Beiträge von ck-pku

    Hallo helmutwg,

    welchen Fachabteilungsschlüssel nutzen Sie denn jetzt schon? Fachabteilungsschlüssel (mit Differenzierung nach Schwerpunkten) 2931 - Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Psychosomatik/Psychotherapie?
    Denn dann würden Sie ja auch jetzt schon die SK "Psychosomatik, vollstationär", BPEPP's und PEPP's ansprechen (s. S. 129 und S. 153 des PEPP-Definitionshandbuchs Version 2013) und könnten sich Überlegungen zur Planbettenstruktur, die ja nicht ohne Weiteres zu verändern ist, sparen...

    Ansonsten (bei Nutzung eines "Psychiatrie"-Fachabteilungsschlüssels, z.B. 2900) hätten Sie meiner Meinung nach alles richtig verstanden.

    Konnte ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen?


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    mittlerweile habe ich vom InEK eine Antwort zu meiner Fragestellung erhalten, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:

    "Die von Ihnen angesprochene 'Funktion Psychiatrische Störungen als Haupt- oder Nebendiagnose (PTDDX)' definiert in der PEPP-Version 2013 ausschließlich die Strukturkategorie 'Psychiatrie, vollstationär'. Bei der Funktionsübersicht wird erläutert, dass diese eine Auflistung der Funktionen mit den PEPP enthält, in denen sie verwendet werden.
    Da die Funktion PTDDX bei der Definition einzelner PEPPs keine Anwendung findet, wird sie an dieser Stelle nicht abgedruckt. Das Register zur Funktionsübersicht führt entsprechend auch nur die Funktionen auf, die in der Funktionsübersicht enthalten sind. Für den Anhang A gilt Analoges wie für die Funktionsübersicht: 'Dieser Anhang enthält eine Liste aller Diagnosekodes der ICD-10-GM, die für die Definition von SK und PEPP verwendet werden. [...]' (siehe PEPP Definitionshandbuch Version 2013 Seite 281)."

    Ich finde die Antwort (bedingt) plausibel, ein Blick auf die (dieser Nachricht angehängten) Grafik zur Entscheidungslogik PSY (SK "Psychiatrie, vollstationär") im PEPP-Definitionshandbuch Version 2013, S. 153 verdeutlicht dann jedoch die Erklärung.

    Damit dürfte diese Frage m.E. als geklärt betrachtet werden können.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo helmutwg,

    na ja, zunächst einmal muss das Haus ja über den Krankenhausplan des Bundeslandes (§ 6 KHG i.V.m. landeseigene Krankenhausgesetze) entsprechende Planbetten für die psych. Fachrichtungen bewilligt bekommen haben. Im Anschluss verwendet man dann die entsprechenden Fachabteilungsschlüssel der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V" (S.101 ff.).

    Oder habe ich Ihre Frage nicht hinreichend verstanden? ?(

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen NuxVomica,

    ich versuche mich mal daran, Ihre Fragen zu beantworten:

    • Zunächst einmal müssen auch interne Verlegungen, die einen Fachabteilungswechsel bedingen, gemäß § 301 SGB V gemeldet werden (s. u.a. S. 184 der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V").
    • Das PEPP-Definitionshandbuch 2013 sagt auf S. 5 f. zur SK-Zuordnung: "Diese Zuordnung erfolgt primär anhand (...) der verwendeten Fachabteilungsschlüssel. Die Zuordnung erfolgt hierarchisch..." Auf S. 6 des Definitionshandbuchs sehen Sie dann in der entsprechenden Grafik, dass die SK "Psychosomatik, vollstationär" (Fachabteilungsschlüssel 31xx) der SK "Psychiatrie, vollstationär" (Fachabteilungsschlüssel 29xx) vorgeschaltet, also hierachisch überstellt, ist. M.a.W.: Fällt in einen Aufenthalt ein Wechsel in die Fachabteilung "Psychosomatik, vollstationär" an, so wird der gesamte Aufenthalt dieser SK, BPEPP und PEPP zugeordnet.
    • Mit Fachabteilungsschlüssel sind (natürlich) die Schlüssel gem. § 301 SGB V gemeint (s. u.a. S. 101 der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V").
    • Dies können Sie auch ganz aktuell mit dem PEPP-WebGrouper für die Versionen 2012/13, 2013 selbst testen.


    Ich hoffe, meine Anmerkungen helfen Ihnen weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo hankey,

    beachten Sie bitte § 2 Abs. 4 PEPPV 2013 . Die amtliche Begründung führt weiter aus "Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach § 2 sowie Zusammenführungen bei Rückverlegungen in dasselbe Krankenhaus nach § 3 Absatz 2 werden nach Satz 1 nur bei der Abrechnung von bewerteten Entgelten angewendet. Die Regelungen finden somit keine Anwendung bei der Abrechnung von nach § 6 BPflV n. F. krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelten, die in den Anlagen 1b, 2b und 4 zusammengefasst sind. Auch erfolgt nach Satz 2 keine Fallzusammenführung von unterschiedlichen Aufenthalten bei gemischter Entgeltabrechnung, konkret, wenn bei dem einen Aufenthalt vollstationäre Entgelte und bei einem anderen Aufenthalt teilstationäre Entgelte abgerechnet werden."

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen MarkoSch,

    ich denke, dieses Angebot dürfte Sie interessieren... ;) Aber sicherlich bieten auch andere Firmen ähnliche Dienstleistungen an.

    Zudem gibt es Benchmarks, die zusätzliche PEPP-Auswertungen liefern.Vielleicht erkundigen Sie sich einmal bei Ihrer Krankenhausgesellschaft?


    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    ich wünsche allen Lesern ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2013.

    Kurz vor Weihnachten haben sich die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG auf die "Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) im neuen Vergütungssystem nach § 17d KHG (AEB-Psych-Vereinbarung 2013)" verständigt. Mit der Vereinbarung werden die bisher als Anlage der Bundespflegesatzverordnung vorgegebenen Abschnitte E1 bis E3 durch die vereinbarte Fassung ersetzt. :!: Die entsprechende Pressemitteilung der DKG finden sie hier.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    der PEPP-Entgelttarif 2013 steht seit heute (im Wordformat) zum Download auf der Homepage der DKG zur Verfügung und ersetzt für die optierenden Krankenhäuser den bisherigen Pflegekostentarif (Anlage 1 der DKG-Broschüre „Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarungen für Krankenhäuser“).

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    beachten Sie bitte der Vollständigkeit halber, dass auf der Homepage des InEK (zusätzlich zu den bisherigen Veröffentlichungen für 2011/2013 und 2012/2013)

    • hier das "Definitionshandbuch PEPP-Version 2013" (Stand: 03.12.2012) und
    • hier die Übersicht über die zertifizierten Grouper PEPP-Version 2013 (Stand: 30.11.2012)

    veröffentlicht wurde.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    die mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmte Schlüsselfortschreibung vom 27.11.2012 zur Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V steht hier (auch als Excel-Tabelle) zum Download zur Verfügung. Die Schlüsselfortschreibung enthält Entgeltschlüssel auf Basis der PEPPV 2013. Der Anhang enthät die aktuellste Vergabematrix (Stand: 27.11.2012).

    Mfg,

    ck-pku