Beiträge von ck-pku

    Hallo S. Lindenau,

    es läuft doch (in der Betriebsart 'mobil') so: Im Heim lesen Sie eGK's ein. Diese Daten werden auf dem "Orga 930 M" zunächst 'nur' gespeichert. Selbstverständlich läuft zu diesem Zeitpunkt noch kein VSDM-Austausch (z.B. über eine mobile VPN-Verbindung). Wieder zurück in der PIA wird das Gerät mittels mitgeliefertem USB-Kabel (oder optional erhältlichem Druckerkabel) mit einem Rechner, auf dem das Primärsystem läuft, verbunden. Danach erfolgt das Übertragen von eGK-Daten auf das Primärsystem. Die Übertragung in die TI wird vom Primärsystemsoftwareprogramm gesteuert. Richtig ist, falls Sie das meinten, dass die Rückmeldung über das Versicherungsverhältnis dann erst in der PIA (also nach der Behandlungssituation) erfolgt. Sie können nicht sofort (z.B. über eine mobile VPN-Verbindung) diese Info erhalten.

    Oder verstehe ich Sie evtl. nicht richtig?

    MfG,

    ck-pku

    Hallo TiBo,

    zunächst einmal: Videoaufzeichnungen von Patienten, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen zur Anwendung kommen, sind z.B. in NRW durch das dortige PsychKG (§ 20 Abs. 3) verboten! In Niedersachsen gilt das Verbot aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung vom 06.05.2009.

    Machen Sie sich also, bevor Sie vorschnell über Videoüberwachung nachdenken, schlau, ob dies in Ihrem Bundesland überhaupt erlaubt ist. Die Probleme, die sich zusätzlich allein aus der EU-DS-GVO ergeben, lasse ich dabei ausdrücklich außen vor.

    Zur Sache:

    Warum lassen Sie die 1:1-Betreuung nicht zusätzlich ärztlich anordnen, wie die Mindestmerkmale des OPS-Kodes 9-640 "ggf." vorsehen?

    Wir erleben es aber auch, dass trotz der expliziten Anordung und der 15minütigen Dokumentation der Pflegefachkräfte der MDK der Meinung ist, dass eine 1:1-Betreuung nicht erforderlich sei. Dagegen gehen wir dann aber regelmäßig (juristisch begleitet) erfolgreich vor.


    MfG

    ck-pku

    Hallo Huibu,

    der DTA mit der PKV erfolgt ja auch (freiwillig) elektronisch gemäß der entsprechenden Rahmenvereinbarung. Nur sieht diese (anders als der §301-DTA) kein Nachrichtensegment à la MBEG "Medizinische Begründung" vor. Daher müssen (ggfs. auf Anfrage der PKV) Verlängerungsanzeigen (Segment PVER) auch händisch (durch Ausdruck auf dem herkömmlichen Postweg versendet) begründet werden.

    So ist es jedenfalls bei uns.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo NV,

    ohne hier eine Riesen-Diskussion lostreten zu wollen, möchte ich aber darauf hinweisen, dass der Autor des Büchleins die WHO selbst ist!

    Das Werk ist an Ärzte gerichtet, eine korrekte Diagnose psychischer Störungen i.S.d. ICD-10 überhaupt stellen zu können! Daher hat es Relevanz! Nicht ein Kodierer entscheidet über die Kodierung von Diagnosen, sondern immer noch der Arzt (s.a. PD001a der DKR-Psych 2020). Und dieser muss (in der Theorie) die o.g. diagnostischen Kriterien sehr wohl beachten!

    Allen ein schönes Wochenende.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo codierfee,

    gestatten Sie mir eine Anmerkung: Wenn man sich isoliert die Frage stellt, wie man z.B. einen Dermatozoenwahn verschlüsselt, geht man ja genauso vor, wie Sie es beschreiben: Alphabetisches ICD-Verzeichnis 2020 geschnappt et voilà das Ergebnis: F06.0.

    Nur:

    Hier ist eigentlich eine genauere Prüfung der sog. "diagnostischen Kriterien" zum einen der dreistelligen Hauptgruppe F06 und des vierstelligen Kodes F06.0 durchzuführen. Diese werden sehr gut z.B. hier dargestellt.

    Für die gesicherte Diagnosestellung sind insgesamt 6 diagnostische Kriterien zu erfüllen.

    Diese sollten auch geprüft und dokumentiert werden, damit der Fall einer späteren MDK-Prüfung standhält...


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Herr Schmitt,

    vielen Dank für Ihre (wie immer) hilfreichen Ergänzungen zum Thema. Und bezüglich des Anspruchs an ein KIS habe ich ja auch ganz bewusst von "sollte" gesprochen... ;) Hier muss man die verschiedenen Anbieter, die dies nicht gewährleisten, stetig treiben!

    Allen ein schönes Pfingstwochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NV,

    Ihre Fragen werden, denke ich, mit der Anlage 2 der AEB-Psych-Vereinbarung 2020, den Fußnoten, beantwortet.

    Darüber hinaus empfiehlt sich natürlich ein Besuch einer Veranstaltung z.B. der Landeskrankenhausgesellschaften oder des DKI, in denen die korrekte Befüllung an Beispielen erläutert wird. Zudem hilfreich ist auch der Einsatz von AEB-Psych-Programmen, die Jahr für Jahr z.B. von der NKG (allerdings kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden. Und nicht zuletzt sollte Ihr KIS oder Spezialprogramme wie z.B. ID EFIX in der Lage sein, die AEB-Formulare gemäß der Anlage 2 der AEB-Psych-Vereinbarung 2020 korrekt aufzubereiten.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NV,

    wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, gebietet es allein schon die Logik, dass Sie natürlich auch Überlieger ab dem 01.01.2020 gemäß PPP-RL einstufen müssen, denn ansonsten fehlt Ihnen ja zukünftig das Personal für diese Patientengruppe! Und im Übrigen spricht § 3 der PPP-RL nicht von Patienten erst ab einem bestimmten Aufnahmedatum.

    Damit gilt der 01.01.2020 (gleichzeitig das Inkrafttreten der PPP-RL, nachdem diese mit Schreiben des BMG vom 20.12.2019 nicht [bzw. mit einer Auflage verbunden] beanstandet wurde) als erster Einstufungszeitpunkt aller um 14:00 Uhr anwesenden Patienten.

    MfG

    ck-pku

    Guten Morgen,

    wichtig ist, nachdem nun endlich die DIMDI-Klarstellung vom 23.12.2019 zu meiner o.g. Anfrage vorliegt, sich immer zu vergegenwärtigen, dass der Personalbedarf gemäß PPP-RL ab 01.01.20200 auch für Überlieger ermittelt werden muss, denn ansonsten feht Ihnen ja zukünftig das Personal für diese Patientengruppe aufgrund der fehlenden Einstufung. Daher nutzen die Psych-PV-Kodes ab 01.01.2020 praktisch gesehen niemanden mehr.

    MfG

    ck-pku