Beiträge von ck-pku

    Hallo,

    am 20.06.2012 hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates in seiner 576. Sitzung über das PsychEntgG beraten.

    Im Ergebnis empfehlen der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. Juni 2012 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes einberufen wird.

    Lesen Sie hier die Bundesrat-Drucksache 349/1/12, die essentielle Gesetzesänderungen vorschlägt (vollständige Tarifrefinanzierung 2012, voller Orientierungswert ab 2013, gestaffelte Mehrleistungsabschläge, Streichung der Berücksichtigung von Leistungssteigerungen bei der Berechnung des Landesbasisfallwertes, Abschlag bei Nichtteilnahme an der regionalen Pflichtversorgung, Streichung von Zu- und Abschlägen für Über- und Unterschreitungen von Liegezeiten...).

    Es bleibt also spannend!!!

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    am 06.07.2012 findet in seiner 898. Sitzung unter TOP4 -wie berichtet- der 2. Durchgang des PsychEntgG im Bundesrat statt. Dazu liegt hier eine (vorläufige) Tagesordnung vor, die dazugehörige Bundesrat-Drucksache 349/12 vom 15.06.2012 finden Sie hier.

    Zum (möglichen) Fortgang des Verfahrens zitiere ich aus NKG -Mitteilung 152/2012:
    "Grundsätzlich ist es möglich, dass der Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss anruft. Allerdings ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig. Dazu muss der Bundesrat mit Mehrheit seiner Stimmen den Ausschuss anrufen. Nur wenn Bundesländer mit Regierungsbeteiligung der Union mitstimmten, wäre unter den gegenwärtigen Stimmverhältnissen eine mehrheitliche Anrufung denkbar.
    (...)
    Käme es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses und würde in einem Vermittlungsverfahren ein mehrheitlicher Änderungsvorschlag herauskommen, könnte die Koalition diesen mit einfacher Mehrheit im Bundestag ablehnen. Erfolgt die Anrufung mit 2/3 Mehrheit, wäre Zurückweisung eines Ergebnisses durch den Bundestag ebenfalls eine 2/3, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages („Kanzlermehrheit“) erforderlich.
    Zu jeder Zeit hätte die Koalition die Möglichkeit, das Gesetzgebungsverfahren „untergehen“ zu lassen. Aus Koalitionskreisen ist zu hören, dass im Falle einer Anrufung diese grundsätzliche Frage im Raum stünde."

    Ein schönes (Viertelfinal- 8o )Wochenende wünscht

    mfG,

    ck-pku

    Hallo Steffi2,

    den genauen Rechenweg zu den Prozentwerten kann ich Ihnen nicht erklären, aber ich verstehe das Ganze folgendermaßen :S :

    In Bundestagsdrucksache 17/8986 steht ja auf S. 38:
    "Nach Satz 2 gehen im Jahr 2017 zusätzliche Leistungen zu (jetzt 45%) des Landesentgeltwertes in das Erlösbudget des Krankenhauses ein. Bis zum Jahr 2021 steigt die Quote sukzessive auf (jetzt 80) Prozent. (...) Da zugleich die Verbindung mit den Angleichungsquoten der Konvergenzphase (s. § 4 Abs. 5 der "neuen" BPflV) berücksichtigt werden muss, werden mit den Nummern 1 bis 5 für die Berücksichtigung zusätzlicher bzw. wegfallender Leistungen im Ausgangswert jeweils niedrigere Quoten vorgegeben.
    Durch die erhöhenden Konvergenzeffekte ergeben sich letztlich die im ersten Satzteil von Satz 2 genannten Finanzierungsquoten."

    Zusätzliche Leistungen werden also z.B. im Jahr 2018 mit 46% im Ausgangswert berücksichtigt. Die Angleichungsquote nach § 4 Abs. 5 der "neuen" BPflV, die berücksichtigt werden muss, beträgt für das Jahr 2018 15%. Bis hierhin würde sich also eine Finanzierungsquote von 54,12% ergeben.
    Tatsächlich beträgt diese jedoch 55%. Bei der Diffenz von 0,88% handelt es sich also offensichtlich um den o.g. "erhöhenden Konvergenzeffekt".

    Ich hoffe, dies hilft schon einmal weiter. Vielleicht können aber auch andere Board-Teilnehmer die Berechnung des "erhöhenden Konvergenzeffektes" mathematisch erklären?

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen MarkoSch,

    da Ihnen noch niemand anders geantwortet hat, will ich mich mal an Ihrer Frage versuchen:

    Die Vergütung nachstationärer Behandlung ist im Grundsatz in § 115a Abs. 3 SGB V geregelt. Diese "Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen" (§ 115a Abs. 3 Satz 2 SGB V).

    Gemäß § 115a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbaren die "Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam (...) mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes."

    Im Satz 3 ist geregelt, dass der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (...) gemeinsam (...) im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung" abgeben.
    Diese "Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V" wurde 1996 zwischen den o.g. Parteien abgeschlossen. Auf diese Empfehlung beziehen Sie sich ja auch.
    Und nun kommt es: "Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1" (§ 115a Abs. 3 Satz 4 SGB V)!

    Die vor- und nachstationären fachabteilungsbezogenen Vergütungspauschalen dieser Empfehlung wurden zwischenzeitlich lediglich in EUR umgerechnet (s. dazu auch hier im Forum).

    Ihr Haus kann also mit einer Krankenkasse gar keine separate Vergütung vereinbaren, dies wäre -wie oben geschildert- rechtswidrig. Denn entweder hat Ihre Landeskrankenhausgesellschaft eine Vereinbarung mit den Parteien gemäß Satz 1 getroffen oder es gilt die besagte "Empfehlung" gemäß Satz 4. Meines Wissens existieren jedoch keine Vereinbarungen nach Satz 1, daher gilt die o.g. "Empfehlung" bundesweit (s.a. div. Kommentierung zu § 115a SGB V).

    Lange Rede, kurzer Sinn: Die Antwort auf Ihre Frage ist im § 115a Abs. 3 SGB V abschließend geregelt. ^^

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

    MfG,

    ck-pku