei teilstationären Einheiten durch 5 und erhalten die "Behandlungswochen je Behandlungsbereich". Diesen so ermittelten Wert multiplizieren Sie mit den Minutenwerten der PPP-RL-Berufsgruppen und erhalten nach einer Division des Ergebnisses mit 60 damit die erwünschten Vollkraftstunden (VKS) der PPP-RL-Berufsgruppen je Behandlungsbereich.
    5. Erst dann müssen Sie der Tatsache Rechnung tragen, dass die PPP-RL nur die Netto-VKS in Tagdiensten als Mindestpersonalausstattung ermittelt. Da die PPP-RL ja eben kein Personalbemessungsinstrument (!!!) ist und die wie oben ermittelten höchsten Mindest-VKS jederzeit erfüllt werden müssen, müssen nun in den Budgetverhandlungen eines jeden Hauses mit den Krankenkassen diese Werte in Brutto-Stellen überführt werden: u.a. also + Ausfallzeiten, + Nachtdienststellen, + Leistungskräfte, + Genesungsbegleiter...

    Sie multiplizieren also nicht die Patient*innen der Behandlungsbereiche, sondern Sie multiplizieren die "Behandlungswochen je Behandlungsbereich nach Quartalsvergleich" mit den Minutenwerten, um dann die VKS (und damit dann den Netto-VK-Wert) zu ermitteln.

    Wie gesagt, das Ganze machen Sie dann je Standort und dort je Station je Monat. Alles klar? :evil:

    Nachzulesen in der PPP-RL und (mit Formeln) in ihren "Tragenden Gründen" (hier und hier)...

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NV,

    also, entschuldigen brauchen Sie sich nun wirklich nicht! Kann ja jedem mal passieren.

    Ich habe das nur betont, weil mir häufiger das Missverständnis begegnet, dass die StrOPS auch die Prüfung von Mindestmerkmalen umfasst.

    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen NV,

    zunächst einmal ist es m.E. wichtig, dass wir sehr genau zwischen den sog. "Strukturmerkmalen" und den "Mindestmerkmalen" nach dem OPS unterscheiden. Denn die "Regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V" durch den MD zielen ja nur auf die Struktur- und eben nicht auf die Mindestmerkmale.

    Beim Kode 9-701 handelt es sich bei den Merkmalen

    • Mobiles multiprofessionelles Team mit Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestehend aus ärztlichem Dienst, pflegerischem Dienst und mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z.B. Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie) oder Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeut, Physiotherapeut, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Logopäde, Kreativtherapeut))
    • Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen:
      • Ärzte (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
      • Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie)
      • Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Logopäden, Kreativtherapeuten)
      • Pflegefachpersonen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger)
    • Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams werktags im Rahmen des üblichen Tagesdienstes (Rufbereitschaft). Darüber hinaus jederzeitige, 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit
    • Möglichkeit zur umgehenden vollstationären Aufnahme bei kurzfristiger Zustandsverschlechterung

    um Strukturmerkmale, nicht (wie Sie fälschlicherweise geschrieben haben) um Mindestmerkmale.

    Im Begutachtungsleitfaden des MD (Stand: 14.06.2021) finden Sie den Kode einzig in der "Bewertung zu OPS-Strukturmerkmal (OPS-SMB) Nr.: 39", in der der Begriff "werktags" erörtert wird.

    Darüberhinaus gelten die sog. "allgemeinen Strukturmerkmalbewertungen" Nr. 24, Nr. 29 und Nr. 43.

    Insbesondere die letzte allgemeine Strukturmerkmalbewertungen Nr. 43 dürfte Ihre Frage (soweit wie möglich) beantworten:

    "Problem / Fragestellung:

    Wie viele ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter muss ein Krankenhaus für im OPS-Katalog geforderte Therapiebereiche/Funktionen/Verfahren vorhalten?

    Ergebnis:

    Das Vorhalten eines Therapiebereiches und die Gewährleistung einer Funktion oder eines Verfahrens kann adäquat nur durch mindestens zwei Personen sichergestellt werden. Das Vorhalten von nur einer entsprechend qualifizierten Person ist nicht ausreichend. Dies wird in den Dienstplänen und/oder durch Nachweise, dass mindestens zwei Personen gleicher oder vergleichbarer Qualifikation zur Verfügung stehen, nachvollziehbar.

    Begründung:

    Die im OPS-Katalog geforderten Therapiebereiche/Funktionen/Verfahren müssen durch mindestens zwei ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter besetzt werden, um auch in Krankheitszeiten oder bei geplanten Abwesenheiten wie z. B. Urlaub oder Fortbildung eine adäquate Versorgung zu gewährleisten."

    ABER:

    Beachten Sie bitte, dass der (angeblich unparteiische ;)) MD hier seine eigenen BGL für seine Mitarbeiter*innen definiert. Niemand gibt ihm die Deutungshoheit! Da der jeweilige MD hier erstmals als Behörde eigene Bescheide erlässt, stehen Ihrem Haus natürlich Rechtsmittel zur Verfügung, gegen einen evtl. negativen Bescheid für den OPS-Kode (denn die gibt es ja pro beantragten OPS-Kode!) vorzugehen. Zunächst ist Widerspruch einzulegen, woraufhin der MD durch einen Zweigutachter den Sachverhalt prüft. Ein Gericht wird letztendlich über eine Klage entscheiden, ob die Deutung des MD's überhaupt verhältnismäßig ist, insbesondere wenn das laut MD angeblich erfordeliche Personal von den Krankenkassen überhaupt nicht gegenfinanziert wird!

    TIPP:

    Der MD Westfalen-Lippe hat mal eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt, wie er sich die "Personalaufstellung je OPS-Kode" vorstellt.


    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen,

    "wunderschön" auch das Zitat in der PM vom MDS: „Mit dieser Richtlinie soll eine gute Grundlage für eine kooperative Zusammenarbeit der Kliniken mit dem Medizinischen Dienst in diesem neuen Prüffeld gelegt werden.“ <X

    Beim MDK Niedersachsen (heißt ab 01.06.2021 dann offiziell MD Niedersachsen ;)) gibt es auch editierbare Anlagen: https://www.mdk-niedersachsen.de/begutachtungstrops/

    MfG

    ck-pku

    Hallo,

    die Frage von Suse vom 21.04.2021 bezweckt doch im Kern die Absicht, mit einer P2-Einstufung höhere Minutenwerte als mit einer P1-Einstufung zu bewirken. Aber warum? Das würde doch im Nachweis nur bedeuten, dass man höhere Mindest-VKS für die Berufsgruppen in der Psychosomatik nachweisen muss, nicht aber, dass man mehr Personal braucht! Denn die PPP-RL ist eben kein Personalbemessungsinstrument!

    Vielleicht will Suse erläutern, was mit der organisatorischen Umstellung mit dem Ziel der Einstufung nach P2 (statt P1) bezweckt wird?

    MfG

    ck-pku

    Nachtrag:

    Mir ist bewusst, dass in den Eingruppierungsempfehlungen in Spalte "2. Kranke" mal von "stationärer" (z.B. bei A4 und A5) und mal von "teilstationärer" (z.B. A6) Behandlung gesprochen wird.

    Beim Behandlungsbereich A7 ist zwar von "stationärer" Behandlung die Rede, für mich ist dies aber kein Hinweis darauf, dass hiermit ausschließlich vollstationäre Behandlung gemeint ist. Ich sehe "stationäre" Behandlung eher als Überbegriff, der sich in vollstationäre und teilstationäre Behandlung aufteilt. Teilstationäre Behandlungen konnte man ja auch in Psych-PV-Zeiten z.B. in bestimmten Fällen auch z.B. in A1 (und nicht ausschließlich nur z.B. in A6) einstufen... Tat man dies nicht, so hat man mit den Krankenkassen in den Budgetverhandlungen durchaus einen Personal-"Zuschlag für Direktaufnahmen" verhandeln können.

    Nähert man sich der Frage der korrekten Einstufung eher über den Charakter des Behandlungsziels und der Behandlungsmittel, ist eine Einstufung tagesklinischer Patienten, die den Komplexkode 9-62 oder 9-63 an den Stichtagen erfüllen, in A7 auf keinen Fall verkehrt.

    Aber ich bin gespannt, wie andere Kolleg*innen das sehen oder welche Erfahrungswerte hier mit dem MDK bzw. mit den Krankenkassen in den Budgetverhandlungen gesammelt wurden.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Suse,

    wir stufen die Patienten, die an den Stichtagen den entsprechenden Komplexkode 9-62 erhalten haben, in A7 ein. Es gibt auch m.E. gem. PPP-RL keinen Grund, dies nicht zu tun. Denn obwohl in der Revision der PPP-RL am 15.10.2020 ja die P3 und P4 als Behandlungsbereiche 'nachgereicht' wurde, hat man im Bereich der Psychiatrie auf eine solche Differenzierung (bewusst?) verzichtet.

    Wenn man aber auch bedenkt, dass die Einstufung in den Behandlungsbereich den Personalbedarf abbilden soll, so ist dies ja auch trotz 'nur' tagesklinischer Behandlung m.E. durchaus angemessen.

    Bedenken müssen Sie, dass Sie die Summe der A7-Einstufungen dann aber für vollstationäre und teilstationäre Fälle differenzieren müssen, weil Sie bezüglich der Ermittlung der Behandlungswochen die Behandlungstage im ersten Fall durch sieben, im zweiten Fall durch fünf dividieren müssen.


    MfG,

    ck-pku