Beiträge von ck-pku

    Hallo MarkoSch,

    da Ihnen bisher noch niemand geantwortet hat, möchte ich kurz versuchen, Ihre Frage zu beantworten.

    Zu Ihrer ersten Frage: Natürlich können Sie in Ihrem Haus entscheiden, auch nach der Entlassung Einzel- oder Paargespräche durchzuführen. Ihre Frage bezieht sich ja wohl eher auf die Frage der Finanzierung und Kodierung und weniger auf die Frage, ob das Führen solcher Gespräche auch nach einem stationären Aufenthalt erlaubt ist... ?(

    Zu Ihrer zweiten Frage:

    Bzgl. der Kodierung ist die Sachlage eindeutig. In den "Allgemeinen Kodierrichtlinien für Prozeduren" der DKR-Psych 2012 steht in Satz 1 der Kodierrichtlinie PP001a: "Alle Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren." Zu welchem Zweck auch wollen Sie nach der Entlassung des Pat. noch Therapieeinheiten per OPS kodieren?

    Den Aspekt der Finanzierung möchte ich hier nicht vertiefen: Ob i.S.d. § 115a SGB V nachstationäre Behandlung geltend gemacht werden kann, der Pat. dies selbst im Rahmen einer Privatliquidation vergütet etc. kann aufgrund der recht verkürzten Fallschilderung sicherlich nicht abschließend beantwortet werden.

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    Ende vergangener Woche wurde ein modifizierter Zeitplan zum PsychEntgG von der NKG veröffentlicht (Mitteilung Nr. 135/2012).

    Danach wird der Deutsche Bundestag "voraussichtlich erst am 14./15. Juni 2012 abschließend über das Psychiatrie-Entgeltgesetz beraten (2./3. Lesung).

    Ob die Koalitionsfraktionen mögliche Änderungsanträge am 23. Mai 2012 oder am 13. Juni 2012 in den Gesundheitsausschuss des Bundestages einbringen werden, ist dem Vernehmen nach noch offen.

    Infolge der Verschiebung der 2./3. Lesung im Bundestag ist davon auszugehen, dass das Gesetz erst am 6. Juli 2012 im Bundesrat beraten wird (2. Durchgang).

    Der Zeitplan stellt sich somit wie folgt dar:


    • 23. Mai oder 13. Juni 2012: Gesundheitsausschuss Bundestag
    • 14. oder 15. Juni 2012: 2./3. Lesung Bundestag
    • 06. Juli 2012: 2. Durchgang Bundesrat"


    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    Ihre interessante Frage kann sicherlich von mir nicht endgültig beantwortet werden.

    So wird im OPS (9-6x) ja diverse Male vom "Mitarbeiter" oder "Team" gesprochen, ohne dass diese Begriffe näher definiert werden.

    Wenn ein Patient aber Leistungen erhält, die mit TE dargestellt werden können, dann sollten diese i.S.d. (insbesondere von den Kostenträgern) gewünschten Transparenz des Behandlungsgeschehens abzubilden sein. Da Sie die ausgegliederte Leistung auch dem Dienstleister vergüten müssen, sollte diese Leistung dann ja auch refinanziert werden. Der Aufwand im Krankenhaus soll sich ja gerade über die OPS-Kodes abbilden.

    Vielleicht bleibt das Ganze aber auch eine akademische Fragestellung, weil derzeit ja gar nicht (aufgrund der nicht ausreichenden Kostentrenner-Eigenschaft der OPS-Kodes) klar ist, ob es bei dieser Form der Prozeduren-Darstellung bleibt. Es ist halt ein "lernendes System"... ;)

    Vielleicht haben Ihnen meine Gedanken ja ein wenig weitergeholfen.

    Ich würde Ihnen also raten, sich mit Ihrer Frage an das DIMDI zu wenden (und uns über das Ergebnis zu informieren).

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    wie Sie bereits sicherlich der Presse entnommen haben, soll ein "Eckpunktepapier der Regierungskoalition" (Refinanzierung der Tarifabschlüsse, Mehrleistungsabschläge) mit Änderungsanträgen zum PsychEntgG-E realisiert werden.

    Hier lesen Sie eine Pressemitteilung der DKG, hier ein Online-Artikel der "Süddeutschen Zeitung" (inkl. Anlagen).

    Da der Link zum Eckpunktepapier im letztgenannten Artikel fälschlicherweise eine *.htm-Datei statt einer *.doc-Datei auswirft, habe ich das Papier als PDF-Datei konvertiert und dem Anhang beigefügt.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Money-Penny,

    Sie sprechen in Ihrer E-Mail verschiedene Aspekte an,


    • zum einen die Psych-PV-Einstufung mit der entsprechenden Pseudo-OPS-Kodierung (9-983.x),
    • zum anderen Primär- bzw. Komplexkodes aus dem Bereich 9-65x bis 9-69x ("Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen"), für die bestimmte Mindestmerkmale festgelegt wurden.


    Dabei unterliegen Sie evtl. einem Missverständnis: Für die Psych-PV-Einstufung (Pseudo-OPS-Kodierung) gelten die Mindestanforderungen der Primär- bzw. Komplexkodes nicht!

    Klar ist jedoch auch, dass Sie für Kinder und Jugendliche keine Primär- bzw. Komplexkodes aus dem Erwachsenen-Bereich nehmen können, da Kinder und Jugendliche ja eben nicht erwachsen sind und damit dieses Mindestmerkmal zur korrekten Kodierung (ebenfalls) nicht erfüllt ist.

    Ich wünsche Ihnen also viel Kraft, den fehlerbereinigten Datensatz gem. § 21 KHEntgG an das InEK fristgerecht bis zum Ende der Woche zu übermitteln, sofern Sie die Übermittlungspflicht i.S.d. § 5 Abs. 2 der "Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG" verletzt haben.
    Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang auch die Seiten 3 und 4 des "Merkblattes zum Verfahren der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG".

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Suse,

    ich kann mich TicTac nur anschließen. Dementsprechend steht in den Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) - Version 2012 auch in der Kodierrichtlinie PD002a:

    "Die Hauptdiagnose wird definiert als: 'Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.' Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit bzw. Störung festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. (...) Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen."

    Ich wünsche noch einen schönen Tag.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    heute ist also der Tag der öffentlichen Anhörung des PsychEntgG-E vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, zu dem ich noch ein paar weitere Infos geben möchte:


    • Fünf weitere Stellungnahmen zum PsychEntgG-E sind hier auf der Homepage des o.g. Ausschuss seit dem 18.04.2012 veröffentlicht worden.
    • Mittlerweile wurde auch die Ausschussdrucksache 17(11)845 auf der Homepage des Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zur parallel stattfindenden öffentlichen Anhörung zum PsychEntgG veröffentlicht, die aber nicht weiter spektakulär ist. Im Änderungsantrag der CDU/CSU und der FDP zum Psych-Entgeltgesetz [Ausschuss-Drs 17(11)845] geht es lediglich um die Verlängerung der Anwendbarkeit der Arbeitslosenversicherungs-Regelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte über den 01.08.2012 hinaus auf den 31.12.2014 und ändert die Beschäftigungsbedingung von sechs auf zehn Wochen (§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
    • Zu der "Formulierungshilfe über einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)", der im Zuge des sog. "Omnibusverfahrens" insbesondere Strafzahlungen als Sanktionsregelung bei Falschabrechnungen vorsieht, hat die DKG hier eine Pressemitteilung mit ausführlicher Stellungnahme veröffentlicht, die am 16.04.2012 dem BMG übermittelt wurde.


    Mal sehen, was der heutige Tag so bringt... :S

    MfG,

    ck-pku

    Hallo nochmals Antonella,

    mir fällt gerade noch etwas zu meinem vorherigen Hinweis ein: falls Ihr Haus von der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG) vertreten wird würde ich Ihnen die 60seitigen "Hinweise zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen 2012 auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)" vom 19.12.2011 (NKG-Mitteilung 360/2011) empfehlen, die Ihnen ebenfalls sicherlich weiterhelfen werden. Eine (allerdings kennwortgeschützte) Verlinkung finden Sie hier.

    Sollten Sie nicht von dieser Krankenhausgesellschaft vertreten sein, wenden Sie sich doch bitte an die für Sie zuständige, diese hat ggfs. Zugriff auf dieses oder ein analoges Dokument. Alternativ können Sie ja auch sonst bei der NKG anfragen. Da ich mir bzgl. der urheberrechtlichen Situation im Unklaren bin, möchte ich das Dokument hier nicht einstellen. Ich bitte dafür um Verständnis.

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo InKi1,

    dies kann auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein und zwar in den "Zweiseitigen Verträgen und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung" gem. § 112 SGB V, die zwischen den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Kranken-/Ersatzkassen vereinbart worden sind.

    Den für Sie gültigen Vertrag/die Rahmenempfehlungen finden Sie i.d.R. auf der Homepage Ihrer Krankenhausgesellschaft (oder in Ihrer Verwaltung). ;)

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Recherche und ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Antonella,

    Sie sprechen ein recht komplexes Thema (u.a. LKA nach BPflV, hier insbesondere L2) an, was mit Einvernehmen nicht ohne Weiteres in 2 oder 3 Sätzen beantwortet werden kann.

    Ich empfehle Ihnen,

    • entweder ein entsprechendes Seminar Ihrer Krankenhausgesellschaft oder eines Fortbildungsinstituts (z.B. hier) zu besuchen
    • und/oder ein entsprechende Fachbuch heranzuziehen, z.B. hier (mit Blick ins Buch, ab S. 169 ff.) oder hier und hier.

    Ich wünsche Ihnen bei der Erschließung des Themas viel Erfolg.


    MfG,

    ck-pku